Urteil vom Amtsgericht Hamm - 24 C 562/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Am 28.04.2004 kaufte die Klägerin von dem Beklagten ein gebrauchtes Motorrad Aprilia RS 125. Im Kaufvertrag - einem ADAC-Mustervertrag - ist folgende drucktechnisch hervorgehobene Klausel enthalten: "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziffer 1)". Unter Ziffer 1 des genannten Kaufvertrages hat der Verkäufer, der Beklagte, unter Ziffer 1.3 garantiert, dass das Motorrad in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen (z. B. Hagelschaden) erlitten hat. Auf das Formular des Kaufvertrages wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Das Motorrad wurde der Klägerin an dem genannten Tag auf einem Hänger angeliefert. Es wurde in Anwesenheit der Beteiligten eine kurze Probefahrt vorgenommen, bei der der Klägerin keine Auffälligkeiten an dem Fahrzeug auffielen.
3Bei dem Motorrad handelt es sich um eine gedrosselte Maschine, die auch mit dem Führerschein der alten Klasse 3 gefahren werden kann. Gedacht war das Motorrad allerdings für den Sohn der Klägerin. Dieser hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Motorrades noch keinen Führerschein, so dass das Motorrad zunächst in die Garage gestellt und erstmals im August 2004 von dem Sohn der Klägerin ausprobiert wurde. Dabei stellte der Sohn der Klägerin fest, dass der Motor des Motorrades nicht ansprang bzw. im Leerlauf immer wieder ausging. Eine Untersuchung durch einen Kraftfahrzeugmeister ergab, dass das Fahrzeug einen schweren Motorschaden (Kolbenbrenner) erlitten hatte.
4Die Klägerin behauptet, dass das Motorrad schon bei Abschluß des Kaufvertrages bzw. bei Übergabe diesen schweren Motorschaden aufgewiesenhabe. Der Beklagte hätte die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages insofern bewußt über den schwerwiegenden Mangel des Motorrades getäuscht. Der Motorschaden sei dem Beklagten und seinem Sohn bekannt gewesen.
5Die Klägerin ließ das Motorrad für insgesamt 1.250,00 EUR reparieren und forderte in der Folgezeit von dem Beklagten als Minderung den genannten Betrag der Reparaturkosten im Wege der Erstattung, da der Kaufpreis von ihr bereits vollständig gezahlt worden war.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2004 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte behauptet, er habe das Motorrad der Klägerin mangelfrei übergeben. Dass das Motorrad auf einem Pkw-Anhänger angeliefert worden sei, habe andere Gründe gehabt.
11Er ist der Ansicht, dass die Klägerin hier keine Ansprüche mehr geltend machen könne, da die Sachmängelhaftung nach dem von der Klägerin selbst ausgewählten Vertragsformular des ADAC ausdrücklich komplett und auch nach aktuellem Recht wirksam ausgeschlossen worden sei.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises in Höhe der ihr entstandenen Reparaturkosten gemäß §§ 437 Ziffer 2, 440, 323, 441 BGB, da der Beklagte die Gewährleistung nach Maßgabe des § 444 BGB durch die im Tatbestand beschriebene Klausel wirksam ausgeschlossen hat. Auf diese Vereinbarung kann er sich auch berufen, da er einen Mangel an dem verkauften Motorrad - unterstellt, ein solcher läge vor - nicht arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen auf Seiten des Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn ihm hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Motorschadens eine entsprechende Pflicht zur Aufklärung gegenüber der Klägerin im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen getroffen hätte. Allerdings handelt es sich hier um einen Motorschaden und nicht um einen Unfallschaden. Über einen Motorschaden braucht ein Verkäufer nicht in gleicher Weise aufzuklären wie über einen Unfallschaden. Die Aufklärungspflicht über Fehler eines gebrauchten Fahrzeuges bezieht sich in erster Linie auf Unfallschäden. Der Verkäufer eines Fahrzeuges braucht daher nicht ungefragt auch auf von ihm wahrgenommene Geräusche sowie einen möglichen Motorschaden hinzuweisen. Umstände, aus denen sich eine Hinweispflicht des Beklagten auf einen etwaigen Motorschaden ergeben könnten, liegen daher nicht vor.
15Ferner kann sich der Beklagte auch auf den Haftungsausschluß berufen, da er keine Garantie dafür übernommen hat, dass das verkaufte Motorrad keinen Motorschaden aufweist. Zwar ist in dem Kaufvertrag durch Ankreuzen entsprechender Formularkästchen die Erklärung des Verkäufers festgehalten, dass er garantiert, dass das Motorrad in der Zeit, in der es sein Eigentum war "keine sonst. Beschädigungen erlitt (z. B. Hagelschaden)", aber der Begriff "Beschädigungen" im Formularvertrag ist dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf solche Eigenschaften des Fahrzeugs bezieht, für deren vorliegen oder nicht vorliegen ein Laie, der den Zustand des von ihm zu verkaufenden Fahrzeuges nicht sicher einschätzen kann, auch tatsächlich einstehen will. Gemessen an diesem Maßstab bezieht sich diese Klausel bzw. der Begriff "Beschädigungen" nur auf die Freiheit von solchen Schäden, die der Wahrnehmung eines technischen Laien zugänglich sind. Hierzu zählen in erster Linie solche Beschädigungen, die durch äußere Einflüsse an dem Fahrzeug eingetreten sind. Eine Beschädigung ist durch äußere Einflüsse an dem Fahrzeug eingetreten, wenn durch unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile dessen Funktionsfähigkeit bzw. Sachsubstanz beeinträchtigt wurde. Davon abzugrenzen sind reine Verschleißschäden. Diese sind schon nach dem Wortlaut von dem Begriff "Beschädigungen" nicht umfaßt. Bei dem hier in Rede stehenden Kolbenbrenner handelt es sich aber offensichtlich um einen nutzungsbedingten Verschleißschaden. Dass dieser Schaden jedenfalls durch einen von außen kommenden Impuls entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lag keine Beschädigung im Sinne der von dem Beklagten übernommenen Garantie vor, so dass er sich im vorliegenden Fall auf den Gewährleistungsausschluß berufen kann. Damit war die Klage wie geschehen als unbegründet abzuweisen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
17Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Streitwert: 1.250,00 EUR
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