Urteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 21/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 645,34 €
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für ihren Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 03.09.04, einem Freitag, wurden der Beklagten u.a. ihr Personalausweis, der Kfz-Schein und die Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug entwendet. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag für den Ersatz der Schlösser bei einer Vertragswerkstatt in I ein, der ihr am 07.09.04 per Fax übermittelt wurde und mit 1.094,39 € endete. Am 08.09.04 erteilte die Klägerin bei einer Fachwerkstatt in X den Auftrag zur Erneuerung der Schlösser. Die Kosten beliefen sich nach der Rechnung vom 20.09.04 auf 645,34 €.
3Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten für die Erneuerung der Schlösser als Rettungskosten gem. § 63 VVG zu ersetzen. Aufgrund der gleichzeitig entwendeten Papiere sei dem Dieb der regelmäßige Standort des Fahrzeugs bekannt gewesen. Sie habe das Fahrzeug nur kurzfristig in der Garage ihrer Eltern unterstellen können.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 645,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.10.04 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Auffassung, da der Eintritt des Versicherungsfalles nicht unmittelbar gedroht habe, handele es sich nur um eine Schadensverhütungsmaßnahme, die nicht zu ersetzen sei.
9Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist unbegründet.
12Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Fahrzeugschlösser verlangen. Eine Entwendung des Fahrzeugs der Klägerin, zu deren Abwendung eine sofortige Erneuerung der Schlösser erforderlich war, stand nicht unmittelbar bevor.
13Gemäß § 62 VVG musste die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung sorgen und, wenn es die Umstände erlauben, Weisungen des Versicherers einholen. Im vorliegenden Fall hätte die Möglichkeit bestanden, zwischen dem 03.09.04 (Entwendung der Schlüssel) und 08.09.04 (Reparaturauftrag) Weisungen der Beklagten einzuholen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte am Wochenende telefonisch erreichbar war, wie bei Versicherern für Schadensmeldungen üblich. Am Wochenende hat die Klägerin die Erneuerung der Schlösser nämlich selbst nicht in Auftrag gegeben.
14Gemäß § 63 VVG werden Aufwendungen zur Abwendung des Schadens ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zur Abwendung einer Entwendung war die von der Klägerin gewählte Maßnahme, nämlich die Unterstellung des Fahrzeugs in einer verschlossenen Garage bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erneuerung der Schlösser im Rahmen einer normalen Reparatur in Auftrag gegeben werden konnte, die geeignete Maßnahme. In der Situation der Klägerin hätte ein auf Schadensabwendung bedachter Versicherungsnehmer wie die Klägerin das Fahrzeug für eine Übergangszeit nachts in einer von Dritten zur Verfügung gestellten abschließbaren Garage untergebracht. Wenn hierzu das kostenlose Angebot eines Verwandten bestand, hätte jeder dies wahrgenommen. Gegebenenfalls wäre bis zur Reparatur – eventuell nach Weisung oder Mithilfe der Versicherung – die Anmietung eines Unterstellplatzes in Betracht gekommen. Die Erneuerung der Schlösser einige Tage nach der Entwendung konnte jedenfalls nicht mehr auf Kosten der Beklagten erfolgen.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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