Urteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 75/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 61,71 €.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.11.2004 geltend. Am Unfalltage wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Parkmanöver durch das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten beschädigt. Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten, welche mit Schreiben vom 23.11.2004 Reparaturkosten nach dem Gutachten eines Sachverständigen, dessen Sachverständigenkosten, eine Wertminderung gemäß dem Sachverständigengutachten und eine Auslagenpauschale mit einem Gesamtbetrag von 1.720,58 € geltend gemacht haben. Daneben haben sie mit diesem Schreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale mit einem Betrag von insgesamt 223,76 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 26.11.2004 hat die Beklagte den Schaden antragsgemäß abgerechnet mit Ausnahme der Rechtsanwaltsgebühren, welche sie nur in Höhe einer Geschäftsgebühr von 0,9 nebst Auslagenpauschale gezahlt hat. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren.
3Der Kläger trägt insofern vor, seine Prozessbevollmächtigten hätten den von der Beklagten gezahlten Betrag auch auf die Differenz bei den Anwaltsgebühren in Höhe von 61,71 € verrechnet.
4Der Kläger ist der Auffassung, als Schaden stünden ihm auch die Anwaltsgebühr nach eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Ziffer 2400 VV RVG zu. Seine Prozessbevollmächtigten hätten ihn auch auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung hingewiesen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.12.2004 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich nur um einen leicht gelagerten Schadensfall, bei dem eine Rechtsanwaltsgebühr von 0,9 angemessen sei.
10Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger kann von der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 10.11.2004 keinen weiteren Schadensersatz hinsichtlich nicht regulierter Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Die Beklagte hat durch das Abrechnungsschreiben vom 26.11.2004 eine konkrete Zahlungsbestimmung getroffen, wonach lediglich ein Betrag von 162,05 € (0,9 Geschäftsgebühr) auf die Anwaltsgebühren gezahlt werde. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren daher gehindert, einen auf andere Positionen gezahlten Betrag von 61,71 € auf die ihnen angeblich weiter zustehenden Gebühren zu verrechnen.
14Dem Kläger ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren kein weiterer Schaden entstanden, weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Gebührenanspruch über die bereits gezahlten Gebühren hinaus nicht zusteht.
15Zwar sind Rechtsanwaltskosten grundsätzlich auch bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen erstattungsfähig, weil sich der Geschädigte auch über mögliche, nicht allgemein bekannte Schadenspositionen, z. B. Auslagenpauschale und Nutzungsausfallentschädigung, informieren darf. Für einen Rechtsanwalt kann bei dieser Tätigkeit eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG mit einem Rahmen von 0,5 – 2,5 entstehen. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig ist. Für durchschnittliche Tätigkeiten ist die Gebühr danach auf 1,3 begrenzt. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Bei der Bestimmung des Rahmens steht dem Rechtsanwalt ein Beurteilungsspielraum zu, maßgeblich ist derjenige Betrag, den der Rechtsanwalt bei einer pflichtgemäßen Gesamtabwägung nach seinem Standpunkt als angemessen ansehen kann. Eine Ermessensausübung ist auch dann noch billig, wenn sie an den oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, § 14, Rn. 11). Zum Teil wird auch eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen für vertretbar gehalten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG, Rn. 24).
16Bei der Beurteilung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist zunächst vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Es handelte sich um einen Verkehrsunfall mit eindeutiger Haftungslage und nur wenigen, nicht ausgefallenen Schadenspositionen.
17Die Beklagte hat auf das erste Anschreiben reguliert. Dieses Kriterium ist daher als deutlich unter Durchschnitt zu bewerten.
18Gleiches gilt für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass die Haftungslage eindeutig war und keine technischen oder fachlichen Probleme zu prüfen waren, die für die Beurteilung der Rechtslage von Bedeutung sein konnten. Es handelte sich um einfachste Schadenspositionen.
19Da zur Bedeutung der Angelegenheit, abgesehen von der Höhe des Sachschadens, und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Klägers nichts dargetan ist, ist insofern von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
20Die Gesamtbewertung der Bemessungskriterien ergibt daher, dass es sich um eine einfache (unterdurchschnittlich schwierige) und unterdurchschnittlich umfangreiche Schadensregulierung handelte, sodass die Bestimmung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig ist. Auch wenn Abweichungen von bis zu 20 % noch als verbindlich angesehen werden (vgl. Gerold/Schmidt, § 14 RVG, Rn. 34), ist daher die Festsetzung einer Gebühr von 1,3 unwirksam.
21Bei der Abwicklung eines einfachen Verkehrsunfallmandats ist daher keine höhere Gebühr als die von der Beklagten bereits gezahlte Geschäftsgebühr von 0,9 angemessen.
22Ein weiterer Schadenersatz steht dem Kläger nicht zu.
23Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Höhe anwaltlicher Gebührenansprüche bei der Abwicklung einfacher Verkehrsunfallangelegenheiten und zur Fortbildung des Rechts hat das Gericht die Berufung zugelassen.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.