Urteil vom Amtsgericht Hamm - 28 C 553/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 3.575,70 Euro.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt anteilige Rückzahlung von Krankenhausbehandlungskosten, hier Wahlleistungszuschläge, die sie für bei ihr versicherte Privatpatienten in der Zeit von 1.8.2002 bis zum 4.12.2002 an den Beklagten gezahlt hat.
3Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und wendet die Verjährung etwaiger Ansprüche ein.
4Die Klägerin macht geltend, in der Zeit vom 1.8.2002 bis zum 4.12.2002 seien Wahlleistungszuschläge in Höhe von 60,-- Euro durch den Beklagten verlangt und der von der Klägerin gezahlt worden. Es sei jedoch nur ein Tagessatz von 49,56 Euro angemessen und berechtigt gewesen. Abzustellen sei auf die gemeinsamen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des PKV-Verbandes ab August 2002.
5Davon ausgehend sei auch zwischen dem PKV-Verband und dem Beklagten abschließen mit den Schreiben vom 9.12.2002 und 7.1.2003 dieser Betrag festgesetzt und vereinbart worden. Um den überschießend gezahlten Betrag sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert.
6Insgesamt ergäbe sich für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 4.12.2002 ein Überzahlungsbetrag von 3.575,70 Euro. Die Klägerin verweist auf die von ihr mit der Klageschrift überreichte Aufstellung der bei ihr versicherten und zum fraglichen Zeitraum bei dem Beklagten behandelten Patienten.
7Die Forderung stehe auch unmittelbar der Klägerin zu. Die Patienten hätten jeweils über eine medi-card der Klägerin verfügt, die auch bei Abschluss des Krankenhausvertrages vorgelegt worden sei. Davon sei jedenfalls auszugehen. Im Übrigen sei auch jeweils die Kostenzusage der Klägerin durch den Beklagten abgefragt worden, die jeweils durch die Klägerin unter dem Vorbehalt der Zurückforderung überzahlter, unangemessen hoher Zuschläge erfolgt sei. Sie verweist beispielhaft auf Kostenübernahmeantrag des Beklagten vom 1.8.2002 (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 9.3.2007, Bl. 75 GA).
8Die Forderung sei nicht verjährt. Der tatsächlich berechtigte Betrag sei erst in den Verhandlungen zwischen dem PKV-Verband und dem Beklagten festgelegt worden. Für die Klägerin wie für deren Versicherungsnehmer habe deshalb die Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, nachdem die Verhandlungen ihren Abschluss gefunden hätten. Mangels Festlegung hätten zuvor die Ansprüche auch nicht geltend gemacht werden können.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.575,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von
115%-Punkten über dem Basiszinssatz nach DÜG ab 1.7.2006 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine eigene Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe nicht. So habe der Beklagte nicht am medi-card-Verfahren teilgenommen. Die Zahlungen der Klägerin seien vielmehr erfolgt zur Erfüllung der Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihren Versicherungsnehmern. Mit diesen habe der Beklagte jedoch wirksame Behandlungs- und Unterbringungsverträge geschlossen.
15Unbeschadet dessen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt.
16Die Zahlungen seien im Jahre 2002 erfolgt, dies auch in Kenntnis der etwa anspruchsbegründenden Umstände und Tatsachen. So beruhe die Festlegung des Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 49,56 Euro auf der Vereinbarung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, nämlich der sogenannten gemeinsamen Empfehlung vom 26.7.2002.
17Die Klägerin selbst sei auch bereits im Februar 2002 davon ausgegangen, dass der Zuschlag von 60,-- Euro kaum gerechtfertigt sei.
18Er verweist insoweit auf Schreiben der Klägerin vom 15.2.2002 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 8.1.2007, Bl. 36 GA):
19Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nach der gemeinsamen Empfehlung insbesondere Sanitärzone, Ausstattung, Größe, Lage, Verpflegung und Service, seien unverändert gewesen. Unerheblich sei demgegenüber die Festlegung mit Schreiben des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vom 7.1.2003. Zum Einen handele es sich hierbei um eine Empfehlung, die für den Beklagten unverbindlich sei. Zum Anderen handele es sich auch hierbei um das Ergebnis einer primär rechtlichen Würdigung, die auch die Klägerin selbst hätte treffen können. Demnach habe die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2005 geendet.
20Ein Hemmungstatbestand sei nicht erkennbar. Zudem hätten auch die Verhandlungen zwischen dem Verband und dem Beklagten geendet zum 7.1.2003 ihr Ende gefunden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des widerstreitenden Parteivortrags wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2007.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist unbegründet.
24Etwaige Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten sind verjährt, sodass dieser gemäß § 214 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.
25Allerdings spricht vieles dafür, anzunehmen, dass die Klägerin berechtigt wäre, jedenfalls solche Überzahlungen unmittelbar von dem Beklagten zurückzufordern, die sie auf vorherigen Kostenübernahmeantrag des Beklagten und nur unter ausdrücklichen Vorbehalt an den Beklagten unmittelbar erbracht hat.
26Jedenfalls in diesem Umfange dürfte auch zwischen den Parteien eine eigene Leistungsbeziehung auf der Grundlage der Kostenübernahmeerklärung nach vorheriger Anfrage des Beklagten anzunehmen sein, die nicht auf bloßer Abtretungserklärung beruht.
27Dies, wie auch die Frage, ob die Zahlung der Klägerin in jedem hier streitgegenständlichen Einzelfall so gehandhabt worden wäre, kann letztlich jedoch dahinstehen, da hieraus abzuleitende Rückzahlungsansprüche der Klägerin verjährt wären.
28Die Bereicherungsansprüche unterliegen der Regelverjährung gemäß § 199 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 66. Aufl. 2007, § 195 Rdnr. 5 und Sprau a.a.O., Einführung vor § 812 Rdnr. 24). Diese beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
29(§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
30Danach ist der Verjährungsbeginn hier mit dem 1.1.2003 anzunehmen. Auszugehen ist von den den Bereichungsanspruch ggf. auslösenden Überzahlungen (vgl. auch OLG Celle, OLG-Report 2003, S. 230 ff., 232) im Jahre 2002.
31Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf mangelnde Kenntnis oder Klagbarkeit berufen.
32Abzustellen ist auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und Tatsachen (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 199 Rdnr. 26/27). Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände liegt vor, wenn dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sind.
33Diese Kenntnis ist hier zu unterstellen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Angemessenheit etwaiger Wahlleistungszuschläge hat ersichtlich die Klägerin bereits selbst im Februar 2002 die von den Beklagten erhobenen Zuschläge für übersetzt erkannt und ihre Zahlungen auf 60,-- Euro begrenzt, zugleich den Vorbehalt der Rückforderung ausgedrückt, entsprechend ersichtlich auch ihre Zahlungen im Einzelnen jeweils unter den Vorbehalt gestellt.
34Zugleich waren die Verhandlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bereits im Sommer 2002 mit den gemeinsamen Empfehlungen abgeschlossen. Hierauf beruht auch letztlich die Festlegung des hier streitgegenständlichen Wahlleistungszuschlags. War die Klägerin in der Lage, ihren Vorbehalt dazu zu formulieren, waren ihr die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm, nämlich die etwaige Überzahlung bekannt.
35Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass bereits bekannt war, wie letztlich der angemessene Betrag im Zuge der Verhandlungen festgelegt würde. Kenntnis aller Einzelheiten ist, insbesondere bei Schadensersatz und Bereichungsansprüchen, nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rdnr. 27 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
36Für den Verjährungsbeginn kommt es daher nicht auf den Schluss der Verhandlungen zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und dem Beklagten an, nach Vortrag der Klägerin mit Abschlussschreiben vom 7.1.2003.
37Allenfalls ist in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfrist gem. § 203, 204 BGB mit Rücksicht auf die zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und dem Beklagten geführten Verhandlungen über die abschließende Festlegung der zutreffenden Beträge gehemmt gewesen wäre. Auch diese Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung.
38Ausgehend von dem Schluss der Verhandlungen hätte die Hemmung der zum Jahresbeginn einsetzenden Verjährung spätestens im April 2003 geendet (§ 203 S. 2 BGB). Auch unter Ausrechnung dieses Zeitraums gemäß § 209 BGB wäre mithin die Verjährungsfrist im April 2006, abgelaufen, sodass die erst im Dezember 2006 erhobene Zahlungsklage keinen Neubeginn und keine Hemmung der bereits eingetretenen Verjährung mehr zu bewirken vermochte.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Richter am Amtsgericht
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