Beschluss vom Amtsgericht Hamm - XVI 23/06
Tenor
wird die beantragte Anerkennung der vom Amtsgericht Altintas/Türkei am 08. September 2005 ausgesprochene Adoption des genannten Kindes abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Eheleute X aus Bottrop beantragen, die vom Amtsgericht Altintas/Türkei am 08. September 2005 ausgesprochene Adoption des Kindes Y nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes in Deutschland anzuerkennen und die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen.
4Die Antragsteller sind seit 1967 verheiratet. Sie haben keine leiblichen Kinder. In der Türkei lebt ein Neffe der antragstellenden Ehefrau, welcher verheiratet ist und mit seiner Frau drei Kinder hat. Diese Familie lebt in Armut.
5Nach dem Vortrag der Antragsteller sei ihr Kinderwunsch so groß gewesen, dass sie sich an diese Verwandten in der Türkei gewandt und mit diesen vereinbart hätten, dass diese ein weiteres Kind zur Welt bringen, welches von den Antragstellern dann adoptiert werden sollte. So ist es auch geschehen. Nach der Geburt deren dritten Kindes, wobei es sich um Y handelt, seien sie von August bis November 2004 und von Februar bis März 2005 in der Türkei mit dem Kind zusammen gewesen und hätten sich um dieses Kind gekümmert. Gleiches sei von August 2005 bis Januar 2006 geschehen. Im August 2005 haben die Antragsteller in der Türkei die Adoption des Kindes beantragt. Nach Anhörung aller Beteiligten Personen und zweier Zeugen hat das Gericht die Adoption am 08. September 2005 ausgesprochen.
6II.
7Diese Adoption ist nicht anerkennungsfähig.
8Zwar ist die Türkei Mitgliedstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.93 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind vom türkischen Gericht indes nicht eingehalten worden. Es sind nämlich die in dem Übereinkommen genannten Zentralen Behörden am Verfahren nicht beteiligt worden.
9Die Frage der Anerkennungsfähigkeit richtet sich daher nach § 16 a FGG.
10Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung dann anzuerkennen, wenn nicht einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Insbesondere ist die Anerkennung nach § 16 a Nr. 4 FGG dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre.
11Das ist hier der Fall.
12Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen. In dieser Charta sind die international anerkannten Rechte des Kindes aufgeführt. In Artikel 7 dieser Konvention ist niedergelegt, dass ein Kind das Recht hat, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Nach Artikel 21 Buchstabe b der Konvention kann eine internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden, wenn das Kind nicht in seinem Heimatstaat in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann.
13Das türkische Gericht hat sich mit diesen Rechten des Kindes offensichtlich nicht auseinandergesetzt. Das Kind war von den Antragstellern bei den Verwandten in der Türkei "bestellt" worden und von den leiblichen Eltern ausschließlich zum Zwecke der Weitergabe gezeugt und zur Welt gebracht worden. Eine solche Vereinbarung verletzt die Grundrechte des Kindes massiv. Das türkische Gericht, wenn es überhaupt von dieser Leihmuttervereinbarung wusste, diese gebilligt und sich über die durch die Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte des Kindes, bei seinen Eltern bzw. im Lande seiner Herkunft aufzuwachsen, ohne erkennbaren Grund hinweg gesetzt. Das Kind wird ohne erkennbare Notwendigkeit aus seinem natürlichen Familienverbund herausgetrennt und rechtlich einem Ehepaar zugeordnet, dessen Eignung als Adoptiveltern nicht im Mindesten geprüft worden ist. Das Kind soll in ein fremdes Land verbracht werden zu Eltern, die ihrerseits in Deutschland nur schlecht integriert sind, weil sie selbst nur gebrochen bzw. so gut wie kein Deutsch sprechen und daher aus eigener Kraft zur Integration des Kindes im Aufnahmestaat keinen Beitrag leisten können.
14Die türkische Adoptionsentscheidung führt zu einem Ergebnis, welches nicht am Kindeswohl ausgerichtet ist und dass in die in der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte des Kind grundlegend eingreift.
15Damit ist die Anerkennung der Adoption in Deutschland nicht möglich.
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