Beschluss vom Amtsgericht Hamm - XVI 96/07
Tenor
Die beantragte Anerkennung der durch Entscheidung des Friedensgerichts von Kinshasa/Lemba in der Demokratischen Republik Kongo ausgesprochene Adoption des Angenommenen durch den Annehmenden vom 10.02.2005 wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Diesem Anerkennungsverfahren ist das Verfahren XVI 148/05 vorausgegangen, in welchem das Ausländeramt Essen den Anerkennungsantrag gestellt hatte. In jenem Verfahren sind auch die eingereichten Dokumente sowie das Protokoll über die Anhörung der Beteiligten enthalten, worauf der Antragsteller Bezug genommen hat. In jenem Verfahren ist der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden, weil das Ausländeramt nicht antragsbefugt war.
4II.
5Das im Beschlusstenor kongolesische Gericht hat durch die genannte Entscheidung die Adoption des Angenommenen durch den Annehmenden ausgesprochen.
6Der Angenommene beantragt, diese Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen und die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen.
7III.
8Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung beider Beteiligten beim Amtsgericht Hamm vom 24.5.06 ist davon auszugehen, dass der Annehmende von der stattgefundenen Adoption keinerlei Kenntnis hatte. Es wurde vorgebracht, dass der Annehmende im Jahre 2002 – nach seiner Einreise nach Deutschland – eine Aufenthaltsgenehmigung für den Angenommenen beim Ausländeramt Essen beantragt und dabei angegeben habe, dass es sich bei Fiston um seinen leiblichen Sohn handele. Das Ausländeramt hat sodann wegen nicht ausreichender Identitätsnachweise eine DNA-Untersuchung veranlasst, aus der sich jedoch ergab, dass der Angenommene nicht vom Annehmenden abstammt. Das Ausländeramt hat daraufhin keine Aufenthaltsgenehmigung für Fiston ausgestellt.
9Mit dieser Problematik habe er, der Annehmende, sich dann telefonisch an einen Rechtsanwalt im Kongo gewandt. Dieser habe ihm erklärt, dass er sich "um alles kümmern" werde. Er, der Annehmende, habe diesem Anwalt keinerlei Unterlagen, damit auch keine Vollmacht, geschickt. Nach einiger Zeit habe er dann von diesem Anwalt die Adoptionspapiere übersandt bekommen.
10In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es nach dem Vortrag der Beteiligten im Kongo bereits zu einem früheren Zeitpunkt, jedenfalls vor 1991, eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht/Adoption/Vormundschaft betr. Fiston gegeben haben soll, worüber aber keine schriftlichen Unterlagen mehr existierten und über dessen genauen Inhalt die Beteiligten keine Kenntnis haben.
11Der Annehmende habe – als er von seinem kongolesischen Anwalt die genannten Adoptionspapiere erhalten habe – angenommen, es handele sich um diese alten gerichtlichen Unterlagen aus vergangener Zeit. Dass es sich um eine neu ausgesprochene Adoption gehandelt habe, habe er, der Annehmende, nicht gewusst.
12IV.
13Eine ausländische Entscheidung ist gem. § 16a FGG dann anzuerkennen, wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgründe vorliegt. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist die Anerkennung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Letzteres ist hier der Fall.
14Bei dem dargestellten Sachverhalt ist die ausländische Adoption schon allein deshalb nicht anerkennungsfähig, weil die ausländische Entscheidung offenbar ohne Wissen und Wollen des Annehmenden ergangen ist.
15Denn zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts gehört es als zwingende Voraussetzung für eine Adoption, dass der Annehmende die Adoption unbedingt und unbefristet und in der Regel persönlich beantragen muss. Eine ohne seinen erklärten Willen ausgesprochene Adoption verstößt in grober Weise gegen den aus § 16a FGG sich ergebenden ordre public.
16Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem kongolesischen Gericht offenbar die Einwilligung der Ehefrau des Annehmenden vorgelegen hat. Diese Einwilligungserklärung der Ehefrau ersetzt nicht die Antragstellung durch den Ehemann, zumal es um eine Adoption nur durch seine Person ging.
17V.
18Es kommt daher nicht mehr darauf an, weitere Ungereimtheiten dieses Adoptionsverfahrens aufzuklären.
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