Urteil vom Amtsgericht Hamm - 27 C 377/07
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger angemietete Wohnung in 59071 Hamm, M-Straße, 1. OG. rechts, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC mit Heizung, zwei Balkonen und einem Keller zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist von 6 Monaten gewährt, § 721 ZPO.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.07 zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 6.499,99 €
1
T a t b e s t a n d
2Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 01.08.1963 bewohnt die Beklagte die im Urteilstenor näher bezeichnete Wohnung des Klägers im Hause Lippestraße 41 in Hamm zu einem derzeitigen monatlichen Bruttomietzins von 653,23 €.
3Im Mai des Jahres 2007 rügte die Beklagte dem Zeugen I gegenüber Mängel an den Fensterrollladen. Ob und wie der Kläger hierauf reagierte, ist zwischen den Parteien streitig.
4Die Beklagte zahlte die für die Monate Juni und Juli 2007 fällige Miete nicht. Mit Schreiben vom 05.07.07 kündigte der Verein Haus und Grund im Namen des Klägers das Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos im Hinblick auf die beiden offenstehenden Mieten, Bl. 12 ff. d.A..
5Anfang August 2007 überwies die Beklagte die Mieten für die Monate Juli und August 2007 auf dem Konto des Vereins Haus und Grund, der das Geld sodann an den Kläger weiterleitete. Die Miete für den Monat Juni 2007 zahlte die Beklagte nicht, sondern verrechnete entsprechend einer diesbezüglich Ankündigung des Mietervereins Hamm vom 29.05.07, Bl. 23 d.A., ihr entstandene Reparaturkosten für die Fensterrolllade in Höhe von 675,98 € mit der für den Monat Juni 2007 zu zahlenden Miete.
6Der Kläger behauptet, nach Meldung des Schadens an der Rolllade durch die Beklagte sei unverzüglich die Firma Q mit Reparaturarbeiten beauftragt worden. Dies sei der Beklagten mitgeteilt worden, ebenfalls der angekündigte Monteurbesuch für die 20. Kalenderwoche des Jahres 2007. Am 18.05.07 habe ein Mitarbeiter der Firma Q telefonisch der Zeugin Frau I den Monteurbesuch für den späten Vormittag angekündigt. Die Zeugin I habe diese Information sofort an die Beklagte weitergeleitet, die allerdings kurze Zeit später das Haus verlassen und auf einen entsprechenden Vorhalt der Zeugin I geantwortet habe: " Mir kommt niemand in die Wohnung."
7Der dann an jenem Vormittag tatsächlich erschienene Monteur der Firma Q habe im Hinblick auf das vorbezeichnete Verhalten der Beklagten unverrichteter Dinge wieder gehen müssen. Er – der Kläger – habe sich deswegen mit der Reparatur der Rolllade nicht im Verzuge befunden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angemietete Wohnung in Hamm,
10Lippestraße 41, 1. OG rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC
11mit Heizung, 2 Balkone und einem Keller zu räumen und an ihn herauszugeben,
12die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 653,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
13Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2007 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16hilfsweise ihr eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
17Sie trägt vor, trotz diverser Aufforderungen habe der Kläger die Rolllade nicht reparieren lassen, so dass sie nach etlichen Ankündigungen die dringend notwendigen Reparaturen selber in Auftrag gegeben habe.
18Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers, auch soweit es um das Erscheinen des Monteurs der Fa. Q geht. Ausdrücklich bestreitet sie, dass ihr am 18.05.07 von der Zeugin Frau I mitgeteilt worden wäre, dass ein Mitarbeiter der Fa. Q vorbeikommen wolle und dass sie der Zeugin gesagt haben solle, ihr komme niemand in die Wohnung.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und Roland I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 21.08.08, Bl. 60 ff. d. A.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist begründet.
23Der Kläger kann von der Beklagten berechtigterweise Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung verlangen, weil die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung berechtigt und wirksam war. Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Miete für den Monat Juni und Juli 2007 im Verzuge. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war sie nicht berechtigt, die Miete für den Monat Juni 2007 mit von ihr gezahlten 675,98 € für die Firma S betreffend die Reparatur der Rollladen zu verrechnen, weil sich der Kläger mit der Beseitigung des unstreitig vorhandenen Mangels nicht im Verzuge befunden hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr festzustellen, dass die Beklagte treuwidrig die Reparatur durch einen sofort vom Kläger beauftragten Monteur der Firma Q vereitelt hat. Die Zeugen I haben voll umfänglich den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach die Beklagte nach Ankündigung des Erscheinens des Monteurs durch die Zeugin Frau I geäußert habe, ihr komme niemand in die Wohnung und sie dann anschließend die Wohnung verlassen habe; nach Darstellung der Zeugin Frau I hat die Beklagte bei diesem Telefonat eine vernünftige und nachvollziehbare Begründung für ihr Verhalten nicht gegeben, sondern lediglich auf den Kläger geschimpft und erklärt, dieser schicke ohnehin nur Pfuscher vorbei.
24Die Beklagte hat zwar den diesbezüglichen Vortrag des Klägers ausdrücklich bestritten, jedoch sieht das Gericht keine Veranlassung, den Aussagen der Zeugen I nicht zu folgen; irgendwelche Anhaltspunkte dafür, beide Zeugen könnten – aus welchen Gründen auch immer – sich die von ihnen berichteten Umstände des Verhaltens der Beklagten ausgedacht und sich damit eines schwerwiegenden Aussagedeliktes strafbar gemacht haben, sind nicht ersichtlich; zudem haben beide Zeugen auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
25Nach alledem war die Beklagte nicht berechtigt, die ihr vom Kläger angekündigte und angebotene Reparatur durch die Firma Q zu verweigern und die Miete für den Monat Juni 2007 für eine von ihr selbst in Auftrag gegebene Reparatur zu verwenden. Bei Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den Kläger befand sich die Beklagte damit mit den Mietzinszahlungen für die Monate Juni und Juli 2007 in Verzug, so dass die Kündigung als fristlose Kündigung wirksam ist. Weil die Beklagte innerhalb der Schonfrist die Miete für den Monat Juni 2007 nicht nachgezahlt hat, ist eine Heilung nicht eingetreten. Die Beklagte war damit zur Räumung und Übergabe der Mietwohnung an den Kläger zu verurteilen.
26Ebenfalls zu verurteilen war die Beklagte, soweit der Kläger die noch offenstehende Miete für den Monat Juni 2007 geltend machte; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
27Antragsgemäß war der Beklagten allerdings gem. § 721 ZPO eine angemessene Räumungsfrist zu bewilligen. Diese hat das Gericht mit sechs Monaten bemessen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Wohnung bereits seit dem Jahre 1963 bewohnt und inzwischen weit über 80 Jahre alt ist. Es erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang nicht unbedenklich, dass die Beklagte als Mitglied des örtlichen Mietervereins von dessen Mitarbeitern in einer Haltung bestärkt worden ist, die für die Beklagte u.U. fatale Konsequenzen hat; ein etwas vorsichtigeres Agieren seitens des Mieterbundes wäre gerade im Hinblick auf das Alter der Beklagten sehr wohl angemessen gewesen.
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