Urteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 392/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.08.2008 und den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € an die Rechtsanwälte L und Partner freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 245,92 EUR.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist begründet.
4Der Kläger kann von der Beklagten auch die weiteren Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs verlangen.
5Stundenverrechnungssätze
6Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er nur die Kosten der Reparatur in einer markenungebundenen Reparaturwerkstatt ersetzt bekommt.
7Allerdings ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er muss sich, wenn er mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen (BGH, NJW 2003,2086). Dazu genügt jedoch nicht, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit aufzeigt, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt D durchführen zu lassen. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und kann im Fall fiktiver Abrechung auf der Basis eines Gutachtens deshalb auch den dazu erforderlichen Betrag verlangen (vgl. AG Hamm NZV 05, 649, 16 C 154/08; AG Hamm, Urt. vom 27.06.2008, 16 C 154/08; AG Hamm NZV; KG NZV 08, 516).
8Verbringungskosten
9Der Kläger kann auch den Betrag für Verbringungskosten zum Lackierer verlangen.
10Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller eines Kostenvoranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der Verbringungskosten zum Lackierer ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur. Bei diesem bereits im Urteil vom 26.04.1991 – 17 C 40/91 – aufgestellten Grundsatz verbleibt das Gericht (vgl. auch AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455; AG Rüdesheim, Zweigst. Eltville, NZV 07, 245; AG Hamm, Urteil vom 06.06.07, 17 C 53/07).
11Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend auch für UPE-Aufschläge.
12Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Beklagten den Kläger auch von den Kosten für dessen außergerichtliche Vertretung freizustellen und die begehrten Zinsen zu zahlen.
13Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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