Beschluss vom Amtsgericht Hamm - XVI 158/07
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die Adoption des Angenommenen in der mon-golischen Republik nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen und deren rechtliche Wirkungen festzustellen, wird abgelehnt.
1
Gründe:
21.
3Der Antragsteller hat in der Republik Mongolei den Angenommenen adoptiert.
4Es handelt sich um ein Kind seiner – mongolischen - Ehefrau aus einer früheren nichtehelichen Verbindung. Der Junge ist nach seiner Geburt bei seiner Mutter in der Mongolei aufgewachsen. Kontakte zum leiblichen Vater haben immer bestanden. Der Angenommene lebt auch heute in der Mongolei bei seinem leiblichen Vater.
5Die Mutter verließ im Jahre 1999 ihre Heimat und ging aus persönlichen und beruflichen Gründen nach Deutschland, lernte hier alsbald den Antragsteller kennen und heiratete ihn am 11.5.2000. Gemeinsame Kinder haben sie nicht.
6Die eigentliche Adoptionsentscheidung aus der Mongolei liegt nicht vor. Es ist gerichtsbekannt, dass die mongolischen Behörden diese Entscheidungen nicht immer ausgeben. Es existiert jedoch eine Adoptionsurkunde vom 8.11.2006 mit der Nr. 349 und der Registrier-Nummer UP 88122033, ausgestellt vom Kanzleiamt des Gouverneurs der Stadt Ulaanbaatar, in der neben der leiblichen Mutter auch der Annehmende als Vater eingetragen ist.
7Damit mag davon ausgegangen werden können, dass eine solche Adoption in der Mongolei wirksam stattgefunden hat.
82.
9Die Adoption kann indessen nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland nicht anerkannt werden.
10Die Mongolei ist Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993
11(HAÜ). Allerdings liegt keine Bescheinigung nach Art. 23 dieses Abkommens vor, so
12dass eine vereinfachte Anerkennung nach diesem Abkommen nicht möglich ist.
13Die Frage der Anerkennungsfähigkeit der mongolischen Entscheidung richtet sich daher nach § 16 a FGG. Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn keiner der in dieser Vorschriften aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Insbesondere ist die Anerkennung nach § 16 a Nr. 4 FGG dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre (Verstoß gegen den "ordre public").
14Im vorliegenden Fall scheitert eine Anerkennung daran, dass die mongolische Behörde die Frage des Kindeswohls nicht oder nur unzureichend geprüft hat. Die eigentliche Entscheidung über die Adoption liegt – wie ausgeführt – zwar nicht vor, sodass die Entscheidungsgründe nicht nachgelesen werden können.
15Es kann vorliegend offen bleiben, ob die mongolische Adoptionsbehörde – was nicht geschehen ist - die Eignung des Antragstellers als Adoptivvater hätte prüfen müssen, Art. 5 HAÜ, was nur eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt des Bewerbers, also in Deutschland, leisten kann (vgl. Bundestagsdrucksache 14/6011, Seite 29), dessen Fehlen Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen kann. Denn nach dem mongolischen Adoptionsrecht ist es offenbar so, dass im Falle einer Stiefkindadoption durch einen ausländischen Staatsangehörigen die Verfahrensbestimmungen für Inlandsadoptionen gelten (Art. 3 des Auslandsadoptionserlasses vom 11.4.2001 der Mongolei), wonach eine Beteiligung einer örtlichen Sozialbehörde nach den Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Mongolei vom 11.6.99 offenbar nicht vorgesehen ist.
16Entscheidend aber ist, dass der Tatsache, dass das Kind nach der Adoption nach Deutschland verbracht werden sollte, durch die mongolische Adoptionsbehörde besondere Aufmerksamkeit hätte gewidmet werden müssen. Die Verbringung eines zum Zeitpunkt der Adoption knapp 18 Jahre alten Kindes in ein völlig fremdes Land mit völlig fremdem Kulturkreis und mit völlig fremder Sprache kann für sich genommen schon Zweifel am Kindeswohl begründen. Entscheidend jedoch kommt hinzu, dass der Junge in Deutschland bei Leuten leben müsste, die ihm im Prinzip fremd sind.
17Denn seine leibliche Mutter ist seit 1999 mehr oder weniger durchgehend in Deutschland und hat ihren Sohn nur bei Besuchsaufenthalten in der Mongolei gesehen. Dieser hat praktisch seine gesamte Jugendzeit ohne seine Mutter verbracht. Es liegt daher auf der Hand, dass zwischen ihr und ihrem Sohn eine gewisse Entfremdung eingetreten sein muss.
18Der Antragsteller selbst kennt den Angenommenen so gut wie gar nicht, allenfalls ebenso aus einigen wenigen Aufenthalten in der Mongolei. Zur Überzeugung des Gerichts soll die Adoption daher weniger dem Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Antragsteller und dem jungen Mann dienen, sondern soll eher zur Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland führen. Solch sachfremde Motive lassen sich mit dem Wesen einer Adoption ohnehin nicht vereinbaren.
19Das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem jungen Mann ist jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts unter diesen Umständen nicht ohne weiteres zu erwarten.
20Das hätte das mongolische Gericht bedenken müssen. Dies nicht zu tun, ist ein schwerwiegender Verstoß gegen den deutschen ordre public und führt zur Nichtanerkennung der mongolischen Adoptionsentscheidung.
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