Beschluss vom Amtsgericht Hamm - XVI 225/08
Tenor
Die Anerkennung der Adoption der Kinder A und B, ausgesprochen durch Entscheidung des Magistrate Court des Bundesstaates Abia im Gerichtsbezirk Umuahia North zu Umuahia/Nigeria vom 28.07.08, wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die beiden Kinder - 17 und 13 Jahre alt - sind Brüder. Sie sind die beiden jüngsten von insgesamt sechs Kindern ihrer Eltern. Deren ältestes Kind ist der antragstellende Ehemann. Die Kinder sind also dessen Geschwister.
4Beide Kinder leben in Nigeria im Haushalt der Eltern, alle anderen Geschwister sind erwachsen und leben selbständig bzw. ist ein Bruder verstorben.
5Der antragstellende Ehemann, der bereits seit 1999 in Deutschland lebt und mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist seit dem 6.12.2001 mit seiner ebenfalls antragstellenden Ehefrau verheiratet, die Eheleute führen keinen gemeinsamen Ehenamen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder.
6II.
7Die Antragsteller haben in Nigeria beide Kinder adoptiert. Der Magistrate Court des Bundesstaates Abia hat die Adoption beider Kinder in getrennten Entscheidungen jeweils am 28.07.08 ausgesprochen. Der Gerichtsentscheidung ist zu entnehmen, dass es der Empfehlung der eingeschalteten Behörde der Sozialfürsorge (social welfare office) gefolgt ist und ihm Dokumente wie Geburtsurkunde der Kinder (ausgestellt von einem Krankenhaus; aus den Dokumenten ergeben sich die Namen der leiblichen Eltern nicht), Heiratsurkunde der Adoptionswilligen, Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern, Passfotos, ärztliche Atteste u.a. vorgelegen haben.
8Auffällig ist, dass auf den beiden Geburtsurkunden der Kinder vom 2.3.2009 - ausgestellt also nach der Adoption - gleichwohl noch die leiblichen Eltern als Eltern genannt sind.
9Eine deutsche Adoptionsvermittlungsstelle war an dem nigerianischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt.
10III.
11Die Antragsteller beantragen die Anerkennung dieser Auslandsadoptionen nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes.
12Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hat Stellung genommen und Bedenken geäußert.
13IV.
14Die Adoptionsentscheidungen des Gerichtes in Nigeria sind nicht anerkennungsfähig.
151.
16Die Bundesrepublik Nigeria ist dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht beigetreten. Die Vorschriften dieses Übereinkommens können daher nicht angewandt werden.
17Die Anerkennungsfähigkeit der nigerianischen Entscheidung richtet sich daher nach
18§ 16a FGG.
19Die neuen Vorschriften des FamFG, welches seit dem 1.9.09 in Kraft ist, sind noch nicht anwendbar, da nach Art. 111 des FGG-Reformgesetzes für Verfahren, die bereits vor dem 1.9.09 anhängig waren, die ursprünglichen Verfahrensvorschriften weiterhin gelten.
20Nach § 16a FGG ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht einer der in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgründe vorliegt. Insbesondere ist nach § 16 a Abs. 4 FGG die Anerkennung dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung dieser Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ("ordre public") offensichtlich unvereinbar ist.
212.
22Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechtes gehört die Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Hierzu gehört nicht nur die Prüfung der aktuellen Lebensumstände des zu adoptierenden Kindes, sondern auch die Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern, also eine Überprüfung der Bewerber hinsichtlich ihrer rechtlichen Befähigung und ihrer Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie als weitere Kriterien die persönlichen und familiären Umstände der Bewerber, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Bewerbung. Die Prüfung muss die Lebensumstände der Bewerber daher nahezu vollständig umfassen. Eine brauchbare Eignungsprüfung in diesem Sinne kann daher sinnvoller Weise nicht im Lande des Adoptionsausspruchs erfolgen, sondern nur in dem Land, in dem die Bewerber leben, und zwar durch die dort zuständigen Fachdienststellen. Diese Eignungsüberprüfung ist sozusagen das Herzstück des Adoptionsverfahrens, durch welches sichergestellt wird, dass die Adoption nur für solche Eltern in Betracht kommt, die nach aller Voraussicht in der Lage sind, einem Kind eine tragfähige Zukunftsperspektive zu bieten.
23Das gesamte weitere Lebensschicksal des Kindes hängt von dieser Frage ab. Es kann diesem Punkt daher nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet werden.
24Daher werden beabsichtigte Auslandsadoptionen von in Deutschland lebenden adoptionswilligen Personen auch durchweg unter Einschaltung von Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt, wobei für die Erstellung eines Eignungsberichts durch die örtlichen Jugendämter – worauf ein Anspruch nach § 7 Abs. 3 AdVermiG besteht - und deren Übermittlung an die ausländischen Adoptionsgerichte Sorge getragen wird.
25Dies alles gilt im Übrigen auch für Verwandtenadoptionen, da auch hier ein neues Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden soll.
26a.
27Eine solche Eignungsprüfung hat vor den Adoptionsentscheidungen des nigerianischen Gerichts nicht stattgefunden. Aus den Adoptionsentscheidungen ergibt sich lediglich, dass das Gericht verschiedene Dokumente gesichtet hat und der Empfehlung der Sozialbehörde gefolgt ist. Ansonsten ergibt sich aus den beiden Adoptionsentscheidungen nicht, inwieweit die Antragsteller als Adoptiveltern geeignet sind. Belege über die Höhe des monatlichen Verdienstes oder die Größe der Wohnung ersetzen keine Eignungsprüfung.
28b.
29Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich das Gericht mit der Frage beschäftigt hat, weshalb die Kinder adoptiert werden soll, worin also der Vorteil für die Kinder liegen soll. Im Urteil wird nicht diskutiert, dass die zum Entscheidungszeitpunkt immerhin knapp 16 und etwa 12 ½ Jahre alten Kinder mit der Adoption aus Afrika herausgenommen und in einen völlig fremden Kulturkreis mit einer gänzlich unbekannten Sprache verbracht werden würden und zudem in einer Familie leben müssten, deren Personen ihnen - bis auf den Bruder, den sie aber auch schon etwa zehn Jahre außer bei kurzen Urlaubsaufenthalten nicht mehr gesehen haben - unbekannt sind.
30c.
31Hat eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Aufklärung bedürfen. Die im Herkunftsland vollzogene Adoption kann in einem solchen Fall in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts verstößt (vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der Internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts", BT-Drucksache14/6011 –Seite 28/29-).
32d.
33Nun mag es sein, dass diese Umstände in der vom Gericht eingeholten Stellungnahme der nigerianischen Sozialbehörde, die dem beschließenden Gericht nicht vorliegt, erwähnt und besprochen worden sind und das Gericht sich dem angeschlossen hat, dass das Gericht sich also in diesem Fall doch mit den angesprochenen Fragen befasst hätte. Dann aber wäre diese Überprüfung im Sinne des oben Gesagten als völlig unzureichend einzustufen, was einer Nichtüberprüfung gleich kommt.
343.
35Die Kindeswohlprüfung besteht desweiteren auch darin, zu prüfen, ob für das Kind ein Adoptionsbedürfnis besteht.
36Im vorliegenden Fall ist es so, dass beide Kinder durchgehend bei ihrer Familie in Nigeria aufgewachsen sind, sie sind dort zur Schule gegangen bzw. gehen zur Schule. Sie leben vollständig in der afrikanischen Tradition. Den Antragsteller als ihren ältesten Bruder haben sie seit nunmehr schon seit fast zehn Jahren nur noch während dessen Urlauben in Nigeria gesehen. Die Antragstellerin kennen sie ausschließlich von solchen Urlauben. Die Kinder der Antragsteller kennen sie überhaupt nicht.
37Damit ist nicht ersichtlich, worin das Adoptionsbedürfnis bestehen soll. Beide Kinder leben bei den Eltern in Nigeria; die Antragsteller tragen dazu zwar vor, dass die leiblichen Eltern aus gesundheitlichen Gründen zur Versorgung und Erziehung der Kinder nicht mehr in der Lage sind. Der jüngere Sohn, also B, gehe nicht regelmäßig zur Schule, er werde insoweit auch nicht dazu angehalten bzw. kontrolliert.
38Es ist jedoch offensichtlich davon auszugehen, dass beide Kinder in ihrer Familie nach den Umständen des Falles angemessen versorgt werden, jedenfalls ist nicht vorgetragen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen Hunger leiden oder von Krankheiten bedroht sind oder aus anderen Gründen in ihrer Existenz gefährdet sind. Dass Vater und Mutter gesundheitlich nicht auf der Höhe sind, ist ebenso wenig für die Frage der Adoptionsbedürftigkeit entscheidend wie der Umstand, dass der jüngere der beiden nicht regelmäßig zur Schule geht - ein auch hierzulande bekanntes Phänomen, das zwar bedauerlich ist, aber sicherlich nicht zur Adoptionsbedürftigkeit führt.
39Beide Kinder würden aus ihrer afrikanischen Kultur, der sie verhaftet sind, herausgerissen und in eine Umgebung gebracht, die ihnen völlig fremd ist. Sie sprechen die Sprache nicht. A als mittlerweile fast erwachsene Person kann für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen.
40Auch dieser Aspekt ist in der nigerianischen Adoptionsentscheidung mit keinem Wort erwogen worden, obwohl dem Gericht der Wechsel nach Deutschland bekannt war.
41Nach der UN-Kinderrechtekonvention haben Kinder ein Recht auf Heimat. Nach Art. 21 der Konvention ist es Standard, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann. Diese Voraussetzung liegt nach dem Vorerwähnten nicht vor.
424.
43§ 16a Abs. 4 FGG ist so auszulegen, dass eine Auslandsadoption mit der Zielrichtung zu beurteilen ist, ob die Anerkennung der Adoption "im Ergebnis" – also in ihrer praktischen Erscheinungsform in Deutschland – gegen den deutschen "ordre public" verstößt oder nicht (vgl. BGHZ 118, 312, 331 zu § 328 ZPO; BGH FamRZ 2004, S. 1952, 1955 zu Art. 6 EGBGB).
44a.
45Das Erscheinungsbild der beiden Auslandsadoption sieht im vorliegenden Fall daher so aus, dass die Kinder nach Deutschland verbracht und hier bei den Antragstellern leben würden, ohne dass eine Eignungsprüfung der Antragsteller stattgefunden hätte: eine Situation, die in Deutschland nie entstehen könnte, da eine Adoption ohne diese mit fundamentaler Bedeutung ausgestattete Eignungsprüfung undenkbar ist, damit also eine Situation, die mit grundlegenden Vorstellungen des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist.
46b.
47Entscheidend kommt hinzu, dass die Kinder in Nigeria geboren und aufgewachsen und damit der afrikanischen Kultur verhaftet sind.
48Bei der Verbringung nach Deutschland handelt es sich um einen einschneidenden Eingriff in das Leben der Kinder, der mit Kindeswohlerwägungen jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar ist - möglicherweise sogar eher kontraproduktiv beurteilt werden könnte.
49Diese Erwägungen fehlen in der nigerianischen Adoptionsentscheidung völlig.
50c.
51Auch Erwägungen, dass sich die Kinder in Deutschland schulisch oder beruflich weiterbilden könnten, ändern am Ergebnis nichts. Diese Erwägungen können kein Kindeswohl begründen. Denn eine solche Motivation der Adoption liefe offensichtlich darauf hinaus, den Kindern eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verschaffen zu wollen, was dem ordre public zuwiderläuft.
525.
53Die Anerkennung der nigerianischen Entscheidung würde daher zu einem Ergebnis führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist.
54Die Adoption kann daher nicht anerkannt werden.
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