Urteil vom Amtsgericht Hamm - 24 C 209/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 62,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO verzichtet.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Der Kläger kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Zahlung von weiteren EUR 62,29 verlangen (§§ 7 StVG, 823 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG). Dem geschädigten Zedenten T. stand ein Schadensersatzanspruch wegen des ihm bei einem Verkehrsunfall vom 01.09.2009 entstandenen Schadens zu.
41.
5Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken. Diese ergibt sich aus der Abtretung vom 04.09.2009. Die Beklagte ist richtige Anspruchsgegnerin, da sich der Unfall auf Seiten des Schädigers mit einem PKW ereignete, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht streitig.
62.
7Der Kläger kann die sog. übliche Vergütung aus abgetretenem Recht verlangen.
8a.
9Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der M des Geschädigten zu Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen mussten. Dabei ist auf die individuelle Situation des Geschädigten hinsichtlich seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Geschädigten keine allgemeinen Erkundigungspflichten treffen, er muss sich kein Bild über die Marktsituation verschaffen (vgl. Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06).
10b.
11Es war erforderlich, zur Behebung des Schadens ein Gutachten einzuholen. Insoweit ist trotz eines Schadens von lediglich EUR 620,00, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von EUR 650,00 und einem Restwert von EUR 30,00, kein Bagatellschaden gegeben, wo der Kläger ggfs. hätte auf einen Kostenvoranschlag o.ä. zurückgreifen müssen. Die Höhe des entstandenen Schadens liegt an der Bagatellgrenze (DEM 1.500,00 bis DEM 2.000,00, vgl. AG Dinslagen, Urteil vom 17.12.1992, 7 C 263/97; DEM 1.000,00, vgl. OLG I2, Urteil vom 08.09.1993, 32 U 36/93), dies aber auch nur vor dem Hintergrund des vom Kläger festgesetzten Wiederbeschaffungs- und Restwerts. Marktpreise unterliegen naturgemäß Schwankungen, so dass sich insoweit die Annahme einer starren Grenze verbietet. Es war nach der Schadenssymptomatik für den Laien auch mit versteckten Mängeln zu rechnen (vgl. hierzu AG I, Urteil vom 01.12.2006, 2 C #####/####). Auch liegt kein für den Laien offensichtlicher Fall der Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die Reparaturkosten vor.
12c.
13Der Geschädigte war dem Kläger zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichtet, denn er hat mit dem Kläger keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die im Formulartext der Abtretungserklärung enthaltene Klausel "Als Entgelt für die Sachverständigenleistung werden die im Sachverständigenbüro Greenwood üblichen Honorare vereinbart." ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit kann von der Unterschrift nicht auf den Rechtsbindungswillen im Hinblick auf die Preisvereinbarung als wesentliches Element der vertraglichen Abrede geschlossen werden.
14d.
15Der Geschädigte war im vorliegenden Fall nicht zur Nachfrage nach günstigeren Tarifen verpflichtet. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die den Geschädigten dazu hätten verleiten müssen, nach günstigeren Preisen nachzufragen. Weder ist dargetan worden, dass der Geschädigte hier über Erfahrungswerte verfügt, noch ist die vereinbarte Vergütung aus sich heraus so hoch, dass Zweifel hätten aufkommen müssen. Die Rechtsprechung zu Mietwagenkosten kann nicht ohne weiteres auf Sachverständigenkosten übertragen werden. Es fehlt dort in der Regel an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden (vgl. Urteil des LG T vom 29.08.2008, 13 S 108/08 m.w.N.). Insbesondere kann ein völliges preisliches Desinteresse, was die Erstattungsfähigkeit höherer als die erforderlichen Kosten übersteigenden Kosten hindern würde (§ 242 BGB) dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, denn es ist höchst zweifelhaft, ob dem durchschnittlichen Verunfallten – und damit auch der Geschädigten – überhaupt bewusst ist, dass sich diese Sachverständigenkosten nicht nach einer besonderen Honorarordnung richten. Das LG E hat sich mit dieser Thematik noch nicht vertiefend befasst.
163.
17Die übliche Vergütung war auf Basis der Befragung des BVSK #####/####und vergleichend #####/####zu bestimmen. Das Heranziehen dieser Befragung – und nicht das Gesprächsergebnis mit dem BVSK – entspricht den Grundsätzen tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO (vgl. das Urteil des LG E vom 05.08.2010, 4 S 11/10).
184.
19Es ergibt sich die folgende Gegenüberstellung bei Zugrundelegung eines Schadens von EUR 650,00 (bis EUR 750,00):
20
Honorar des Klägers | BVSK 2008/2009 | |
Grundhonorar | EUR 160,00 | EUR 176,00 – 222,00 |
Fahrkosten pauschal für 66 km | EUR 25,05 | EUR 15,00 – 30,00 |
Fotokosten pauschal (Kläger rechnet nach Einzelfotos ab) | EUR 22,10 | EUR 14,70 – 23,65 |
Schreibkosten Porto-/, Telekommunikationskosten | EUR 19,60 EUR 18,19 EUR 37,79 | EUR 22,00 – 38,00 |
Summe (netto) | EUR 244,94 | |
Mehrwertsteuer | EUR 46,54 | |
Summe (brutto) | EUR 291,48 |
21
Aus dem Vergleich wird deutlich, dass der Kläger übliche Vergütung verlangt, wobei die Pauschalierung der einzelnen Posten nicht zu beanstanden ist (vgl. LG E, a.a.O.).
22Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer von EUR 291,48. Hiervon hat die Beklagte EUR 229,19 ausgeglichen, so dass ein erstattungsfähiger Restbetrag von EUR 62,29 verbleibt.
234.
24Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 ZPO. Maßgeblich für den Verzugseintritt ist die Fristsetzung zur Zahlung bis zum 01.03.2010 mit Schreiben vom 16.02.2010.
25II.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
27III.
28Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 62,29.
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Referenzen
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