Urteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 193/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 334,88 Euro.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Der Kläger kann von der Beklagten keine weiteren Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs nach dem Unfall vom 09.11.2009 in I verlangen.
4Grundsätzlich kann ein Geschädigter gem. § 249 Abs. 2 S.1 BGB auch den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist es einem Geschädigten bei einer fiktiven Schadensabrechnung zuzumuten, sich bei einem mehr als 3 Jahre alten Fahrzeug auf eine Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen Reparaturwerkstatt verweisen zu lassen, wenn diese die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertigen Weise durchführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -).
5Der Kläger hat sein Fahrzeug, einen VW Golf IV am 08.07.2009 mit einem Kilometerstand von 132.968 km erworben. Das Fahrzeug war am 24.05.2000 erstmals zugelassen und hatte vor dem Kläger bereits zwei Vorbesitzer. Verkauft worden ist das Fahrzeug von einem Peugeot- und Citroen-Vertragshändler. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 143.140 km.
6Danach liegt ein Fall, in dem eine Verweisung auf eine markenungebundene Fachwerkstatt nicht in Betracht kommt, nicht vor. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt bereits über 9 Jahre alt. Wie das Fahrzeug regelmäßig gewartet worden ist, hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Soweit der Kläger meint, sein besonderes Interesse an der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ergebe sich daraus, dass er das Fahrzeug beim Vertragshändler gekauft habe, ergibt sich daraus keine besondere Wertschätzung für sein Fahrzeug im Falle des Verkaufs. Zudem hat der Kläger das Fahrzeug nicht bei einem Vertragshändler der Marke VW, sondern bei einem markenfremden Fachhändler gekauft. Bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 140.000 km und inzwischen drei Besitzern, würde ein wirtschaftlich denkender Geschädigter sein Fahrzeug in der preisgünstigsten Werkstatt reparieren lassen, welche eine fachgerechte Reparatur gewährleistet und für ihn mühelos zugänglich ist.
7Die von der Beklagten dem Kläger benannte Firma S hat ihren Sitz am Wohnort des Klägers. Sie bietet zudem einen Hol- und Bring-Service an. Zur Gleichwertigkeit der Bearbeitungsmöglichkeiten der Firma S führt der Sachverständige Kugelmeier nach eigener Besichtigung der Werkstatt aus:
8Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Firma S sowohl infrastrukturell, materiell als auch personell in der Lage ist, fachgerechte Reparaturarbeiten, auch schwierigere Reparaturen als im vorliegenden Fall, durchzuführen. Durch die Spezialisierung auf Unfallreparaturen ist eine Reparaturqualität zu erwarten, die der Qualität einer Vertragswerkstatt gleichwertig ist. Da die Firma S auch über Kfz-Techniker-Meister verfügt, sind neben Karosseriearbeiten auch Mechanikerarbeiten in fachgerechter Ausführung zu erwarten.
9Danach war es der klagenden Partei zumutbar, sich auf die Reparaturmöglichkeit in der für sie ohne Weiteres erreichbaren und gleichwertigen Werkstatt S in I verweisen zu lassen. Sie kann nur die Kosten als Schadensersatz verlangen, die bei einer Reparatur dort angefallen wären.
10Nach dem Hinweis der Beklagten und vor der offenbar zwischenzeitlich anderweitig erfolgten Reparatur war es möglich, dass Fahrzeug mit den von der Beklagten zu 1) zugrunde gelegten Kosten zu reparieren. Der Kläger kann daher keine weitergehende Zahlung verlangen. Dass sich zwischenzeitlich durch veränderte Reparaturvorgaben ein geringfügig erhöhter Betrag ergibt, ist für die Schadensersatzforderung des Klägers unerheblich.
11Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
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