Urteil vom Amtsgericht Hamm - 24 C 567/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € freizustellen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

 

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)


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