Beschluss vom Amtsgericht Hamm - 30 F 471/16

Tenor

Die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Urteil des Familiengerichts Isparta/Türkei zu Az. 2005/413 (Urt.-Nr. 2007/216) vom 27.03.2007, ab dem 20.06.2005 für die Antragstellerin zu 1) H1 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 TRY und für die Antragstellerin zu 2) H2 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 TRY zu zahlen, wird für den Zeitraum vom 20.06.2005 bis 08.02.2009 mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Urteil des Familiengerichts Isparta/Türkei zu Az. 2009/88 (Urt.-Nr. 2011/550) vom 16.06.2011, ab 09.02.2009 für die Antragstellerin zu 1) H1 und die Antragstellerin zu 2) H2 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 300,00 TRY zu zahlen, wird für den Zeitraum mit der Vollstreckungsklausel versehen, soweit es die Antragstellerin zu 2) betrifft jedoch nur für den Zeitraum 09.02.2009 bis 19.05.2016.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

Den Antragsstellerinnen wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.


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