Beschluss vom Amtsgericht Hanau (49. Beratungshilfesache) - 49 IIB 914/20

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 07.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 7 BerHG in Verbindung mit §§ 11, 24a RpflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet.

Die Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe gemäß § 1 BerHG liegen nicht vor. Hiernach kann auf Antrag Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint, § 1 Abs. 1 BerHG. Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab, § 4 Abs. 5 BerHG.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag nur unzureichende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und keine Belege vorgelegt. Das Gericht hat ihm mehrfach Fristen zur Vervollständigung des Antrages gesetzt. Der Antragsteller hat bis zuletzt keine ausreichenden Angaben gemacht und keine Belege vorgelegt. Entgegen seines Vortrags in der Erinnerung sind die angeforderten Unterlagen nicht bei Gericht eingegangen. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe kann dahinstehen.


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