Beschluss vom Amtsgericht Hanau - 39 C 193/22

Tenor

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.667 €.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung nächtlicher Ruhestörungen. Wertbestimmend bei Unterlassungsbegehren ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.172). In der Hauptsache erscheint der von der Antragstellerin angesetzte Streitwert von 5.000 € angesichts der von ihr beschriebenen Bedeutung der Angelegenheit als angemessen.

In einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert im Allgemeinen unter dem der Hauptsache anzusetzen, weil das für Eilverfahren bezüglich des Streitwerts maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherung (Sicherstellung) im Regelfall das Befriedigungsinteresse nicht erreicht. Bei den meisten einstweiligen Verfügungen bleibt es darum bei einer Bruchteilsbewertung im Rahmen der unteren Hälfte des Hauptsachewerts, am häufigsten wohl bei 1/3 (Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.63). Das Gericht schätzt das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung im hiesigen Eilverfahren auf einen Bruchteil von 1/3 gemessen an dem Hauptsachewert.


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