Urteil vom Amtsgericht Hanau (39. Zivilabteilung) - 39 C 329/21 (19)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.418,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.11.2021 und vorgerichtliche Rechtanwaltskosten von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.01.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Schadensfall vom 16.06.2021 in R. resultieren.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Die Klägerin war Eigentümerin und Fahrerin des Pkw, amtliches Kennzeichen: …. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Pkw, amtliches Kennzeichen: …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Am 16.06.2021 um ca. 9:30 Uhr befuhr die Klägerin die …straße in R. in Richtung L. Der Beklagte zu 1) parkte in einer Parkbucht auf der rechten Seite der …straße. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge.
Die Klägerin veranlasste das Gutachten des Sachverständigen … vom 28.06.2021 (Bl. 11 ff. d.A.) über die Schäden an dem Klägerfahrzeug, der ihr hierfür die Rechnung vom 28.06.2021 (Bl. 20 d.A.) stellte. Sie beziffert den ihr entstandenen Schaden auf insgesamt 1.418,99 €. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf Bl. 3 f. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin beauftragte die Klägervertreter vorgerichtlich mit der Forderungsbeitreibung, die die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung auf den 22.11.2021 zur Zahlung aufforderten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müssten für den Unfall zu 100 % haften. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sie noch nicht wisse, ob und inwiefern sie ihren Pkw wieder vollständig instandsetzen möchte. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei vom rechten Fahrbahnrand nach links in die Fahrbahn des fließenden Verkehrs eingefahren, ohne auf das dort fahrende und vorfahrtsberechtigte Klägerfahrzeug zu achten, sodass es zur Kollision gekommen sei. Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.418,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.11.2021 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Schadensfall vom 16.06.2021 in R. resultieren.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin müsse für den Unfall zu 100 % haften. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe beabsichtigt auszuparken. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um seinen Ausparkwillen anzuzeigen, weswegen ein anderer Fahrzeugführer auf der …straße hinter dem Beklagtenfahrzeug angehalten habe, offenbar um die frei werdende Parkbucht zu besetzen. Der Beklagte zu 1) habe, weil die Fahrbahn frei gewesen sei, mit dem Ausparken begonnen. Er habe den Ausparkvorgang abgeschlossen, sei eine Strecke von 30 bis 35 Meter auf der rechten Fahrspur einsortiert gefahren und habe eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h erreicht, als plötzlich links neben ihm in gleicher Fahrtrichtung fahrend das Klägerfahrzeug aufgetaucht sei. Dieses sei schneller als das Beklagtenfahrzeug gefahren und aufgrund eines fehlgeschlagenen Überholvorgangs oder ähnlichem gegen dieses geprallt. Das Klägerfahrzeug sei auf der Seite des Gegenverkehrs gefahren, als es zur Kollision gekommen sei, und nach rechts auf die von dem Beklagten zu 1) besetzte Fahrspur gezogen worden. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin … und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 08.06.2022, Bl. 57 ff. d.A., und das Gutachten des Sachverständigen ... vom 18.01.2023, Bl. 76 ff. d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin hat ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse hinsichtlich etwaiger ihr zustehender weiterer Schadensersatzsprüche aufgrund des Verkehrsunfalls. Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten es ernstlich bestreiten und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7). Nach Verletzung eines Rechts(guts), einem Mangel oder Teilschäden ‒ zumal dort, wo das Schadensbild sich erst entwickelt ‒ genügt, dass (künftige) Schäden wenigstens entfernt möglich sind (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 256 Rn. 29). Hiernach ist der Feststellungsantrag zulässig, denn eine entfernte Möglichkeit zukünftiger Schäden bei der Klägerin besteht aufgrund ihrer Darlegungen zu einer etwaigen Reparatur des Klägerfahrzeuges.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten (§ 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) dem Grunde nach die umfassende Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls verlangen. Auf die Klägerin entfällt kein Mithaftungsanteil.
Da der Schaden bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden ist, richtet sich die Verpflichtung der Parteien zum Ersatz nach §§ 17 Abs. 1, 2; 18 Abs. 3 StVG. Danach sind die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen nur Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Für die Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit sich die objektiven Betriebsgefahren auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Eine schuldhaft herbeigeführte Erhöhung der Betriebsgefahr führt regelmäßig zu einer höheren Haftungsquote.
Vorliegend spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch den Beklagten zu 1) verschuldet worden ist. Dies ergibt sich aus § 10 StVO. Hiernach hat, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 10 Rn. 8). Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Unfall im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten zu 1) von einer Parkbucht auf die Fahrbahn ereignete.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ist eine Behauptung erwiesen, wenn der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung gewonnen hat. Erforderlich und genügend zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlich zweifelhaften Fällen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, juris Rn. 72). Die Klägerin hat den entsprechenden Beweis geführt.
Der Sachverständige … kam zwar zu dem Ergebnis, dass mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen eine umfassende Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht möglich ist, insbesondere die fahrbahnbezogene Kollisionsstellung und der vorkollisionäre Ablauf nicht ermittelt werden können. Er hat allerdings überzeugend festgestellt, dass der Vortrag der Beklagten zum Unfallgeschehen nicht plausibel ist. Der Sachverständige … hat dies gut nachvollziehbar mit der rekonstruierten relativen Kollisionsstellung und dem sich aus der Spurenlage am linken Vorderrad des Beklagtenfahrzeuges ergebenden deutlichen Lenkeinschlag am Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt begründet. Aus dem Beklagtenvortrag ist eine weitgehend längsachsenparallele Ausrichtung des Beklagtenfahrzeuges zur Fahrbahn und damit eine Geradeausfahrt abzuleiten, wonach ein deutlicher Lenkeinschlag nicht nachzuvollziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass der Unfall nicht wie von den Beklagten dargelegt abgelaufen sein kann, insbesondere kann das Beklagtenfahrzeug nicht nach abgeschlossenem Ausparkvorgang eine Strecke von 30 bis 35 Meter auf der rechten Fahrspur einsortiert gefahren sein. Dies macht auch die Aussage des Beklagten zu 1) insgesamt unglaubhaft, der im Wesentlichen schilderte, dass er aus der Parklücke herausgefahren und bereits eine Strecke von 30 bis 50 Meter geradeaus auf seiner Fahrspur gefahren sei, als das von links kommende Klägerfahrzeug mit dem geradeaus nach vorne ausgerichteten Beklagtenfahrzeug kollidiert sei. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin …, die sinngemäß denselben Ablauf wie der Beklagte zu 1) beschrieb. Demgegenüber hat der Sachverständige … den Vortrag der Klägerin zum Unfallgeschehen überzeugend als plausibel nachzuvollziehen und möglich erachtet. Dies korrespondiert mit der glaubhaften Aussage der Klägerin, die im Wesentlichen schilderte, sie sei durchgängig auf ihrer Fahrspur gefahren, als das Beklagtenfahrzeug plötzlich von rechts von einem Parkplatz gegen das Klägerfahrzeug gefahren sei.
Vorliegend konnten die Beklagten den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern. Der Anscheinsbeweis wird entkräftet durch bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.06.2007 – 12 U 188/06, juris Rn. 4).Solche Tatsachen konnten nicht festgestellt werden. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Beklagten zu 1), dass er unabhängig von dem Anscheinsbeweis nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Er hat nämlich erklärt, er habe das Klägerfahrzeug das erste Mal mit dem Schlag selbst wahrgenommen. Hieraus folgt, dass er den Verkehrsraum um das Beklagtenfahrzeug nicht so beobachtet hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Vorliegend hat die Klägerin auch nicht die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges zu tragen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerseite liegen vor. Keinen Ausgleich seines Schadens erhält nur, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten demgegenüber zurücktritt. Voraussetzung ist in der Regel neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des Einen ein grobes Verschulden des Anderen. Vorliegend überwiegt das Verschulden der Beklagtenseite derart, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerseite nicht ins Gewicht fällt. Der festgestellte maßgebliche Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf die Fahrbahn. Dieser genügt angesichts obiger Ausführungen für einen Ausschluss der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann. Der Beklagte zu 1) hätte den Unfall durch ausreichende Beobachtung des Verkehrsraumes und entsprechende Reaktion vermeiden können.
Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen.
Der der Klägerin insgesamt der Höhe nach erstattungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich unstreitig auf 1.418,99 €.
Der Feststellungsantrag ist aufgrund der Alleinhaftung der Beklagten ebenfalls umfassend begründet.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Weiterhin kann die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 220,27 € verlangen, § 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach dem RVG aus dem der Klägerin in der Hauptsache zugesprochenen Betrag von bis zu 1.500 €, der den maßgeblichen Gegenstandswert bildet, belaufen sich auf diesen Betrag. Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen.
Der Anspruch auf die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Referenzen
- III ZR 139/67 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 188/06 1x (nicht zugeordnet)