Beschluss vom Amtsgericht Hanau (63. Familiengericht) - 63 F 326/23 RI
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau – Familiengericht – vom 27.05.2021 (Az: 63 F 121/21 RI) wird in Höhe von 237.550,20 € für unzulässig erklärt, in Höhe von 91.617,36 € mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung nur Zug um Zug gegen Leistung rückständigen Unterhalts der Antragsgegnerin in gleicher Höhe an die gemeinsamen Kinder Name Kind, Name Kind und Name Kind, jeweils zu Händen des Antragstellers, fortgesetzt werden darf.
2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 15 % und die Antragsgegnerin zu 85 % zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 273.400 €.
5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen waren und sind seit der Trennung Anfang 2020 mehr als 20 familiengerichtliche Verfahren anhängig, zudem verschiedene zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Zwischen den Beteiligten findet keinerlei Kommunikation statt.
Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümer einer Immobilie in Ort, die vom Antragsteller und dem zwischenzeitlich volljährig gewordenen Name Kind sowie Name Kind , Name Kind und Name Kind bewohnt wird. Dem Antragsteller ist die Immobilie noch bis Sommer 2024 zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Mit Beschluss vom 27.05.2021 (Az: 63 F 121/21 RI) wurde dem Antragsteller aufgegeben, der Antragsgegnerin mit Wirkung ab 01.02.2021 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.647 € sowie eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 34.108 € zu zahlen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat keinerlei Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet. Diese betreibt aus dem vorgenannten Titel die Zwangsvollstreckung.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.01.2023 hat der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Herr RA Name, die Forderung aufgrund säumiger Vergütungsforderungen gepfändet. Der Antragsteller hat daraufhin als Drittschuldner an den RA Name insgesamt 100.000 € gezahlt.
Die Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 18.08.2023 im Verfahren 8 UF 155/21 (anknüpfend an den Beschluss vom 22.06.2021 im Verfahren 63 F 1524/20 UK) zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Kinder Name Kind , geb. am XX.XX.XXXX, Name Kind und Name Kind , geboren jeweils am XX.XX.XXXX sowie den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Name Kind, geb. am XX.XX.XXXX in Höhe von 144% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes, ab November 2020, rückständigen Unterhalt für Name Kind und Name Kind in Höhe von jeweils 2.865 €, für Name Kind in Höhe von 2.361 € sowie für Name Kind in Höhe von 2.303 € sowie ab November 2020 Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Name Kind und Name Kind in Höhe von jeweils 179,86 € und für Name Kind und Name Kind in Höhe von jeweils 170,28 € verpflichtet. Die Ansprüche des mittlerweile volljährig gewordenen Name Kind hat dieser an den Antragsteller abgetreten, woraufhin dieser die Aufrechnung erklärte. Die Antragsgegnerin hat keinerlei Zahlungen erbracht. Mit Wirkung ab November 2023 wird monatlich bei der Antragsgegnerin ein Betrag in Höhe von 2.965 € gepfändet.
Der Antragsteller berühmt sich diverser Aufwendungen auf die Immobilie, die teils Reparaturen, werterhaltende Investitionen, aber auch Verbrauchskosten betreffen, mit denen er die Aufrechnung erklärt. Auf die entsprechende Darlegungen der Positionen in den Schriftsätzen des Antragstellers wird Bezug genommen.
Der Antragsteller behauptet, die getätigten Aufwendungen in einer die titulierte Forderung übersteigenden Höhe seien zur Erhaltung der Bewohnbarkeit und des Wohnwertes erforderlich gewesen. Er ist der Ansicht, er habe bzgl. des ausstehenden Kindesunterhaltes jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht, da er durch Zahlung der Nutzungsentschädigung den Wohnbedarf der Kinder decke, den sie Antragsgegnerin als Barunterhaltspflichtige zu tragen habe. Zudem ist er der Ansicht, von der titulierten Nutzungsentschädigung seien auch Verbrauchskosten erfasst, so dass er mit der Zahlung derselben aufrechnen könne.
Er beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 27.05.2021 (63 F 121/21 RI) in Höhe eines Betrages vom 124.366,84 € für unzulässig zu erklären sowie
festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Leistung der rückständigen Unterhaltszahlung der Antragsgegner zu Händen des Antragstellers gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 22.06.2021 (63 F 1524/20 UK) für die gemeinsamen Kinder Name Kind, Name Kind und Name Kind in Höhe von 84.150,84 € für zulässig erklärt wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Aufwendungen des Antragstellers in die Immobilie notwendig waren, überhaupt vorgenommen und vom Antragsteller beglichen wurden. Sie ist der Ansicht, die Nutzungsentschädigung sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt unabhängig zu betrachten, da kein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliege.
II.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen war sie zurückzuweisen.
Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin aus dem Titel vom 27.05.2021 für den Zeitraum Februar 2021 bis Januar 2024 einen Betrag in Höhe von 36 x 6.647 €, mithin 239.292 €. Hinzu kommt der titulierte Rückstand in Höhe von 34.108 €, so dass sich die Gesamtforderung auf 273.400 € beläuft.
Diese Forderung ist in Höhe 100.000 € nach §362 BGB iVm 835 I Var. 1, 836 I ZPO durch die Zahlung an den pfändenden RA Name auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.01.2023 erloschen.
Name Kind stehen gegen die Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche aus dem Titel vom 22.06.2021 für den Zeitraum November 2020 bis 10.01.2022 in Höhe von insgesamt 14.828,50 € zu (2.865 € Rückstand Juni-Oktober 2020, 15 x 179,89 €, 2 x 614 € für November und Dezember 2020, 12 x 651,50 € für Januar bis Dezember 2021 sowie 219,5 € für den Zeitraum 01.-10.01.2022). Diese hat er an den Antragsteller abgetreten, woraufhin dieser die Aufrechnung erklärte. In entsprechender Höhe ist der titulierte Anspruch nach §§298, 389 BGB erloschen.
Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Kinder Name Kind, Name Kind und Name Kind steht dem Antragsteller ein Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB zu, so dass die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Unterhaltszahlung fortzusetzen ist. Wie das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 18.08.2023 auf Seite 24 zutreffend feststellte, stehen die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung und die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder, die zu Händen des allein betreuenden Antragstellers zu zahlen sind, sich erkennbar gegenüber. Denn die Zahlung des Kindesunterhalts beinhaltet auch die Gewährung des Wohnbedarfs der Kinder, für dessen Deckung wiederum der Antragsteller zur Zahlung der Nutzungsentschädigung verpflichtet ist. Die Ansprüche sind zwar nicht aufrechenbar, da unterschiedliche Parteien jeweils Gläubiger und Schuldner sind, sie stehen jedoch einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des §273 BGB, das den Antragsteller – zu dessen Händen der Kindesunterhalt zu leisten ist und der von diesem zumindest einen Teil der Nutzungsentschädigung erbringen würde – zur Zurückbehaltung der Nutzungsentschädigung in Höhe der offenen Kindesunterhaltsansprüche berechtigt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder – wenn der Antragsteller mit der Nutzungsentschädigung in Vorleistung treten würde – das volle Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin zu tragen hätten, was angesichts der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin erheblichen Forderungen weiterer Gläubiger ausgesetzt sieht, wie der erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des RA Name zeigt, erheblich und konkret ist. Ohne Zurückbehaltungsrecht stünde mithin zu befürchten, dass der Antragsteller die Nutzungsentschädigung zahlt, gleichzeitig aber die Kinder mit ihrer Unterhaltsforderung ausfallen, und der Antragsteller mithin faktisch Betreuungs- und Barunterhalt leisten müsste, was dem Sinn des Kindesunterhalts zuwider liefe, da dieser gerade die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs abdeckt.
In Höhe der rückständigen Kindesunterhaltsansprüche von 91.617,36 € besteht das vorgenannte Zurückbehaltungsrecht des Antragstellers, so dass die Vollstreckung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Unterhalts fortzusetzen ist.
Bezüglich Name Kind beläuft sich der Unterhaltsrückstand auf insgesamt 36.288,52 € (2.865 € Rückstand Juni bis Oktober 2020, 39 x 179,68 € KV-beiträge, 2 x 614 € November und Dezember 2020, 12 x 651,5 € für 2021, 12 x 658,5 € für 2022, 12 x 722 € für 2023 sowie 804 € für Januar 2024), für Name Kind insgesamt 30.830,92 € (2.361 € Rückstand, 39 x 170,28 € KV-beitrag, 2x506 € November und Dezember 2020, 12 x 537,5 € für 2021, 12 x 543,5 € für 2022, 12 x 598 € für 2023 sowie 669 € für Januar 2024), für Name Kind insgesamt 30.447,92 (2.303 € Rückstand, 39 x 170,28 € KV-beitrag, 2x493,5 € November und Dezember 2020, 12 x 525 € für 2021, 12 x 531 € für 2022, 12 x 598 € für 2023 sowie 669 € für Januar 2024). Abzusetzen sind die durch die Pfändung einer Forderung der Antragsgegnerin gegen Dritte durch den Antragsteller vereinnahmten Drittschuldnerzahlungen in Höhe von jeweils 2.975 € für November und Dezember 2023, so dass ein Gesamtrückstand von 91.617,36 € ein Zurückbehaltungsrecht besteht.
Soweit der Antragsteller konkrete Kosten und Lasten der Immobilie trägt, die der Antragsgegnerin als Eigentümerin zugutekommen, hat dieser gegen sie einen Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§687, 681 BGB. Mit diesem Gegenanspruch hat er aufgerechnet, so dass der titulierte Anspruch in dieser Höhe nach §389 BGB erloschen ist.
Konkret betrifft dies die Kosten der Wohngebäudeversicherung, des Bescheids des Ort, des Schornsteinfegers, der Heizungswartung, Aufzugswartung, mithin die Positionen 2a, b, c, d, f, g, h, i, p der Antragsschrift, die Rechnung vom 14.04.2023 über die Aufzugswartung sowie die Positionen c) und d) aus dem Schriftsatz vom 02.06.2023 in Höhe von insgesamt 9.984,02 €. Diesbezüglich hat der Antragsteller schlüssig durch Vorlage der Rechnungen und Nachweis der Zahlung dargelegt, dass diese Kosten angefallen sind und er sie ohne Auftrag für die Antragsgegnerin beglichen hat. Es handelt sich um turnusmäßige Aufwendungen auf die Immobilie, die an ich der Eigentümer zu tragen hätte. Das einfache Bestreiten der Antragsgegnerin ist demgegenüber unschlüssig.
Einen Erstattungsanspruch hat der Antragsteller ebenso bzgl. notwendiger Erhaltungsaufwendungen, soweit diese Einrichtungsgegenstände betrifft, die im Rahmen des Wohnwerts bei der Bemessung des Nutzungsvorteils berücksichtigt wurden. Denn bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit etwaiger Aufwendungen auf die Immobilie nach §687 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist zu beurteilen, ob die Aufwendung auf die Immobilie dem objektivierten und mutmaßlichen Willen der Eigentümerin entspricht. Hinsichtlich der Reparatur der Rolläden, der Heizung, des Notlichtakkus und des Aufzugs, mithin die Positionen 2e, 2j, 2k, 2l und 2o der Antragsschrift in Höhe von insgesamt 6.474,25 € ist dies der Fall, da diese Reparaturen die Bewohnbarkeit der Immobilie betreffen und deren Funktionsfähigkeit bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt wurde. Auch diesbezüglich hat der Antragsteller die jeweiligen Defekte und Zahlung der Rechnungen konkret und schlüssig dargelegt und mit Zahlungsnachweisen und Rechnungen belegt, aus denen sich auch die Beschreibung der jeweiligen Defekte ergab, so dass das einfache Bestreiten der Antragsgegnerin unsubstantiiert ist. Auch diesbezüglich ist die Forderung durch Aufrechnung erloschen.
In Bezug auf die Reparatur des Kaffeeautomats, der Spülmaschine und des Weinkühlschranks ist dies nicht der Fall. Einbaukaffeeautomat und Weinkühlschrank sind bei der Bemessung des Wohnwerts nicht berücksichtigt worden, der Defekt der Spülmaschine, insbesondere die Unreparierbarkeit derselben ist nicht hinreichend dargelegt. Deren Behebung entspricht mithin nicht dem mutmaßlichn Willen der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Aufwendungen auf die Küche entsprechen die Darlegungen des Antragstellers nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit. Es bleibt völlig offen, warum ein eingebautes Sideboard im Laufe der Zeit nicht mehr tragfähig sein soll, worauf dieser defekt beruht und warum eine Reparatur nicht möglich ist. Demzufolge scheidet diesbezüglich eine Aufrechnung aus.
Soweit der Antragsteller im übrigen mit diversen Aufwendungen auf die nicht in seinem Eigentum stehende Immobilie aufrechnet, scheidet eine Aufrechnung mit den Verbrauchskosten, insbesondere den Betankungskosten des Öltanks aus. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die auf einen Mieter umlegbaren Verbrauchskosten, also Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Hausratsversicherung, Privatschutzversicherung etc. gerade nicht in der titulierten Nutzungsentschädigung inbegriffen, so dass die Antragsgegnerin für diese Kosten in keiner Weise aufzukommen hat. Ausweislich des Beschlusses vom 27.05.2021 wurde die Nutzungsentschädigung unter Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel unter Berücksichtigung des luxuriösen Ausbauzustandes der Immobilie ermittelt, mithin handelt es sich bei der Nutzungsentschädigung um ein Äquivalent zur Netto-Kaltmiete. Die laufenden Kosten hat der Antragsteller daher zusätzlich zur Nutzungsentschädigung selbst zu tragen. Dies ergibt sich auch aus der Natur des §1361b III 2 BGB, der die Nutzungsentschädigung gerade für die Nutzung fremden Eigentums vorsieht, also als Äquivalent zu der Zurverfügungstellung des Wohnraums, nicht aber etwa wie eine Unterhaltszahlung auch den allgemeinen Lebensbedarf abdeckt.
Abzusetzen sind weiter die aufgrund der Pfändungen bereits vom Antragsteller geleisteten Zahlungen in Höhe von 12.887 €, 990 € sowie 769,07 €, §362 BGB.
Somit verbleiben von der Forderung der Antragsgegnerin nach Abzug der Zahlungen in Höhe von 114.646,07 € und der Aufrechnungen in Höhe von 31.286,77 € eine offene Forderung der Antragsgegnerin in Höhe von 127.467,16 €, die aber in Höhe von 91.617,36 € nur Zug um Zug gegen Leistung des Kindesunterhalts fortzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§113 I FamFG iVm 92 ZPO unter Berücksichtigung der jeweiligen Unterliegensanteile.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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