Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 701 M 15778/07
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22.06.2007 in Höhe eines Teilbetrages der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO von 96,39 Euro zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Mit Zwischenverfügung vom 05.07.2007 wies das Vollstreckungsgericht den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung vom 07.05.2007 im vorliegenden Fall nicht unter die notwendigen Kosten nach § 788 ZPO fallen.
- 2
Zwar können die Kosten solcher Teilzahlungsvereinbarungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter die notwendigen Kosten im Sinne des § 788 ZPO fallen, wenn der Schuldner diese Kosten ausdrücklich übernommen hat und sie bei objektiver Betrachtungsweise als notwendig angesehen werden können (BGH DGVZ 2006, 68/69).
- 3
Jedoch können sich in der Erstattungsfähigkeit unter Umständen auch weitere Einschränkungen ergeben (vgl. beispielsweise LG Kassel JurBüro 2007, 270 ff und LG Berlin DGVZ 2007, 28/29), wenn – wie hier – die Ratenzahlung auf 6 Monate befristet ist und nach der Teilzahlungsvereinbarung bereits fast 4 Monatsraten aufgewandt werden müssen um die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung zu tilgen. Der der eigentlichen Schuldentilgung zuzuführende Betrag führt lediglich zu einer gegenüber den Kosten geringen Tilgung der eigentlichen Schuld, unter solchen Voraussetzungen sind die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung nicht erstattungsfähig.
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