1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Die am 22.08.1987 geborene Klägerin, die noch in allgemeiner Schulausbildung ist, verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, Unterhalt.
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Die Klägerin wohnt seit frühester Kindheit bei den Großeltern. Die Mutter der Klägerin lebt in den USA. Sie hat in der Vergangenheit keinen Unterhalt für die Klägerin bezahlt und hat auch auf Auskunftsverlangen wegen ihres Verdienstes nicht reagiert.
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Der Beklagte hat bis zur Volljährigkeit der Klägerin Unterhalt bezahlt, danach die Zahlungen aber eingestellt.
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Der Beklagte ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe einen 4-jährigen Sohn. Die Ehefrau des Beklagten ist nicht berufstätig. Der Beklagte hat bis November 2005 ein Gesamtbruttoeinkommen von 33.983,91 EUR verdient. Er erhält vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers mit monatlich 26,59 EUR. Im Jahr 2005 musste er Steuern für das Jahr 2004 mit 77,32 EUR nachzahlen (vgl. Steuerbescheid für 2004 vom 15.09.2005).
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Die Klägerin, die kein eigenes Einkommen hat, beantragt entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart über Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 02.03.2006 (Bl. 41/33 Rückseite d.A.):
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 275,00 EUR ab September 2005 zu bezahlen.
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Er ist der Ansicht, die Klägerin sei im Hinblick auf die Regelung in § 1603 Absatz II Satz 2 BGB unterhaltsrechtlich einem minderjährigen Kind nicht gleich gestellt, weil sie nicht bei einem Elternteil wohne. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und eigenem Kind und seinem eigenen angemessenen Selbstbehalt sei er nicht mehr leistungsfähig.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Beklagte nicht leistungsfähig ist.
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Die Klägerin ist unterhaltsrechtlich nachrangig, weil sie nicht als volljähriges privilegiertes Kind zu behandeln ist. Der Wortlauf des § 1603 Absatz II Satz 2 BGB geht eindeutig davon aus, dass die Privilegierung nur für volljährige Schüler in allgemeiner Schulausbildung gilt, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den Fall des volljährigen Kindes, das sich seit frühester Kindheit bei den Großeltern befindet, ist nicht möglich.
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Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Das Gericht hält die vom OLG Dresden gemachte Analogie (vgl. Beschluss vom 12.09.2001, FamRZ 2000, 695/696) nicht für zulässig, weil keine Regelungslücke vorliegt. Zu Recht weist Friederici (Anmerkung zum Beschluss des OlG Dresden in Neue Justiz, 2002, 157/158) darauf hin, dass "vor Anwendung der verschiedenen Techniken der Lückenausfüllung vorab einmal festgestellt werden müsse, dass überhaupt eine Gesetzeslücke vorliegt. Dies ist entgegen OLG Dresden nicht der Fall. Im Unterhaltsrecht stellten sich die Fragen der erhöhten Obliegenheitspflicht zunächst zeitlich spät, solange die Volljährigkeit erst mit dem 21. Lebensjahr eintrat. Nach Absenkung auf das 18. Lebensjahr hat die Rechtsprechung – nicht einheitlich, aber überwiegend – den Eintritt der Volljährigkeit zunächst unterhaltsrechtlich nicht als Einschnitt gewertet, solange sich in der tatsächlichen Situation des Kindes nichts veränderte, es sich im heutigen Sinne weiterhin in der allgemeinen Ausbildung befand (vgl. Hammer, Leitlinien 1996 Nr. 22 und 23 mit weiterem Nachweis, bei Bergerfurth: Der Ehescheidungsprozess, 11 Auflage, Seite 890); alle Leitlinien sahen einen höheren Bedarf vor, solange das Kind während dieser Ausbildung noch im Haushalt eines Elternteils lebte. Es ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass diese Rechsprechung, die gesetzlichen Regeln zur Obliegenheit und auch die unterschiedlichen Rangverhältnisse dem Gesetzgeber bei Einführung des qualifizierten Volljährigen bekannt waren. Um die unterschiedliche Rechsprechung zu vereinheitlichen, wurde die besondere Fallgestaltung als Ausnahme von der Regel ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben, ohne andererseits die Rangverhältnisse neu zu regeln. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat der Gesetzgeber daher nur eine ganz besondere Fallgestaltung ausdrücklich geregelt, nicht einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt mit der Folge, dass sie sich jeder Auslegung – gleichgültig, ob sie nun als Analogie, teleologische Extension oder Reduktion bezeichnet wird – entzieht".
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Auch das OLG Hamm hält § 1603 Absatz II Satz 2 BGB für eine abschließende Regelung, die "grundsätzlich nicht erweitert werden darf", weil "die Erweiterung einer derartigen Ausnahmeregelung grundsätzlich die Aufgabe des Gesetzgebers" ist (OLG Hamm, FamRZ 2006, Seite 641/642). Auch die dort aufgeführte Möglichkeit einer Einzelanalogie setzt aber zunächst voraus, dass eine Regelungslücke vorhanden ist, was gerade – siehe die Anmerkung von Friederici – nicht der Fall ist.
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Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Selbstbehalt von 1.100,00 EUR verbleiben muss (21.3.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland) und der Bedarf der jetzigen Ehefrau des Beklagten mit mindestens 800,00 EUR anzusetzen ist (22.2 der Leitlinien). Der Bedarf des 4 Jahre alten Sohnes aus der jetzigen Ehe ist mit dem entsprechenden Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls vorab sicherzustellen.
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Ausgegangen werden kann beim Beklagten von einem Nettoeinkommen mit 2.173,00 EUR nach den Jahreswerten der Abrechnung November 2005 (zur Berechnung vergleiche Beschluss vom 13. Januar 2006 Bl. 22/25 d.A.). Abzuziehen hiervon ist der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit 26,59 EUR und die anteilige Steuernachzahlung für 2004, die der Beklagte im Jahr 2005 leisten muss mit 6,44 EUR (vgl. den Steuerbescheid für 2004 Anlage Blatt 15 d.A.). Es verbleiben dann 2.139,97 EUR. Abzuziehen hiervon sind 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen mit 107,00 EUR, so dass anrechenbar noch verbleiben 2.032,97 EUR. Der Bedarf des 4 Jahre alten Sohnes des Beklagten beläuft sich damit auf mindestens 262,00 EUR (Gruppe 5 1. Altersstufe Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005). Wenn von den 2.032,97 EUR abgezogen werden der Bedarf der Ehefrau mit 800,00 EUR und der Bedarf des Sohnes mit 262,00 EUR verbleiben noch 970,97 EUR. Dem Beklagten müssen aber – wie oben dargelegt – 1.100,00 EUR monatlich verbleiben. Leistungsfähigkeit liegt damit nicht mehr vor, so dass die Klage abzuweisen war.
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Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Beklagte nicht leistungsfähig ist.
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Die Klägerin ist unterhaltsrechtlich nachrangig, weil sie nicht als volljähriges privilegiertes Kind zu behandeln ist. Der Wortlauf des § 1603 Absatz II Satz 2 BGB geht eindeutig davon aus, dass die Privilegierung nur für volljährige Schüler in allgemeiner Schulausbildung gilt, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den Fall des volljährigen Kindes, das sich seit frühester Kindheit bei den Großeltern befindet, ist nicht möglich.
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Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Das Gericht hält die vom OLG Dresden gemachte Analogie (vgl. Beschluss vom 12.09.2001, FamRZ 2000, 695/696) nicht für zulässig, weil keine Regelungslücke vorliegt. Zu Recht weist Friederici (Anmerkung zum Beschluss des OlG Dresden in Neue Justiz, 2002, 157/158) darauf hin, dass "vor Anwendung der verschiedenen Techniken der Lückenausfüllung vorab einmal festgestellt werden müsse, dass überhaupt eine Gesetzeslücke vorliegt. Dies ist entgegen OLG Dresden nicht der Fall. Im Unterhaltsrecht stellten sich die Fragen der erhöhten Obliegenheitspflicht zunächst zeitlich spät, solange die Volljährigkeit erst mit dem 21. Lebensjahr eintrat. Nach Absenkung auf das 18. Lebensjahr hat die Rechtsprechung – nicht einheitlich, aber überwiegend – den Eintritt der Volljährigkeit zunächst unterhaltsrechtlich nicht als Einschnitt gewertet, solange sich in der tatsächlichen Situation des Kindes nichts veränderte, es sich im heutigen Sinne weiterhin in der allgemeinen Ausbildung befand (vgl. Hammer, Leitlinien 1996 Nr. 22 und 23 mit weiterem Nachweis, bei Bergerfurth: Der Ehescheidungsprozess, 11 Auflage, Seite 890); alle Leitlinien sahen einen höheren Bedarf vor, solange das Kind während dieser Ausbildung noch im Haushalt eines Elternteils lebte. Es ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass diese Rechsprechung, die gesetzlichen Regeln zur Obliegenheit und auch die unterschiedlichen Rangverhältnisse dem Gesetzgeber bei Einführung des qualifizierten Volljährigen bekannt waren. Um die unterschiedliche Rechsprechung zu vereinheitlichen, wurde die besondere Fallgestaltung als Ausnahme von der Regel ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben, ohne andererseits die Rangverhältnisse neu zu regeln. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat der Gesetzgeber daher nur eine ganz besondere Fallgestaltung ausdrücklich geregelt, nicht einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt mit der Folge, dass sie sich jeder Auslegung – gleichgültig, ob sie nun als Analogie, teleologische Extension oder Reduktion bezeichnet wird – entzieht".
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Auch das OLG Hamm hält § 1603 Absatz II Satz 2 BGB für eine abschließende Regelung, die "grundsätzlich nicht erweitert werden darf", weil "die Erweiterung einer derartigen Ausnahmeregelung grundsätzlich die Aufgabe des Gesetzgebers" ist (OLG Hamm, FamRZ 2006, Seite 641/642). Auch die dort aufgeführte Möglichkeit einer Einzelanalogie setzt aber zunächst voraus, dass eine Regelungslücke vorhanden ist, was gerade – siehe die Anmerkung von Friederici – nicht der Fall ist.
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Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Selbstbehalt von 1.100,00 EUR verbleiben muss (21.3.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland) und der Bedarf der jetzigen Ehefrau des Beklagten mit mindestens 800,00 EUR anzusetzen ist (22.2 der Leitlinien). Der Bedarf des 4 Jahre alten Sohnes aus der jetzigen Ehe ist mit dem entsprechenden Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls vorab sicherzustellen.
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Ausgegangen werden kann beim Beklagten von einem Nettoeinkommen mit 2.173,00 EUR nach den Jahreswerten der Abrechnung November 2005 (zur Berechnung vergleiche Beschluss vom 13. Januar 2006 Bl. 22/25 d.A.). Abzuziehen hiervon ist der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit 26,59 EUR und die anteilige Steuernachzahlung für 2004, die der Beklagte im Jahr 2005 leisten muss mit 6,44 EUR (vgl. den Steuerbescheid für 2004 Anlage Blatt 15 d.A.). Es verbleiben dann 2.139,97 EUR. Abzuziehen hiervon sind 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen mit 107,00 EUR, so dass anrechenbar noch verbleiben 2.032,97 EUR. Der Bedarf des 4 Jahre alten Sohnes des Beklagten beläuft sich damit auf mindestens 262,00 EUR (Gruppe 5 1. Altersstufe Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005). Wenn von den 2.032,97 EUR abgezogen werden der Bedarf der Ehefrau mit 800,00 EUR und der Bedarf des Sohnes mit 262,00 EUR verbleiben noch 970,97 EUR. Dem Beklagten müssen aber – wie oben dargelegt – 1.100,00 EUR monatlich verbleiben. Leistungsfähigkeit liegt damit nicht mehr vor, so dass die Klage abzuweisen war.
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Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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