Beschluss vom Amtsgericht Herford - 7b M 1473/12
Tenor
Der eingelegten Erinnerung (§ 766 ZPO) vom 15.08.2012 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.07.2012 wird abgeholfen.
1
Gründe
2Mit Erinnerung vom 15.08.2012 wendet sich der Schuldnervertreter im Namen des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.07.2012.
3Er rügt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, da es zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Titel gegeben habe, aus welchem in rechtlich zulässiger Weise die Zwangsvollstreckung betrieben werden konnte.
4Als Vollstreckungstitel lag der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 24.04.2012 (AZ: 5a F 118/12) vor, welcher aufgrund eines einstweiligen Anordnungsverfahrens erlassen wurde. Die Vollziehungsfrist sei nicht eingehalten worden.
5Insoweit wird vollumfänglich auf die Erinnerungsbegründung vom 15.08.2012 verwiesen.
6Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familienstreitsache gem.
7§§ 112 Nr. 1 FamFG i. V. m. 231 Abs. 1 FamFG.
8In Unterhaltssachen gelten die Sondervorschriften der §§ 246 – 248 ZPO.
9Deren Regelungsgehalt betrifft einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen i. S. d.
10§ 231 Abs. 1 FamFG. Besondere Vorschriften, welche die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung regeln, sind hier nicht enthalten.
11Die allgemeinen Vorschriften für Verfahren in Familiensachen, insbesondere § 119 Abs. 1 FamFG, schreibt generell die Anwendung der Vorschriften des FamFG, über die einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57) in Familienstreitsachen vor.
12Die Vorschrift des § 53 FamFG enthält besondere Vorschriften über die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen.
13Eine besondere Bestimmung betreffend Einhaltung von Vollziehungfristen ist nicht gegeben.
14Die Vollstreckung im einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich daher nach den allgemeinen Regelungen.
15Diese ergeben sich für Familienstreitsachen aus § 120 FamFG sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung.
16Die allgemeine ZPO-Verweisung des § 120 Abs. 1 FamFG bezieht sich uneingeschränkt auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung und damit auf das 8. Buch der ZPO, zu dem auch der Abschnitt 5 über Arrest und einstweilige Verfügung gehört.
17Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Antrag sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist.
18Der Titel wurde der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger am 26.04.2012 zugestellt.
19Die Gläubiger haben die einstweilige Anordnung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen.
20Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung unzulässig und die Vollziehung unwirksam ist.
21Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen durchgreifend, so dass abzuhelfen war.
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