Beschluss vom Amtsgericht Herford - 111 Owi 314-25
Tenor
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.
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Amtsgericht Herford Beschluss |
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In dem Bußgeldverfahren
3gegen Verteidiger:
4hat das Amtsgericht Herford
5durch den Richter
6am 09. Dezember 2025
7beschlossen:
8Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.
9Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
10(Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat)
11Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen. Es wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheids vom 27.08.2025 verwiesen.
12Klarstellend war jedoch anzumerken, dass der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte. Nur der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung konnte nach Lage der Akten erbracht werden. Aufgrund der tateinheitlichen Begehung, die der Bußgeldbescheid zu Grunde gelegt hatte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Insoweit konnte der Kostenausspruch auch nicht abändert werden.
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Referenzen
- § 72 Abs. 6 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
