Urteil vom Amtsgericht Herne - 20 C 83/92
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 350,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin hat vom Beklagten Abschaffung eines in der Mietwohnung im Hause ... im Erdgeschoss aufgestellten Wasserbettes verlangt. Das Haus ist um die Jahrhundertwende erbaut worden und mit Holzbalkendecken versehen.
3Die Klägerin bringt vor:
4Bei einer Grundfläche von etwa 4,6 Quadratmetern sei die sogenannte Verkehrslast mit etwa 278 kp pro Quadratmeter anzusetzen. Eine derartige Verkehrslast könnten nur moderne Stahlbetondecken dauerhaft aushalten, die dafür ausgelegt seien. Decken in Altbauten – so auch hier – seien deutlich geringer ausgelegt.
5Die Klägerin hatte die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, ein Wasserbett aufzustellen,
6hilfsweise
7festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei auf eigene Kosten eine Risikoversicherung zugunsten der Klägerin abzuschließen, die die besonderen Risiken der Aufstellung eines Wasserbettes abdeckte.
8Inzwischen ist das Mietverhältnis beendet; der Beklagte hat die Wohnung geräumt.
9Die Klägerin beantragt festzustellen,
10dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er weist darauf hin, dass das Wasserbett bereits im Jahre 1986 aufgestellt worden sei.
14Er bestreitet, dass eine Verkehrslast von 278 kp pro Quadratmeter erreicht werde; vielmehr werde nur eine Last von zwischen 140 kp und 230 kp pro Quadratmeter erreicht, und auch die nicht bezogen auf die gesamte Deckenfläche.
15Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die überreichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1992 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist unbegründet, weil auch die ursprünglich erhobene Klage nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet gewesen wäre. Die Klägerin hätte eine Entfernung des Wasserbettes aus der gemieteten Wohnung nicht verlangen können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufstellung eines Wasserbettes nicht vertragsgemäß war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall eine Verkehrslast von 278 kp pro Quadratmeter oder nur bis zu 230 kp pro Quadratmeter erreicht wurde, denn jedenfalls bedeutet die konstruktive Auslegung einer Decke auf eine derartige Last, dass jeder einzelne Quadratmeter der gesamten Deckenfläche mit einer Last von 275 kp beaufschlagt werden müsste, um an die Grenzen der Tragfähigkeit zu kommen. Bei einer angenommenen Fläche von etwa 16 Quadratmetern wären das also 4.400 kp. Demgegenüber wäre die von der Klägerin behauptete Last des Wasserbettes von 278 kp x 4,6 qm, also knapp 1.300 kp, ebenfalls auf die gesamte Fläche der Decke zu verteilen, was bei einer angenommenen Fläche von 12 oder 13 Quadratmetern ca. 100 kp pro Quadratmeter bedeuten würde. Damit wäre noch ein ausreichender Spielraum für weitere Lasten durch Möbelstücke und Personen gegeben gewesen.
18Es ist nicht ersichtlich, dass die Holzbalkendecke im Haus der Klägerin so schwach ausgelegt gewesen sei, dass sie bereits bei 1.300 kp die Grenzen ihrer Belastbarkeit erreicht gehabt hätte.
19Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bett über Jahr und Tag an derselben Stelle gestanden hat. Wenn die Decke durch das Bett überlastet gewesen wäre, dann hätten sich in dem Zeitraum seit der unstreitigen Aufstellung im Jahre 1986 bis zum Jahre 1991 – als die Klägerin Bedenken schöpfte – bereits bauliche Veränderungen zeigen müssen.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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