Urteil vom Amtsgericht Herne - 9 C 250/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- € abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 1.365,00 EUR.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Berechtigung der Erhöhungen der Gaspreistarife durch die Beklagte zum 01.01.2005, 01.10.2005 und zum 01.01.2006.
3Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Herne mit Erdgas.
4Der Kläger ist Tarifgaskunde.
5Die Beklagte erhöhte zum 01.01.2005 den Arbeitspreis für Erdgas im Heizgastarif von 3,74 Cent/Kilowattstunde (kwh) auf 4,26 Cent/Kilowattstunde und zum 01.10.2005 auf weitere 4,84 Cent/Kilowattstunde incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Per 01.01.2006 erhöhte die Beklagte ihren Heizgastarif erneut auf 5,24 Cent/Kilowattstunde ebenfalls incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6Der Kläger hat den Preiserhöhungen der Beklagten jeweils widersprochen.
7Der Kläger ist der Ansicht, die Energiepreiserhöhungen seien unbillig gemäß
8§ 315 BGB. Unstreitig zahlt der Kläger seit dem 01.01.2005 für das an ihn gelieferte
9Gas lediglich den bis zum 31.12.2004 gültigen Gaspreis zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 2%. Mit Schreiben vom 14.12.2004 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
10Da die Beklagte bisher einen solchen Nachweis nicht gebracht hat, beantragt der Kläger nunmehr festzustellen,
11dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien
12bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 01.01.2005,
1301.10.2005 und zum 01.01.2006 vorgenommenen
14Erhöhungen der Gastarife unbillig und unwirksam
15sind.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt vor, die Klage könnte nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 -
19keinen Erfolg haben. Danach entspreche eine Tariferhöhung eines Gasversorgers grundsätzlich dann der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, wenn mit ihr lediglich gestiegene Bezugskosten an die Tarifkunden weitergegeben worden seien.
20So liege der Fall hier.
21Die vom Kläger vorgetragenen Tarifpreiserhöhungen beinhalteten eine Preiserhöhung des Absatzpreises in Höhe von 44,9 %. Im gleichen Zeitraum habe sie jedoch bei ihren Bezugspreisen von ihrem Vorlieferanten der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH ( ewmr ) eine derartige Preiserhöhung erfahren, dass sie diese trotz der vorgenommenen Tariferhöhungen gegenüber den Endkunden nicht habe auffangen können. Es ergebe sich in dem fraglichen Zeitraum noch ein Differenzbetrag zu ihren Lasten von 3.114.042,57 €, den sie aufgrund der vertraglichen Gestaltung nicht umgehend an ihre Kunden weitergeben könne.
22Sie hoffe jedoch, in den folgenden Quartalen diese Mehrkosten durch weitere Tarifpreisanpassungen auffangen zu können. Darüber hinaus könne auch keine Rede davon sein, dass sie ihre gestiegenen Bezugskosten durch rückläufige Kosten aus anderen Bereichen hätten ausgeglichen werden können. Im Gegenteil seien ihre Kosten für die anderen Geschäftsbereiche in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 ebenfalls gestiegen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... .
25Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2008 erwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
28Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger als Tarifkunden vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht zu beanstanden.
29Grundsätzlich unterliegen einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß
30§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
31Dabei wird diese gerichtliche Billigkeitskontrolle nicht durch den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt ( vgl. BGH,
32Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 ).
33Nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 BGB entspricht eine Weitergabe von gestiegenen
34Bezugskosten an die Tarifkunden grundsätzlich der Billigkeit. Mit Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das Gasversorgungunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. Eine derartige Preiserhöhung kann allerdings dann gleichwohl unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird ( vgl. BGH am angegeben Ort ).
35Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Grundsätze hat die Beweisaufnahme zur
36Überzeugung des Gerichts zu dem Ergebnis geführt, dass die Beklagte mit den streitgegenständlichen Tariferhöhungen zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 gestiegene eigene Bezugskosten weitergegeben hat, wobei sogar festzustellen ist,
37dass die eigenen gestiegenen Kosten in dem fraglichen Zeitraum nicht einmal in vollem Umfang durch die Tariferhöhungen aufgefangen werden konnten.
38Die Beklagte muss als kleineres Energieversorgungsunternehmen ihr Gas ebenfalls einkaufen und zwar aufgrund von Lieferverträgen bei der ewmr. In diesen Lieferverträgen ist ein Arbeitspreis, dies ist der Bezugspreis der Beklagten, vereinbart. Diesem Bezugspreis liegt ein Ausgangspreis zugrunde, der sodann der Veränderung durch Steigerungsfaktoren unterliegt. Diese Steigerungsfaktoren wiederum werden maßgeblich durch die Anknüpfung an den Preis für leichtes Heizöl einerseits wie durch die jeweils abgenommene Gasmenge andererseits bestimmt. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der überzeugenden Bekundungen des Zeugen und Einkaufsleiters der Beklagten ... sowie denen des für die Beklagte zuständigen Verkaufsleiters bei der ewmr, des Zeugen ... zwischen den Parteien unstreitig geworden.
39Aufgrund dieser unstreitig gewordenen Faktoren für die Gestaltung der Bezugspreise ist nach den weiteren glaubhaften Aussagen der Zeugen ... und ... erwiesen, dass in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis einschließlich 31.03.2006, mithin für den Zeitraum, in den die streitigen Tarifpreiserhöhungen fallen - allein über den Steigerungsfaktor "Preise für leichtes Heizöl" eine Steigerung von 52% verursacht wurde. Diese Koppelung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl hat, wie der Zeuge ... weiter überzeugend ausgeführt hat, zur Folge gehabt, dass die Bezugskostensteigerungen für die Beklagte nicht einmal durch die vorgenommenen Tarifpreiserhöhungen hatten aufgefangen werden können. Für den fraglichen Zeitraum verbleibt sogar ein Differenzbetrag zum Nachteil der Beklagten in Höhe von 3.114.042,57 €, wie der für die Beklagte zuständige Verkaufsleiter bei der ewmr, der Zeuge ... ausdrücklich und glaubhaft bestätigt hat. Nach alledem muss das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die Tarifpreiserhöhungen der Beklagten zum 01.01.2005, 01.10.2005 sowie 01.01.2006 der Billigkeit entsprechen, da hiermit ausschließlich Bezugskostensteigerungen der Beklagten selbst an die Tarifkunden, also auch dem Kläger weitergegeben wurden.
40Gegen dieses Beweisergebnis hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Sein maßgeblicher Vortrag, die Preiskoppelung an die Preise für leichtes Heizöl sei unbillig, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich. Die Beklagte ist insbesondere nicht verpflichtet, darzulegen, warum sie der in ihren Lieferverträgen mit der ewmr enthaltenen Preiskoppelungsklausel nicht ausweichen kann.
41Paragraph 315 BGB sieht, wie der BGH am angegebenen Ort ausgeführt hat, nur die Überprüfung des zwischen den Parteien einseitig bestimmten Preises vor.
42Entspricht dieser Preis für sich genommen der Billigkeit, so ist damit die Prüfung aus
43§ 315 BGB abgeschlossen.
44Paragraph 315 BGB ermöglicht nicht die Preiskontrolle des in einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preises. Auch eine etwaige Kartellwidrigkeit der Bindung des Bezugspreises der Beklagten an den Preis für leichtes Heizöl muss im Rahmen der vorliegenden Billigkeitsüberprüfung außer Betracht bleiben.
45Insoweit ist möglicherweise die Wirtschaftspolitik aufgerufen, preisgestaltend auf dem Energiesektor tätig zu werden.
46Letztlich kann der Kläger gegenüber den Tarifpreiserhöhungen für Gas auch nicht einwenden, die Unbilligkeit dieser Preiserhöhungen folge bereits aus der sonstigen Geschäftsentwicklung bei der Beklagten. Die Beklagte hat die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 als Auszug der nach § 325 HGB im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse vorgelegt. Darüber hinaus hat sie insofern Wirtschaftsprüfertestate überreicht. Hieraus ergibt sich, wie der Kläger nicht begründet in Abrede gestellt hat, dass die sonstigen Geschäftsbereiche der Beklagten keinesfalls zu einem Gewinnanstieg geführt haben, der die Preiserhöhungen gegenüber den Tarifkunden hätte vermeiden können.
47Nach alledem war die Klage abzuweisen.
48Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49M
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Referenzen
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