Beschluss vom Amtsgericht Herne - 16 F 42/13
Tenor
D Antragsg wird verurteilt, an d Antragst
für …, geboren am …, und für …, geboren am einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von je 830,00 € sowie ab August 2013 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von je 166,00 € und f… einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von 670,00 € und ab August 2013 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 134,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Verfahrenswert: 11.244,00 €
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder …, geboren am …, …, geboren am …, und …, geboren am …, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Kindesmutter, die auch das Kindergeld bezieht.
4Der ungelernte Kindesvater bezieht Leistungen nach dem SGB II, nachdem er seine selbständige Tätigkeit (Kiosk) im August 2012 aufgab. Zuvor hatte er als Hilfskoch in der Gastronomie gearbeitet.
5Mit Schreiben vom 14.01.2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes auf. Der Antragsgegner zahlt keinen Unterhalt.
6Die Antragstellerin ist der Auffassung, dem Antragsgegner sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Sie behauptet, er könne ein Einkommen von 2.000 € erzielen.
7Sie beantragt,
8den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für die minderjährigen Kinder der Beteiligten ab dem 01.03.2013 Unterhalt zu zahlen, und zwar 269,00 € für d… am… geb… sowie je 334,00 € für die am … geb und d… am … geb… … , jeweils zum 01. eines Monats im Voraus.
9Der Antragsgegner beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Er ist der Auffassung, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet zu sein. Ein fiktives Einkommen sei ihm nicht zuzurechnen.
12Er behauptet, mittelschwere und schwere Arbeiten nicht durchführen zu können, da er an … leidet. Er könne körperliche Belastungen nicht aushalten.
13Allenfalls könnte er 6 € pro Stunde als Hilfskoch verdienen.
14II.
15Der Anspruch ist in tenorierter Höhe begründet und im Übrigen unbegründet.
16Der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus § 1601 BGB.
17Die Antragstellerin und die minderjährigen Kinder sind bedürftig.
18Der Antragsgegner ist teilweise leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB.
19Zwar lebt der Antragsgegner von Leistungen nach dem SGB II. Ihm ist jedoch ein fiktives Einkommen zuzureichen, da er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt hat.
20Den Antragsgegner trifft gegenüber den minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB.
21Ob und inwieweit er als Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird deshalb nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, ihm zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2010, II-2 UF 8/10, 2 UF 8/10 m.w.N). Der Antragsgegner hat deshalb alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden.
22Dass der Antragsgegner Bemühungen unternommen hat, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten, ist nicht vorgetragen.
23Das Gericht ist der Auffassung, der Antragsgegner könnte bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen einen monatlichen Bruttolohn von 2.288,00 € erzielen. Nach dem Tarifregister NRW ist dies die Grundvergütung für einen Hilfskoch im Bereich der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie. Der Antragsgegner trägt selbst vor, als Hilfskoch arbeiten zu können.
24Ein entsprechendes Einkommen könnte er auch als Bote im privaten Bankgewerbe erzielen. Da es sich auch insofern nicht um körperliche schwere Arbeit handelt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner trotz der vorgetragenen Diabetes in der Lage ist, körperlich schwere Arbeiten durchzuführen.
25Es ergibt sich folgende Berechnung:
26Daten und Beteiligte
27Name der Variante I: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\HAMM1301.VUO
28gültig im Bezirk des OLG Hamm,
29erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert
30Name der Variante II: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\WEST1301.VUZ
31gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
32erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013
33Unterhaltspflichtig
34…
35Berechnung des Einkommens von …:
36Name der Variante II: WEST1301.VUZ
37gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
38erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013
39allgemeine Lohnsteuer
40Monatstabelle
41Steuerjahr 2013
42Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 2.288,00 Euro
43LSt-Klasse 1
44Kinderfreibeträge 1,5
45Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -283,25 Euro
46Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -216,22 Euro
47Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . . -34,32 Euro
48Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -187,62 Euro
49Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . . -23,45 Euro
50––––––––––––––––––
51Es ergibt sich ein Nettolohn von . . . . . . . . 1.543,14 Euro.
52Gemäß 10.2.1 der aktuellen Hammer Leitlinien zieht das Geicht pauschal 5 %, also 77,16 € berufsbedingte Aufwendungen ab.
53berufsbedingte Aufwendg. . . . 77,16 Euro
54(0,05*1543,14 = 77,16)
55berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -77,16 Euro
56––––––––––––––––––
57bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.465,98 Euro
58––––––––––––––––––
59unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.466,00 Euro
60Berechnung des Kindesunterhalts
61aus dem Einkommen von … in Höhe von
62. . . . . . . . . . 1.466,00 Euro
63ergibt sich
64Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
65Gruppe 1: -1500, BKB: 1000
66gegenüber …
67Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro
68abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
69––––––––––––––––––
70. . . . . . . . . . . . . . . 334,00 Euro
71gegenüber …
72Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro
73abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
74––––––––––––––––––
75. . . . . . . . . . . . . . . 334,00 Euro
76gegenüber …
77Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 364,00 Euro
78abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
79––––––––––––––––––
80. . . . . . . . . . . . . . . 269,00 Euro
81––––––––––––––––––
82insgesamt . . . . . . . . . . . . . 937,00 Euro
83Prüfung auf Leistungsfähigkeit
84…
85… bleibt 1466 - 334 - 334 - 269 = 529,00 Euro
86Der Antragsgegner ist jedoch unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes von 1.000,00 € nicht in der Lage, den Mindestkindesunterhalt zu zahlen.
87Es ist eine Mangelverteilung vorzunehmen.
88Defizit: 1000 - 529 = . . . . . . . . . . 471,00 Euro
89Daher ist zu kürzen:
90Der Mindestunterhalt der drei Kinder beträgt insgesamt 937,00 €. Da jedoch nur 471,00 € zur Verfügung stehen, ergibt sich eine Mangelquote von 49,733 %.
91… : 334 * 49,733% . . . . . . . . . 166,00 Euro
92also um 168 Euro weniger.
93…: 334 * 49,733% . . . . . . . . . 166,00 Euro
94also um 168 Euro weniger.
95…: 269 * 49,733% . . . . . . . . . 134,00 Euro
96also um 135 Euro weniger.
97Der Antragsgegner ist danach verpflichtet, für … und … einen monatlichen Kindesunterhalt von je 166,00 € und für … 134,00 € zu zahlen, insgesamt 466,00 €.
98Für die Monate März bis Juli einschließlich ergibt sich ein rückständiger Unterhaltsbetrag von insgesamt 2.330,00 €.
99Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
100Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Gründe, von dieser Soll-Vorschrift abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
101…
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