Beschluss vom Amtsgericht Herne-Wanne - 41 C 131/21
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
1
I.
2Die Parteien streiten nach erfolgter Klagerücknahme um die Kosten des Rechtsstreits.
3Mit Klageschrift vom 19.11.2021, den Beklagten am 28.12.2021 zugestellt, hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 3.257,45 Euro nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
4Die Beklagte hat sämtliche Forderungen am 26.11.2021 erfüllt.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie berechtigt gewesen sei Klage einzureichen, da die Beklagte die einmonatige Prüfungsfrist überschritten habe.
6Hierzu behauptet sie, dass sie der Beklagten zu 2) neben dem Gutachten auch die Unfallmitteilung übermittelt habe. Diese habe der Beklagten zu 2) seit dem 18.10.2021 zur Verfügung gestanden.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
9Die Beklagten beantragen,
10der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
11Die Beklagten behaupten, sie habe die erforderlichen Unterlagen erst durch Schreiben vom 08.11.2021 erhalten.
12II.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Danach hat grundsätzlich die klagende Partei bei einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
14Die Kosten waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Erforderlich ist zunächst, dass überhaupt Anlass zur Klage bestand, den die Klägerin nicht dargelegt hat.
15Die Klägerin hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass sie der Beklagten zu 2) die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen hat zukommen lassen. Grundsätzlich ist dem Haftpflichtversicherer eine angemessen Zeit zur Überprüfung des Haftungsgrundes sowie der Schadenshöhe zu gewähren. Unstreitig erhielt die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 08.11.2021 sämtliche Unterlagen der Klägerseite. Die Zahlung erfolgte somit innerhalb der Überprüfungsfrist, die das Gericht mit 4 Wochen bemisst.
16Der Streitwert wird auf 3.257,45 EUR festgesetzt.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Herne-Wanne, Hauptstr. 129, 44651 Herne-Wanne oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
19Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
20Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Herne-Wanne oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
21Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
22Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
23Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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25gez.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.