Beschluss vom Amtsgericht Höxter - 10 C 476/04
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin die Zustimmung zu einer Baumaßnahme an einem Clubhaus, das der Antragsteller auf dem Grundstück der Antragsgegnerin errichtet hat. Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat er Folgendes an Eides statt versichert:
4Der Gläubiger beabsichtigt, einen Anbau an ein bereits vorhandenes Clubhaus. Das Clubhaus wurde 1992 vom Gläubiger auf dessen Kosten errichtet und bereits zweimal ausgebaut. Ein weiterer Anbau ist erforderlich. Mit Vertrag vom 01.07.1995 wurde dem Gläubiger die Nutzung des Grundstücks gestattet.
5In einem Gespräch am 04.05.2003 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin nach Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages dem Ausbau der Springerhütte zugestimmt. Der Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages wurde durch die Schuldnerin bis zum 06.10.2004 hinausgezögert. Der Nutzungsvertrag vom 05.10.2002 sowie das Gesprächsprotokoll vom 05.04.2003 werden in Fotokopie vorgelegt. Das Gesprächsprotokoll wurde von der Schuldnerin in dem Verfahren 3 O 308/04 Landgericht Paderborn - als verbindlich anerkannt.
6Mit Schriftsatz vom 13.10.2004 wurde die Erteilung der Zustimmung gegenüber der Stadt von der Schuldnerin verweigert. Der Ausbau der Hütte kann nur außerhalb der Sprungsaison erfolgen. Die Sprungsaison beginnt am 31.03. und endet am 15.10. des Jahres. Die Vorbereitung zum Ausbau der Hütte sind bereits abgeschlossen. Die Verweigerung der Zustimmung erfolgte für den Gläubiger völlig überraschend.
7II.
8Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zur Abgabe der Zustimmungserklärung verpflichtet ist, sog. Verfügungsanspruch. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangelt es jedenfalls an dem Vorliegen eines Eilbedürfnisses, sog. Verfügungsgrund.
9Der Antragsteller hat ein Eilbedürfnis weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Bei der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine sog. Leistungsverfügung, durch deren Erlass die Hauptsacheentscheidung zumindest teilweise vorweggenommen würde. An den Verfügungsgrund sind deshalb besonders strenge Anforderungen zu stellen. In Betracht kommt eine auf Leistung gerichtete einstweilige Verfügung nur dann, wenn auf andere Weise eine dringliche Notlage nicht beseitigt oder sonstige schwere Nachteile für den Antragsteller nicht abgewendet werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rn. 6). Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag. Allein aus dem Umstand, dass die Baumaßnahme nur außerhalb des Sprungbetriebs vorgenommen werden kann, ergibt sich - selbst die Richtigkeit dieses Sachvortrages unterstellt - das Eilbedürfnis nicht.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO. Der tenorierte Betrag entspricht 1/3 der voraussichtlichen Baukosten
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