Urteil vom Amtsgericht Husum - 27 C 40/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Unterlassung und Widerruf.

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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck die Wahrung des immateriellen Erbes der Insel S. ist. Der Beklagte ist der Träger des ...

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1994 veröffentlichte der Beklagte in der Publikation N. Nummer 105 - März 1994 einen Artikel von ... unter der Überschrift „Fastnachtsfeuer - Geschichte des Biikebrennens". Der Autor setzt sich kritisch mit den Hintergründen der Tradition des Biikebrennens, insbesondere mit den Thesen eines C. P. H. hierzu auseinander. C. P. H. hatte behauptet, beim traditionellen Biikebrennen habe es sich ursprünglich um ein Opferfest für den Gott W. gehandelt.

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In dem Artikel heißt es unter anderem:

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Es war der Sylter Lehrer C. P. H., der um 1830 die Sagenwelt der Nordfriesen entdeckte und das, was ihm zu klein und unbedeutend erschien, in phantasievoller Weise überhöhte. ... C. P. H. wurde jedoch Lehrer und der Schriftsteller S.. Fast alles, was nach ihm kam, ruht auf seinem Werk, das weit über seine Heimatinsel hinaus wirkte. Allerdings zeigt sich darin ab und zu eben jener Hang zur romantischen Phantasie, ohne daß der Autor selbst die Grenzen zwischen Wunsch und Realität deutlich macht. So erging es ihm gerade auch beim Thema Biikebrennen.

...

6

Seine (i. e. C. P. H.) Vorstellung, das Biiekbrennen spiegele eine Verehrung des Gottes W. wider, was im Übrigen bereits H. bezweifelt, ist verfehlt.

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Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Biikebrennen um ein einfaches Fastnachtsfeuer handelte und die Thesen von C. P. H. demzufolge falsch waren.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen zu behaupten, dass sich C. P. H. die Behauptung, beim Biikebrennen handele es sich um ein Opferfest zu Ehren W., nur ausgedacht habe, und die Behauptung zu widerrufen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Unabhängig von der Frage, ob die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist, ist sie zumindest unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf der streitgegenständlichen Behauptung.

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Als Anspruchsgrundlage kämen alleine §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 analog BGB in Betracht.

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Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn der Kläger ist nicht durch den Beklagten in einem absoluten Recht verletzt.

16

Als absolutes Recht käme hier lediglich das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in Betracht. Es schützt das Recht des Trägers auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr. Die personale und soziale Identität sowie die Entfaltung und Entwicklung des Klägers als Verein mit dem Zweck der Förderung der Sylter Kultur werden jedoch durch die bloße Behauptung, das Biikebrennen sei ein Fastnachtsfest gewesen, C. P. H. habe dies lediglich fantasievoll umgedeutet, nicht beeinträchtigt. Niemand, der den Artikel von ... liest, würde diesen in Zusammenhang mit dem Kläger bringen und dem Kläger in der Folge sein individuelles Geltungsbedürfnis absprechen. Es ist durchaus nicht ehrenrührig, wenn ein Volk Fastnachtsfeste feiert. Vielmehr handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Artikel um eine wissenschaftliche Abhandlung, die sich allgemein mit dem Thema auseinandersetzt und nicht gegen den Kläger gerichtet ist. Der Inhalt des Artikels, den im Übrigen der Autor zu verantworten hat und nicht der Beklagte, sind durch Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit grundgesetzlich geschützt. Soweit dem Kläger der Inhalt nicht gefällt, muss er eine wissenschaftliche Auseinandersetzung herbeiführen. Der Beklagte ist jedoch nicht gehalten, sich hierauf einzulassen. Er kann vom Gericht auch nicht hierzu verurteilt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 S. 1 ZPO.

18

Die Entscheidung die volle Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.


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