Beschluss vom Amtsgericht Ibbenbüren - 9a M 599/02
Tenor
wird der Pfändungs-und Überweisungsbeschluß vom 11.6.2002 dahin ergänzt, dass das Kind ..........., geboren am 22. November 1988, nur mit einem Betrag von 97,50 EUR
als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
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G r ü n d e :
2Die Gläubigerin beantragt, das Kind......... nur mit 97,50 EUR monatlich als unterhalts-
3berechtigte Person zu berücksichtigen. Da die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, würde das älteste Kind an die Stelle der Ehefrau treten.
4Dadurch würde auf ............ ein höherer pfandfreier Betrag entfallen.
5Der Schuldner stellt keinen Antrag.
6Dem Antrag der Gläubigerin ist zuzustimmen.
7Da laut Pfändungs-und Überweisungsbeschluß vom 11.6.2002 die 4 Kinder des Schuldners nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, ist ..........nur mit 195,00 EUR : 2 = 97,50 EUR als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
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