Urteil vom Amtsgericht Idstein - 3 C 281/19

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruches wegen der Vornahme von Anpflanzungen durch einen Nachbarn.

Orientierungssatz

Der Anspruch auf Entfernung einer Anpflanzung ist nicht nach § 43 Abs.1 S.2 HNRG ausgeschlossen, wenn ein Strauch erst innerhalb der letzten zwei Jahre in den Boden gepflanzt wurde, selbst wenn er zuvor in einem Blumenkübel eingepflanzt war.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, den im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Lorbeerstrauch zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1150 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beeinträchtigung durch Grillen und die Beseitigung bzw. Kürzung von Anpflanzungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 41111.111111111111111111110 die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks 1.11111111111.1111.111 in ldstein. Durch das Grillen der Beklagten fühlte sich der Kläger beeinträchtigt. Die Beklagten verlegten ein Erdkabel für die Außenbeleuchtung. Soweit es sich auf dem Grundstück des Klägers befand, wurde es am 3.11.2019 entfernt. In einer Entfernung von 27 cm von der Grundstücksgrenze befand sich ein Holunderstrauch, der mittlerweile entfernt ist. Im Abstand von 43 cm von der Grundstücksgrenze befindet sich ein Brombeerstrauch, in einer Entfernung von 90 cm von der Grundstücksgrenze befindet sich ein Lorbeerstrauch, in einer Entfernung von ca. einem Meter von der Grundstücksgrenze steht ein Kugelahorn.

Ein Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten verurteilen,

1.) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, beim Grillen in ihrem Garten im Anwesen 111111111111111111111.1111111111. zum Grundstück des Klägers, 1111101.11111111111111111111111111111, 10 m Abstand zu halten;

b) das im Grenzbereich der Grundstücke der Parteien offen verlegte Elektrokabel vom Grundstück des Klägers zu entfernen und bei Neuverlegung unter Beachtung der VDE-Bestimmungen zum Grundstück des Klägers einen Abstand von mindestens 1 m einzuhalten;

c)_ die _ im _unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Bepflanzungen Holunderstrauch, Brombeerstrauch und Lorbeerstrauch zu entfernen;

d) den im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Ahornbaum einmal jährlich auf eine Gesamthöhe von 5 m zurückzuschneiden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kugelahorn sei 2009 auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzt worden, der Brombeerstrauch und der Kirschlorbeer seien spätestens 2012 auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.2.2020 (BI. 92 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen 1111110 und 111111111SWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 4.5.2020 (BI. 101-104 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) HessSchlichtG durchgeführt.

Die Klage bleibt aber in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Entfernung des Lorbeerstrauches aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 38 Abs. 3 a), 43 Abs. 1 S. 1 HNRG. Denn dieser stark wachsende Zierstrauch hält den in _ §_38_Abs. 3 a) KNIRG geforderten Mindestabstand von einem Meter unstreitig nicht ein. Der Anspruch ist nicht nach § 43 Abs. 1 S. 2 HNRG ausgeschlossen. Denn der Strauch wurde, wie selbst die Tochter der Beklagten als Zeugin aussagte, erst innerhalb der letzten zwei Jahre gepflanzt. Zuvor befand er sich nicht im Boden, sondern in einem mobilen Blumenkübel. Dies entspricht wohl auch dem Vortrag der Beklagten.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Für den Klageantrag zu 1.) fehlt es an der Anspruchsgrundlage, worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 9.10.2019 (BI. 14 d. A.) hingewiesen hat. Im Übrigen liefe die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinaus. Bei dem vom Kläger geforderten Mindestabstand könnten erst Grundstückseigentümer im Freien Grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist. Dass dies abwegig ist, bedarf keiner näheren Begründung.

Unbegründet ist auch der Klageantrag zu 2.). Soweit die Beklagten, was unstreitig ist, das Elektrokabel nunmehr auf ihrem Grundstück verlegt haben, ist ein früher eventuell gegebener Beseitigungsanspruch entfallen. Für eine Verlegung in der geforderten Entfernung ist eine,Anspruchsgrundlage nicht erkennbar und auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht vorgetragen.

Soweit die Beklagten nicht verurteilt wurden, ist auch der Klageantrag zu 3.) unbegründet. Für den Holundärstrauch folgt dies bereits daraus, dass er im Herbst 2019 entfernt wurde. Der Entfernung der Brombeere steht § 43 Abs. 1 S. 2 HNRG entgegen. Denn nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen MIR und MIS befindet sie sich seit mehr als zehn Jahren an ihrem jetzigen Ort. Hieran zu zweifeln, geben die Verweise des Beklagten auf irgendwelche Fotos keinen Anlass.

Schließlich ist auch der Klageantrag zu 4.) unbegründet. Auch hierfür fehlt es an der Anspruchsgrundlage. Kein Grundstückseigentümer hat, soweit kein Überhang vorliegt, Anspruch auf Mitgestaltung des Nachbargartens. Soweit der Kläger die Kürzung als Minus zum Beseitigungsrecht verstehen will, steht auch dem § 43 Abs. 1 S. 2 HNRG entgegen. Denn nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen 1111111R und 111111111 befindet sich der Ahorn seit 2009 an seinem jetzigen Ort. Soweit der Kläger seinen

Anspruch mit Rechtsprechungszitaten begründen will, hat er diese offenkundig nicht verstanden. So bezieht sich die Entscheidung vorn 14.6.2019 alleine auf Störungen durch Herabfall von Laub, Nadeln und Zapfen und auch dies nur von überhängenden Zweigen. Das geht übrigens schon aus ihrem Leitsatz hervor.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit er obsiegte, war dies gemäß § 92 Abs. 2 ZPO geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den unbestrittenen Angaben des Klägers.


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