Urteil vom Amtsgericht Iserlohn - 42 C 438/88
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.482,93 DM und 4 % Zinsen seit dem 19.08.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 1.600,-- DM abwenden, falls der Kläger
nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet
1
Tatbestand:
2Am 24.05.1988 parkte die Ehefrau des Klägers den PKW des Klägers auf dem Parkplatz des von der Beklagten betriebenen Gartencenters in Iserlohn. Als die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug verlassen wollte, rollte ein Einkaufswagen gegen das Fahrzeug des Klägers. Die Ehefrau des Klägers reklamierte den Schaden sofort; zwischenzeitlich waren zwei weitere leere Einkaufswagen gegen das Fahrzeug des Klägers gerollt.
3Den ihm entstandenen Schaden beziffert der Kläger wie folgt:
4Instandsetzungskosten gemäß Kostenvoranschlag
5Der Firma ………….. vom 25.05.1988 1.452,93 DM
6Unfallbedingte Pauschale 30,-- DM
71.482,93 DM.
8Mit der vorliegenden, der Beklagten am 19.08.1988 zugestellten Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
9Er beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
111.482,93 DM und 4 % Zinsen seit dem 26.06.
121988 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, daß sie ihrer Verkehrssicherungspflicht
16genügt hat.
17Sie trägt vor:
18Am Rande des Parkplatzes habe sie eine spezielle Sammelstelle für die Kundeneinkaufswagen eingerichtet, außerdem einen Mitarbeiter eingestellt, der die zurückgelassenen Einkaufswagen in einem 15- bis 20- minütigen Abstand einsammeln würde.
19Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird auf die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist gemäß § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 831 oder
22§ 31 BGB in der Hauptsache begründet.
23Der Beklagten oblag die Verpflichtung, notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Kunden zu treffen; diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Kunden, die das Ladengeschäft betreten, sondern auch auf die Personen, die befugtermaßen mit ihrem PKW den zur Verfügung gestellten Parkplatz aufsuchen. Soweit aufgrund der besonderen Umstände damit zu rechnen ist, daß leere Einkaufswagen, die von Kunden auf dem Parkplatzgelände abgestellt werden, sich selbstständig in Bewegung setzen können, besteht mithin die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, daß – in jedem Einzelfall – dort abgestellte Fahrzeug beschädigt werden.
24Zwar hat der Kläger konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen über ein gelegentliches Einsammeln der Einkaufswagen hinaus erforderlich erscheinen lassen, nicht vorgetragen; allein die Tatsache, daß – unstreitig – innerhalb kurzer Zeit drei leere Einkaufswagen gegen das Fahrzeug des Klägers gerollt sind, macht jedoch hinreichend deutlich, daß Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Dies wird von der Beklagten auch letztlich nicht in Zweifel gezogen; sie meint lediglich; daß die von ihr getroffenen Vorkehrungen (Sammelplatz / Einstellen eines Mitarbeiters allein für das Einsammeln der leeren Einkaufswagen) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren ausreichend seien.
25Diese Auffassung teilt das Gericht nicht; auch wenn die Beklagte – ihren Vortrag als richtig unterstellt – eigens einen Mitarbeiter eingestellt hat, der die Einkaufswagen in einem Abstand von 15 bis 20 Minuten einsammelt, ist die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Daß diese Maßnahme allein bereits nicht geeignet ist, Schäden an Kraftfahrzeugen der Kunden zu verhindern, ergibt sich bereits daraus, daß abgestellte Einkaufswagen sich nicht erst nach 15 bis 20 Minuten selbstständig machen.
26Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im einzelnen festzustellen, durch welche Maßnahmen die Beklagte konkret der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht Genüge getan hätte. Jedenfalls bestehen weitergehende Möglichkeiten, auf die das Landgericht Berlin (Versicherungsrecht 88, 720 f) bereits hingewiesen hat. Inwieweit derartige Maßnahmen allein oder zusätzlich im Einzelfall greifen, läßt sich theoretisch nicht beurteilen, hängt vielmehr von der Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Unternehmens ab.
27Jedenfalls lassen sich zusätzliche Maßnahmen nicht als wirtschaftlich unzumutbar bezeichnen. Die für die Verbrauchermärkte vorteilhaften Einkäufe mit Einkaufswagen kann nicht dazu führen, im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit das Risiko einseitig auf den einzelnen Kunden zu verlagern.
28Der Höhe nach ist die Klageforderung im wesentlichen unstreitig; der Kläger ist befugt, aufgrund des Kostenvoranschlages die fiktiven Reparaturkosten geltend zu machen,
29ohne die Reparatur selbst durchgeführt zu haben; deshalb sind sämtliche Kosten erstattungspflichtig, die bei Reparatur in der Werkstatt anfallen.
30Die Zinsforderung ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit begründet; im übrigen ist die Zinsforderung mangels Substantiierung eines früheren Verzugszeitpunktes unbegründet.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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