Urteil vom Amtsgericht Iserlohn - 40 C 463/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte......... gem. Rechnung vom 8.9.2004 i. H. v. 113,68 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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