Urteil vom Amtsgericht Iserlohn - 41 C 204/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2011 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger mietete zunächst mit seiner früheren Lebensgefährtin von der Beklagten seit dem 01.05.2008 eine Wohnung im Haus V Str. 73 in Hemer an. Die Wohnung war mit PVC und teilweise mit Teppichboden ausgelegt. Nach seinem Einzug verlegte der Kläger in den Räumen einen Laminatboden. Mit Schreiben vom 29.09.2010 kündigten der Kläger und seine frühere Lebensgefährtin das Mietverhältnis zum 31.12.2010. Ab dem 01.01.2011 schloss der Kläger alleine mit der Beklagten einen neuen Mietvertrag über dieselbe Wohnung. Im Januar 2011 kam es zu einem Wasserschaden, der den Laminatboden zerstörte. Nachdem der Kläger das Mietverhältnis zum 30.06.2011 gekündigt hatte, trafen sich die Parteien, um über die wechselseitig bestehenden Ansprüche zu sprechen. Bei diesem Gespräch listete der Ehemann der Beklagten die gegenseitigen Ansprüche auf, die mit einem Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 998,00 € endeten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Blatt 6 der Akten Bezug genommen. Die Forderung von 998,00 € sollte durch den Verkauf eines Schrankes an die Beklagte und durch Einbehaltung der restlichen Kaution beglichen werden. In dieses Abrechnungsschreiben stellte der Ehemann der Beklagten zu ihren Gunsten 3 Monatsmieten von jeweils 700,00 € für die Monate April bis einschließlich Juni ein. Nachdem der Kläger bereits Ende März 2011 ausgezogen war, gelang es der Beklagten, die Wohnung ab dem 01.05.2011 neu zu vermieten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung zweier Monatsmieten von insgesamt 1.400,00 € und weiteren Schadensersatz für den Laminatboden.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.487,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2011 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Widerklagend beantragt sie,
8den Kläger zu verurteilen, an sie 313,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zu zahlen.
9Der Kläger beantragt,
10die Widerklage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, sie habe – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – mit dem Kläger vereinbart, dass dieser nach Ablauf des Mietverhältnisses den eingebauten Laminatboden entweder kostenfrei in der Wohnung belässt oder aber den Laminatboden entfernt und stattdessen wieder einen PVC-Boden verlegt. Sie vertritt die Ansicht, nach Ablauf des ursprünglichen Mietverhältnisses am 31.12.2010 sei der Laminatboden in ihr Eigentum übergegangen, da der Kläger ihn zu diesem Zeitpunkt nicht entfernt habe. Sie behauptet, sie habe diesen Gesichtspunkt bei dem Treffen, bei dem über die wechselseitigen Ansprüche gesprochen worden sei, nicht bedacht. Der PVC-Boden sei von dem Kläger lediglich im Schlafzimmer belassen worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, ihr stehe gegen den Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von 313,00 € zu. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 37 und 38 der Akten Bezug genommen.
12Der Kläger behauptet, er habe das Laminat auf den PVC-Boden verlegt. Der PVC-Boden sei erst bei der Beseitigung des Wasserschadens im Jahre 2011 entsorgt worden.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
15Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 1.400,00 € zu.
16Durch die Saldierung der gegenseitigen Forderungen bei dem gemeinsamen Gespräch haben die Parteien ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis getroffen. Das Gespräch, bei dem die gegenseitigen Forderungen aufgelistet wurden, verfolgte den Zweck, das noch bestehende Mietverhältnis im Hinblick auf sein baldiges Ende insgesamt abzurechnen und die gegenseitigen Forderungen verbindlich festzulegen. Bei der Saldierung der gegenseitigen Forderungen hat die Beklagte zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 1.400,00 € erlangt, denn entgegen den Erwartungen bei diesem Gespräch hat sie im Nachhinein für die Monate Mai und Juni die Wohnung neu vermieten können und damit zweimal den Mietzins erhalten.
17Die Beklagte kann sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch für den Laminatboden zugestanden habe, weil das Laminat in ihr Eigentum übergegangen sei. Denn der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses liegt darin, Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft auszuschließen, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er mindestens rechnete. Wie aus der in dem Abrechnungsschreiben aufgeführten Differenz zwischen Laminat und PVC ersichtlich ist, haben die Parteien berücksichtigt, dass der Kläger bei seinem Auszug den Laminatboden hätte entfernen und dafür PVC hätte legen müssen. Mit dem nunmehr erhobenen Einwand, zu diesem Zeitpunkt sei der Laminatboden bereits in ihr Eigentum übergegangen, ist die Beklagte zum einen ausgeschlossen, zum anderen trifft dieser Einwand nicht zu. Die bei dem Einbau des Laminatbodens getroffene Abrede, dass der Kläger hinterher das Laminat in der Wohnung belässt oder dort wieder einen PVC-Boden verlegt, kann nur so verstanden werden, dass diese Abrede erst bei Auszug des Klägers greifen sollte, wie dies die Beklagte zunächst auch in der Klageerwiderung geschildert hat. Allein der Umstand, dass nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers mit diesem alleine ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, führt nicht zu einem Eigentumsübergang des Laminats an die Beklagte allein dadurch, dass es der Kläger in der Wohnung belassen hat. Allein der Umstand, dass zwischenzeitlich wegen des Auszuges der früheren Lebensgefährtin des Klägers mit diesem alleine ein neuer Mietvertrag geschlossen worden ist, ist mit einer endgültigen Beendigung des Mietverhältnisses und einem Auszug des Klägers nicht vergleichbar.
18Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
19Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
20Da auch er an die Vereinbarung in dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gebunden ist, steht ihm wegen des Laminats kein weiterer Ersatzanspruch zu.
21Die Widerklage ist unbegründet, denn der Beklagten steht nach dem oben Gesagten kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zu.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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