Beschluss vom Amtsgericht Jülich - JL-7084-1
Tenor
Es ergeht eine Zwischenverfügung Gemäß § 18 Abs. 1 GBO
1
Der Erledigung des Antrags vom 29.03.2017 stehen folgende Hindernisse entgegen:
2In der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind als Käufer cc als Käufer angegeben. Als Beteiligungsverhältnis wurde mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts angegeben.
3Käufer ist jedoch die cc, deren Gesellschafter cc sind.
4In der Kaufurkunde UR. 0312/2017 des Notars aa ist als Erwerber auch die GbR ausgewiesen. Unter Ziffer 2. waren die beiden Gesellschafter dann fälschlicher Weise als Erwerber angegeben. Im Wege der Auslegung (das rechtlich Mögliche ist auch das Gewollte) und da die Bewilligung der Auflassungsvormerkung richtig formuliert war, wurde nach telefonischer Rücksprache mit der Notariat, bei der nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist und die Eintragung der Gesellschafter im Beteiligungsverhältnis " in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" schon seit mehreren Jahren nicht mehr möglich ist, die Auflassungsvormerkung für die cc eingetragen.
5Mit Antrag vom 29.03.2017 wurde dann die Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflasungsvormerkung beantragt.
6In der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist- wie oben ausgeführt- der Käufer unrichtig bezeichnet. Ob dies steuerlich einen Unterschied macht, kann vom Grundbuchamt letztendlich nicht beurteilt werden. Das Grundbuchamt kann jedoch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen, die Verkäufer und Käufer richtig ausweist, um sicher zu sein, dass steuerlich der richtige Erwerbsvorgang beurteilt wurde.
7cc sind vorliegend nicht die Erwerber, sondern die rechtsfähige cc GbR.
8Eine berichtigte Unbedenktlichkeitsbescheinigung ist auch ohne große Schwierigkeiten vom Finanzamt zu erhalten.
9Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 30.06.2017 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
10Rechtsbehelfsbelehrung
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
13Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- GBO § 18 2x