Urteil vom Amtsgericht Kaiserslautern - 3 C 465/04

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere EUR 70,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten (restlichen) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.09.2002 in Otterberg, welchen der Beklagte zu 1), der mit seinem Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, allein verursachte.

2

Zwei Tage nach dem Unfall, also am 12.09.2002, ließ der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug (Hersteller: Mercedes-Benz, Typ: 200 D, Leistung: 55 kW, Erstzulassung: 29.05.1990, Laufleistung: 123.000 km) durch den Sachverständigen F. begutachten. Dieser ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von EUR 9.802,00. Den Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer gab er mit EUR 5.000,00, den Restwert mit EUR 800,00 an. Unter dem 26.09.2002 rechnete die Beklagte zu 2) den Schadensfall gegenüber dem Kläger mit einem Betrag von EUR 3.400,00 ab. Mit Schreiben vom 21.02.2003 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte zu 2) und baten um Zustimmung zu einer Reparatur des beschädigten Fahrzeuges in Eigenregie, deren Ausführung nicht mehr als EUR 6.500,00 koste. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf die 130 %-Rechtsprechung ab. Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.03.2003 unter Fristsetzung bis zum 28.03.2003 zur Zahlung des Bruttowiederbeschaffungswertes (EUR 5.000,00) zuzüglich eines Integritätszuschlages von 30 %, insgesamt also EUR 6.500,00, auf. Ungeachtet dessen leistete die Beklagte zu 2) zunächst keine weiteren Zahlungen. In der Folgezeit reparierte der Kläger sein Fahrzeug in Eigenarbeit. Mit Schreiben vom 05.12.2003 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zu 2) mit, dass zwischenzeitlich eine Reparatur des Fahrzeuges erfolgt sei. Die Beklagte zu 2) wurde unter Fristsetzung bis zum 19.12.2003 aufgefordert, an den Kläger weitere EUR 4.075,00 zu zahlen, die sich wie folgt errechnen sollten (bei korrekter Addition ergibt sich lediglich ein Restbetrag von EUR 4.035,00):

3
Sachschaden

EUR 6.500,00

Unkostenpauschale

EUR 25,00

Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage (EUR 65,00 pro Tag)

EUR 910,00

Gesamtbetrag

EUR 7.475,00

abzüglich Zahlung

EUR 3.400,00

Restbetrag

EUR 4.075,00

4

Unter dem 17.12.2003 zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger weitere EUR 1.357,00, davon EUR 800,00 auf den Sachschaden, EUR 25,00 auf die Unkostenpauschale und EUR 532,00 (= 14 x 38,00) auf die Nutzungsausfallentschädigung.

5

Der Kläger behauptet, er habe den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden fachgerecht und vollständig beseitigt. Für die von ihm ausgeführten Arbeiten würde eine Fachwerkstatt nicht mehr als EUR 6.500,00 brutto berechnen. Er ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 1.697,46 zu. Der Sachschaden belaufe sich nicht – wie von der Beklagten zu 2) angenommen – auf EUR 4.200,00, sondern auf 130 % des Nettowiederbeschaffungswertes, den der Kläger mit EUR 4.310,35 ansetzt, so dass sich rechnerisch der Betrag von EUR 5.603,46 und damit eine Differenz von EUR 1.403,46 ergibt. Dazu seien nochmals EUR 294,00 hinzuzurechnen, da nach den einschlägigen Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung der Nutzwert seines Fahrzeuges nicht mit EUR 38,00, sondern mit EUR 59,00 zu bewerten sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn weitere EUR 1.697,46 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2003 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie stehen auf dem Standpunkt, der Kläger sei vorliegend nicht berechtigt gewesen, die Reparatur seines Fahrzeuges in Eigenregie durchzuführen, da die nach dem Schadensgutachten zu erwartenden Reparaturkosten den Bruttowiederbeschaffungswert beinahe um 100 % überstiegen hätten.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf Anfrage des Gerichts haben beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

13

Dem Kläger steht gegen die Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 70,00 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

14

Nach dem von Sanden und Danner begründeten Tabellenwerk, welches inzwischen von Küppersbusch, Kuhn und Seiffert fortgeführt wird, ist der vorliegend beschädigte PKW nach Fahrzeugmodell und -typ grundsätzlich in die Gruppe F einzustufen. Davon abweichend ergibt sich mit Blick auf das Alter des Fahrzeuges (Erstzulassung am 29.05.1990) und seinen konkreten Erhaltungszustand die Einordnung in Gruppe E, also ein Nutzwert pro Tag in Höhe von EUR 43,00. Das Gericht verkennt nicht, dass Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, üblicherweise um 2 Gruppen herabgestuft werden. Im hier zu entscheidenden Fall rechtfertigt sich die vom Gericht vorgenommene Herabstufung um eine Gruppe aus dem sehr guten Pflege- und Erhaltungszustand einerseits und der unterdurchschnittlichen Gesamtlaufleistung andererseits. Die genannten Faktoren lassen das Fahrzeug des Klägers – ungeachtet seines tatsächlichen Alters – vergleichbar erscheinen mit einem bis zu 10 Jahre alten. Bei dem ausgeurteilten Betrag (EUR 70,00) handelt es sich um die Differenz zwischen der bereits von der Beklagten zu 2) gezahlten Nutzungsausfallentschädigung (14 x 38,00 = EUR 532,00) und der vom Gericht für begründet erachteten (14 x 43,00 = EUR 602,00). Soweit der Kläger darüber hinaus weitere EUR 224,00 geltend macht, war die Klage aus den vorstehenden Gründen abzuweisen. Da der Kläger Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage beansprucht, die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges nach dem von beiden Parteien übereinstimmend zugrundegelegten Gutachten des Sachverständigen F. ebenfalls einen solchen Zeitraum erfordert, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Reparatur berechtigterweise erfolgte oder nicht.

15

Weitergehende Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 1.403,46 stehen dem Kläger nicht zu, denn er kann als Sachschaden nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangen. Eine Abrechnung auf der Basis der 130 %-Rechtsprechung kommt nicht in Betracht.

16

Zwar hat der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich repariert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig (zu den insoweit uneinheitlichen Anforderungen vgl. OLG Stuttgart, DAR 2003, 176, 177; OLG Hamm, DAR 2002, 215; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 499, 500 f.; OLG Oldenburg, DAR 2000, 359, 360; OLG Karlsruhe, DAR 1999, 313 f.; LG Essen, Schaden-Praxis 2002, 240; AG Pfaffenhofen, DAR 1999, 369) erfolgte, so dass ein schützenswertes Integritätsinteresse zu bejahen ist. Nach den Vorgaben des Gerichts sollte der Sachverständige von einer fachgerechten und vollständigen Reparatur ausgehen, wenn sich die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges – sei es durch den Einbau von Original- oder gebrauchten Ersatzteilen – auf alle wesentlichen Punkte erstreckt hat, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt. Technische oder optische Defizite bleiben nach Auffassung des Gerichts unberücksichtigt, wenn sie mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei eine fachgerechte und vollständige Reparatur festgestellt.

17

Dennoch konnte die Klage in Höhe von EUR 1.403,46 keinen Erfolg haben, denn der Kläger war nicht berechtigt, sein Fahrzeug zu reparieren. Dies folgt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht schon daraus, dass der Kläger die Reparatur in eigener Regie durchgeführt hat. Auch in einem solchen Fall kann dem Geschädigten der Integritätszuschlag zustehen (BGH, NJW 1992, 1618, 1619; OLG Hamm, DAR 2002, 215; OLG Karlsruhe, DAR 1999, 313; LG München I, DAR 1987, 56, 58; LG Münster, VersR 1983, 191; Eggert, DAR 2001, 20, 26; ablehnend Pielemeier, NZV 1989, 222, 223 f.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeuges mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH, NJW 1992, 302, 304 und 305; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, 135 f.). Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Wegen dieses an den Geschädigten gerichteten Gebots zu wirtschaftlich vernünftigem Verhalten durfte der Kläger seinen Fahrzeugschaden nicht auf Kosten der Beklagten durch eine Reparatur beheben lassen, sondern musste diesen durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ausgleichen. Dies war der erheblich billigere Weg der Schadensbehebung.

18

Nach dem außerprozessual eingeholten Schadensgutachen betrugen die Bruttoreparaturkosten beinahe das Doppelte des Wiederbeschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer. Bei einer solchen Sachlage hat die Reparatur zu unterbleiben. An diesem Ergebnis ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts, wenn man für die Vergleichsbetrachtung anstelle der geschätzten Reparaturkosten auf die tatsächlichen abstellt (so OLG Dresden, NZV 2001, 346 f.). Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat ermittelt, dass die vom Kläger in Eigenleistung durchgeführten Arbeiten von einer Fachwerkstatt mit EUR 7.308,27 brutto in Rechnung gestellt worden wären. Dieser Betrag übersteigt den Bruttowiederbeschaffungswert (EUR 5.000,00) um deutlich mehr als 30 Prozent. Die Annahme eines reduzierten Stundensatzes bei Instandsetzung in Eigenregie kommt nicht in Betracht. Für den vorzunehmenden Vergleich kommt es allein auf die von einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten an. Aus Rechtsgründen bedurfte es deshalb der zweiten Kalkulation des Sachverständigen nicht.

19

Die 130 %-Grenze ist vorliegend auch dann überschritten, wenn die Vergleichsbetrachtung auf Netto-Basis erfolgt. Rechnet man aus dem Bruttowiederbeschaffungswert (EUR 5.000,00) die Mehrwertsteuer mit 16 % heraus, verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 4.310,34. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Die Toleranzgrenze läge folglich bei EUR 5.603,44 (130 % von EUR 4.310,34). Mit EUR 6.300,23 liegen die vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten deutlich über der Toleranzgrenze. Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn der Bruttowiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten – entgegen der einhelligen Auffassung beider Parteien – nicht 16 %, sondern lediglich 2 bis 3 % Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG) enthält. Die Toleranzgrenze läge dann bei EUR 6.372,55 (2 %) bzw. EUR 6.310,68 (3 %). Bei einer Vergleichsbetrachtung auf Netto-Basis bleiben die von dem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten knapp unterhalb der Toleranzgrenze. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat die Vergleichsbetrachtung jedoch aus Praktikabilitätserwägungen auf Brutto-Basis zu erfolgen (ebenso Lemcke, r+s 2002, 265, 266). Häufig – so auch hier – lassen die Schadensgutachten nicht erkennen, in welcher Höhe der Bruttowiederbeschaffungswert Mehrwertsteuer enthält. Dies führt zwangsläufig zu Problemen bei der Schadensabwicklung, die angesichts des Massenphänomens Kraftfahrzeugunfälle einer möglichst einfachen und praktikablen Handhabung bedarf (vgl. BGH, NJW 1992, 1618, 1619).

20

Schließlich lassen sich die Reparaturkosten nicht in einen von den Beklagten auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis 130 % des Bruttowiederbeschaffungswertes) und einen vom Kläger selbst zu tragenden unvernünftigen Teil aufspalten (vgl. BGH, NJW 1992, 305, 306).

21

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass dem Kläger als Sachschaden lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zusteht. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) auf den Sachschaden bereits EUR 4.200,00 gezahlt. Dies entspricht demjenigen Betrag, der sich ergibt, wenn man vom Bruttowiederbeschaffungswert (EUR 5.000,00) den Restwert (EUR 800,00) in Abzug bringt. Wollte man den Restwert vom Nettowiederbeschaffungswert abziehen, stehen dem Kläger jedenfalls nicht mehr als EUR 4.200,00 zu unabhängig davon, in welcher Höhe der Bruttowiederbeschaffungswert Mehrwertsteuer enthält.

22

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit mit der Klage darüber hinaus Zinsen begehrt wurden, unterlag sie der Abweisung, da Verzug erst mit Ablauf der in dem Schreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist am 19.12.2003 eingetreten ist. Zu Unrecht meint der Kläger, bereits mit Schreiben vom 20.03.2003 eine Mahnung hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ausgebracht zu haben. In dem genannten Schreiben wurde die Beklagte zu 2) ausschließlich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 6.500,00 bis zum 28.03.2003 aufgefordert. Bei diesem Betrag handelt es sich nach Auffassung des Klägers um den ihm entstandenen Sachschaden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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