Urteil vom Amtsgericht Kandel - 2 F 579/03

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2003 einen Unterhalt von 1.150,20 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober 2003 bis einschließlich Dezember 2003 sowie April 2005 bis einschließlich Juni 2005 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 4.486,99 EUR zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Klage bezüglich des Zeitraums vom 01.01.2004 bis einschließlich März 2005 erledigt hat.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2005 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 982,23 EUR zu bezahlen und zwar monatlich im voraus jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

7. Das Urteil ist in seinen Ziffern 2 und 4 vorläufig vollstreckbar.

Insoweit darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

In seiner Ziffer 1 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

2

Bei den Parteien handelt es sich um getrenntlebende Eheleute. Die Eheschließung der Parteien fand am 29.07.1997 statt, am 19.09.2003 wurde die Trennung der Parteien durch Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung vollzogen. Die am … geborene Klägerin und der am … geborene Beklagte sind jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet, Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen.

3

Beim hiesigen Familiengericht ist unter dem Az. 2 F 461/04 das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig.

4

Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Bereits vor Eheschließung gab die Klägerin ihre damalige Vollzeitstelle im Psychiatrischen Landeskrankenhaus in W. in Absprache mit dem Beklagten im Jahr 1995 auf. Sie arbeitete während des Zusammenlebens der Parteien auf verschiedenen Stellen in ihrem erlernten Beruf in Teilzeittätigkeit, zuletzt auf einer Teilzeitbasis von 25 %, bis sie schließlich ihre Berufstätigkeit gänzlich einstellte. Während des Zusammenlebens pflegte die Klägerin den Beklagten, der im Oktober 1997 an Krebs erkrankt war. Derzeit ist die Klägerin nicht berufstätig. Nach Trennung der Parteien hat sich die Klägerin zunächst nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Seit April 2005 ist sie beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet.

5

Die Klägerin verfügt über Barvermögen, das bei der V-Bank bzw. in der Schweiz angelegt ist.

6

Sie wohnt im Haus ihrer Tante.

7

Der Beklagte war während der gesamten Ehe und ist noch Rentner. Er bezieht eine gesetzliche Altersrente sowie eine Betriebsrente von D. . Er bewohnt die frühere Ehewohnung der Parteien, die ihm gehört. Er ist zudem Eigentümer zweier Eigentumswohnungen, nämlich R. 3 und M. 4 in W., die vermietet sind. Letztere wurde früher vom Sohn des Beklagten bewohnt, der eine Miete von 320,- EUR monatlich zahlte. Darüber hinaus bezieht er Pflegegeld.

8

Im Jahr 2003 erlangte der Beklagte eine Steuererstattung von 2.400 EUR, wovon er 930 EUR an die Klägerin zahlte.

9

Der Beklagte verfügte im hier relevanten Zeitraum zunächst über zwei geleaste PKWs. Seit 01.10.2004 zahlt er anstatt Leasingraten Kreditraten für die Finanzierung eines neuen PKW.

10

Er entrichtet Krankenversicherungsbeiträge für sich selbst in Höhe von monatlich 616,60 EUR und Krankenkassenbeiträge für die Klägerin in Höhe von 128 EUR im Jahr 2003, von 133,88 EUR im Jahr 2004 und schließlich von rund 160 EUR im Jahr 2005.

11

Anfang des Jahres 2004 schenkte der Beklagte seinen beiden Söhnen aus früherer Ehe einen Betrag von insgesamt rund 500.000 EUR.

12

Im Jahr 2003 zahlte der Beklagte an die Klägerin Beträge von zweimal 1.200 EUR und einmal 600 EUR.

13

Entsprechend dem am 29.03.2004 geschlossenen Zwischenvergleich zahlte der Beklagte an die Klägerin von Januar 2004 bis einschließlich März 2005 zusätzlich zu den Beiträgen zur Krankenversicherung der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.100 EUR, im April 2005 zahlte der Beklagte 500 EUR.

14

Die Klägerin trägt vor, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, erwerbstätig zu sein. Außerdem befinde sie sich auch bereits im vorgerückten Alter. Sie könne daher keine Arbeitsstelle mehr finden.

15

Der Beklagte habe bereits während des Zusammenlebens der Parteien Zinserträge aus seinem in der Schweiz angelegten Vermögen in Höhe von mindestens 25.000,-- EUR jährlich für Anschaffungen wie PKW bzw. für die Kosten gemeinsamer Urlaube verwandt.

16

Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten sei wegen des selbstgenutzten Eigenheimes ein Wohnwert von 800,-- EUR zuzurechnen.

17

Die Klägerin beantragt:

18

1. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.002,-- EUR an die Klägerin zu bezahlen, und zwar monatlich im voraus, jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

19

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen rückständigen Unterhaltsbetrag für die Zeit von September bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 6.006,-- EUR zu bezahlen.

20

Mit Schriftsatz vom 03.06.2005 hat die Klägerin im Rahmen des schriftlichen Verfahrens innerhalb der vom Gericht gesetzten Schriftsatzfrist den Rechtsstreit für den Zeitraum 01.01.2004 bis einschließlich März 2005 in Höhe von monatlich 1.100,-- EUR für erledigt erklärt.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte trägt vor, die Miete für die früher von seinem Sohn bewohnte Wohnung habe er ihm erlassen gehabt bzw. ginge jetzt, nachdem die Wohnung zwischenzeitlich fremdvermietet wurde, an den Sohn.

24

Er bediene Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten wegen zweier Kredite für die von ihm selbst genutzte Wohnung bzw. für die beiden anderen Eigentumswohnungen in Höhe von 766,93 EUR bzw. 731,15 EUR. Er zahle außerdem eine Verbindlichkeit bei der D. in Höhe von 100,-- EUR monatlich zurück. Diese Verbindlichkeit resultiere aus einer früheren Fehlbuchung der D., bei der Krankenhauskosten des Beklagten von der D. anstatt an das betreffende Krankenhaus an ihn direkt gezahlt worden seien.

25

Er habe monatliche Unkosten für die Dialyse beim Städtischen Klinikum K. in Höhe von 51,13 EUR.

26

Außerdem zahle er eine Schuld gegenüber dem Fliesenleger K. in Höhe von 100,-- EUR monatlich ab und Prozesskosten für einen Bauprozess in Höhe von 200,-- EUR monatlich.

27

Als weitere Belastung macht der Beklagte Kosten für eine Pflegekraft geltend in Höhe von 600,-- EUR bzw. nunmehr 928,-- EUR monatlich.

28

Schließlich zahle er seit dem 01.12.2004 für eine Unfallversicherung einen monatlichen Beitrag von 559,99 EUR.

29

Die Klägerin verfüge über ein Sparvermögen von mindestens 150.000,-- EUR, so dass der Klägerin monatliche Zinseinnahmen von 500,-- EUR zuzurechnen seien.

30

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei nur ein angemessener Wohnwert von 400,-- EUR bzw. 250,-- EUR anzurechnen.

31

Ferner vertritt der Beklagte die Meinung, die Klägerin sei gehalten, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensbedarf sicher zu stellen, außerdem sei sie zur Verwertung ihres Vermögens verpflichtet.

32

Mit einstweiliger Anordnung vom 29.01.2004 wurde dem Beklagten aufgegeben, ab dem 01.01.2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.928,-- EUR zu zahlen. Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird Bezug genommen. In einem Zwischenvergleich vom 29.03.2004 vereinbarten die Parteien einen monatlichen Zahlbetrag von 1.100,-- EUR. Insoweit wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 29.03.2004 verwiesen.

33

Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, sie sei auf Grund eines Rückenleidens erwerbsunfähig, mit Beweisbeschluss vom 06.10.2004 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten von Prof. Dr. G. R. vom 26.01.2005 verwiesen.

34

Zur Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Sonstiger Langtext

35

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

36

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zu.

37

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

38

Auf Seiten des Beklagten sind folgende Positionen als eheprägend anzusetzen:

39

Gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 1.845,-- EUR

40

Betriebsrente D.

41

in Höhe von zunächst 2.159,-- EUR und ab 01.01.2004 in Höhe von 2.021,75 EUR

42

Miete für die fremdvermietete Wohnung R. 3 in W.

43

in Höhe von 378,-- EUR.

44

Diese Mieteinnahmen haben unstrittig die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt. Erstmals mit Schriftsatz vom 03.06.2005 legt der Beklagte ein Schreiben eines Steuerberaters vor, wonach die Nettomiete 378,-- EUR betrage und Nebenkosten in Höhe von 46,17 EUR vom Mieter bezahlt würden. Bislang war unstrittig, dass der Mieter einen Betrag von 424,37 EUR zahlt. Der Abzug der Nebenkosten ist nachvollziehbar. Soweit allerdings im Schreiben des Steuerberaters wegen Reparaturen und umlagefähigen Kosten ein Überschuss von monatlich lediglich 179,42 EUR errechnet wird, hält das Gericht diesen Vortrag für unsubstantiiert. Für Abzugsposten ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Aus dem genannten Schreiben ergibt sich nicht, um welche Reparaturarbeiten bzw. umlagefähiger Kosten es sich handeln soll.

45

(Fiktive) Miete für die Eigentumswohnung M. 4, W.

46

in Höhe von 320,-- EUR

47

Unstrittig wurde diese Wohnung zunächst vom Sohn des Beklagten bewohnt, der eine monatliche Miete in Höhe von 320,-- EUR entrichtete. Mittlerweile ist die Wohnung fremdvermietet für eine Miete von 450,-- EUR plus 30,-- EUR Nebenkosten. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe seinem Sohn die Mietzahlung bereits vor Trennung der Parteien erlassen bzw. schenke die jetzt gezahlten Mieterträge seinem Sohn, kann dies unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat selbst bei seiner Anhörung angegeben, ohne Wissen der Klägerin seinem Sohn die Miete erlassen zu haben. Dieses Vorgehen beruht daher auf keinem gemeinsamen Entschluss der Parteien.

48

Dem Unterhaltsverpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn er es unterlässt, sein Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 1 Rd-Nr. 325). Im Hinblick über die überdurchschnittlich guten Vermögensverhältnisse des Beklagten kann dieser auch nicht darauf verweisen, sein Sohn sei auf diese Beträge angewiesen. Unstrittig hat der Beklagte Anfang 2004 einen Betrag von rund 500.000,-- EUR, den er in der Schweiz angelegt hatte, seinen beiden Söhnen jeweils hälftig überlassen. Der Beklagte hatte und hat daher offensichtlich anderweitige Möglichkeiten, seinem Sohn finanziell unter die Arme zu greifen.

49

Wohnwert wegen der selbstgenutzten Wohnung

50

in Höhe von 400,-- EUR monatlich abzüglich der Hauslasten in Form von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 5,72 EUR und 5,70 EUR monatlich = 388,58 EUR.

51

Das mietfreie Wohnen im Eigenheim als Nutzung des Grundstückseigentümers ist unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln (Palandt, BGB, 61. Auflage, § 1361 Rd-Nr. 33).

52

Hier ist allerdings nur der sogenannte angemessene Wohnwert im Gegensatz zum vollen Wohnwert anzusetzen.

53

Zwar bemisst sich der Wohnwert grundsätzlich nach dem vollen Mietwert. Ist die Aufgabe der Wohnung und Vermietung/Veräußerung des Objekts allerdings nicht möglich oder nicht zumutbar, wie insbesondere in der Trennungszeit, ist der Wohnwert auch für die Bedarfsermittlung nur mit einem angemessenen Wert unter Berücksichtigung des durch den Auszug des Ehegatten entstandenen toten Kapitals anzusetzen (Palandt a.a.O. Rd-Nr. 35).

54

Dieser angemessene Wohnwert ist jedenfalls im ersten Trennungsjahr anzusetzen, weil vor Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich und daher dem Unterhaltsverpflichteten die Aufgabe der Wohnung nicht zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Meinung, dass der angemessene Wohnwert für die gesamte Trennungszeit, also auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres anzusetzen ist. Es bestehen bereits allgemein Bedenken, nach Ablauf des Trennungsjahres den vollen Wohnwert anzusetzen; denn grundsätzlich erscheint es problematisch, einem Ehegatten die Verwertung der Ehewohnung noch vor der Ehescheidung zuzumuten, weil damit die bis dahin jedenfalls theoretisch immer bestehende Möglichkeit einer Versöhnung der Parteien faktisch zumindest erheblich dadurch erschwert wird, dass dann kein angemessener Wohnraum für das gemeinsame Zusammenleben mehr vorhanden ist. Hier ist jedoch sogar von einer nicht nur bloß theoretischen, sondern einer durchaus reellen Versöhnungsmöglichkeit auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zwischenvergleich vom 29.03.2004, in dem die Parteien erklärten, wieder zusammen ziehen zu wollen. Die Klägerin hat noch im Termin am 02.05.05 im parallelen Scheidungsverfahren erklärt, Grund der Trennung sei letztlich der Streit über finanzielle Fragen gewesen. Dies lässt den Schluss zu, dass bei Lösung dieser Fragen auch ein Weiterbestehen der Ehe möglich gewesen wäre.

55

Die Höhe des angemessenen Wohnwerts richtet sich nach dem Mietzins einer nach dem Auszug des Ehegatten entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen kleineren Wohnung (Palandt a.a.O. Rd-Nr. 36). Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Parteien geht das Gericht von einem angemessenen Wohnwert in Höhe von 400,-- EUR aus, wie ursprünglich auch vom Beklagten vorgetragen und wie in der einstweiligen Anordnung vom 29.01.2004 der dortigen Berechnung zugrunde gelegt. Unter Abzug der beiden Hausversicherungen verbleibt damit ein Nettowohnwert von 388,58 EUR.

56

Steuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2002

57

in Höhe von 122,50 EUR im Jahr 2003.

58

Der Beklagte hat unstrittig im Jahr 2003 für den VZ 2002 eine Steuererstattung von 2.400 EUR erhalten. Hiervon hat er ebenfalls unstrittig 930 EUR an die Klägerin gezahlt. Damit verbleibt eine Betrag von 1.470 EUR, was einem monatlichen Betrag von 122,50 EUR entspricht.

59

Das vom Beklagten unbestritten bezogene Pflegegeld ist ihm indes nicht als Einkommen anzurechnen. Mangels entgegenstehenden Parteienvortrags geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Pfleggeld um eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 37 Abs. 1 SGB XI handelt. Insoweit besteht gemäß §§ 1361 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 1610 a BGB die Vermutung, dass das bezogene Pflegegeld nur die tatsächlich dem Beklagten entstehenden Aufwendungen ausgleicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen bzw. substantiiert dargetan, dass beim Beklagten tatsächlich nur eine geringerer Pflegebedarf besteht (siehe zur Frage des Pflegegeldes als Einkommen Wendl/Haußleiter a.a.O. § 1 Rd-Nr. 363 a).

60

Ferner sind auf Seiten des Beklagten keine Kapitalerträge einkommenserhöhend zuzurechnen. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2005 hat die Klägerin in den Schriftsätzen vom 03.06. und 06.06.2005 lediglich vorgetragen, der Beklagte habe mit Zinserträgen aus in der Schweiz angelegtem Vermögen unter anderem einen PKW gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Auch sei der Bedarf für Ausgaben im Haushalt etc. damit gedeckt worden. Die Kapitalerträge des Beklagten aus Schweizer Bankkonten beliefen sich auf mindestens 25.000,-- EUR jährlich. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, dass der Beklagte auch im hier relevanten Zeitraum über entsprechende Kapitalerträge verfügte, was sich vor allem auch deswegen nicht von selbst versteht, als der Beklagte einen Betrag von 500.000 EUR an seine Söhne verschenkt hat. Sie hat ferner nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie auf den Betrag von 25.000,-- EUR kommt.

61

Als Abzugsposten, die das Einkommen des Beklagten vermindern, sind folgende Positionen zu berücksichtigen:

62

Zins- und Tilgungsleistungen

63

in Höhe von 731,15 EUR

64

Die Klägerin hat die Zahlung dieses monatlichen Betrages lediglich damit bestritten, die erste Ehefrau des Beklagten zahle nach wie vor einen Betrag für ein gemeinsames Hausdarlehen von 1.000,-- EUR jährlich. Dies hat der Kläger auch bestätigt. Das Bestreiten der Klägerin ist unsubstantiiert. Der Betrag von 1.000,-- EUR jährlich, was einem monatlichen Betrag von 83,-- EUR entspricht, fällt im Vergleich zu den monatlichen Raten nicht erheblich ins Gewicht. Der Betrag von 731,15 EUR wurde durch Vorlage von Überweisungsbelegen dargetan.

65

Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 03.06.2005 erstmals erwähnte angebliche weitere Darlehen von 766,93 EUR kann keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat mit besagtem Schriftsatz einmal einen Kreditvertrag aus dem Jahr 1998 vorgelegt, dem zufolge eine monatliche Rate von 1.500,-- DM = 766,93 EUR zu zahlen ist. Zum anderen hat er eine Bestätigung der V-Bank vom 24.08.2004 vorgelegt, wonach das Wohnungsbaudarlehen für die zwei Eigentumswohnungen R. 3 und M. 4 in W. damals noch mit 167.289,52 EUR valutierte, wobei die monatliche Rate für dieses Darlehen 731,15 EUR (siehe oben) betrage. Auf dem selben Schreiben hat die V-Bank mit Datum vom 19.05.2005 bestätigt, das Darlehen valutiere am 19.05.2005 noch mit einem Betrag von 166.352,37 EUR.

66

Damit ist der Vortrag des Beklagten, der für seine einkommensmindernden Positionen darlegungs- und beweispflichtig ist, in sich widersprüchlich und damit unschlüssig. Zwischen dem Schreiben der V-Bank vom August 2004 und der Bestätigung vom Mai 2005 liegen mindestens 8 Monatsraten. Bei einer monatlichen Rate von 731,15 EUR ist logisch nicht nachvollziehbar, wie das Darlehen im Mai 2005 im Vergleich zum August 2004 lediglich um knapp 1.000,-- EUR weniger valutieren soll. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Darlehensvertrag von 1998 ergibt sich auch nicht, für welche Wohnung oder welche Wohnungen dieses Darlehen bestimmt war. Die Zahlung der monatlichen Raten von 766,93 EUR hat der Beklagte nicht belegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte diese Rate, die doch erheblichen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hätte, erstmals im Schriftsatz vom 03.06.05 erwähnt.

67

Beweis angeboten hat der Beklagte für seine angeblichen Darlehensverpflichtungen außerdem nicht.

68

Folglich verbleibt es bei der unstrittigen Darlehensverpflichtung von 731,15 EUR.

69

PKW-Leasing-Raten bzw. PKW-Finanzierungskosten

70

in Höhe von 715,80 EUR abzüglich 30,-- EUR Steuer und Versicherung = 685,80 EUR, bzw. ab 01.10.2004 370,-- EUR.

71

Die PKW-Leasing-Raten bzw. die PKW-Finanzierungsrate ist als eheprägend anzusehen. Schulden sind dann als ehebedingte Verbindlichkeiten abziehbar, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehegatten begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Entscheidend ist, ob die Mittel für die Abzahlung der Schulden auch bei Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens ohne Trennung nicht zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden hätten. Nicht ausschlaggebend ist, ob im Außenverhältnis beide Ehegatten für die Verbindlichkeiten haften oder nur ein Ehegatte allein, bzw., wer den Gegenstand nach der Trennung erhält (siehe zum Ganzen Wendl/Gerhardt a.a.O, § 1 Rd-Nr. 523). Unstrittig hat der Beklagte beide Fahrzeuge geleast und die entsprechende Rate gezahlt. Er hat auch belegt, die Fahrzeuge am 15.08.2003 bzw. am 14.10.2003 übernommen zu haben. Diese Übernahmezeitpunkte liegen zwar kurz vor bzw. kurz nach dem Trennungszeitpunkt. Da allerdings üblicherweise entsprechende Bestellungen bereits mit einer gewissen Vorlaufzeit getätigt werden müssen, besteht kein Anhaltspunkt dafür, der Beklagte habe die beiden Fahrzeuge gerade im Hinblick auf die bevorstehende Trennung geleast. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte gleich zwei Fahrzeuge angeschafft, nur um den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu drücken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die PKW in Erwartung des Fortbestehens der Ehe leaste. Am 01.10.2004 trat dann anstelle der Leasingrate die vom Beklagten belegte Finanzierungsrate für einen neuen PKW. Da diese Finanzierungsrate anstelle der eheprägenden Leasingrate trat und mit einem geringeren Betrag zu Buche schlägt, sieht das Gericht auch diese Finanzierungsrate als eheprägend und damit abzugsfähig an.

72

Krankenversicherungsbeitrag

73

In Höhe von 616,60 EUR

74

Krankenversicherungsbeitrag für die Klägerin

75

In Höhe von 128 EUR bzw. ab 01.01.04 von 133,88 EUR bzw. ab 01.01.05 von 160 EUR.

76

Dialyse-Kosten beim Städtischen Klinikum K.

77

In Höhe von 51,13 EUR.

78

Insoweit hat der Beklagte die Zahlung belegt durch Vorlage eines Kontoauszuges.

79

Nicht abzugsfähig ist die angebliche Rückzahlung an die D. in Höhe von 100,-- EUR monatlich. Diesen Betrag hat die Klägerin bestritten, der Beklagte hat trotz entsprechender gerichtlicher Auflage einen Beleg über diese Rückzahlungspflicht nicht (fristgerecht) vorgelegt. Außerdem ist dem Beklagten nach eigenem Vortrag ein Betrag in Höhe der angeblichen Rückzahlungsverbindlichkeit zugeflossen. Er hat nicht behauptet, diesen zugeflossenen Betrag verbraucht bzw. für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten verbraucht zu haben. Damit stellt sich die Rückzahlung als neutraler Posten dar ohne Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte bei seinen überdurchschnittlich guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Betrag in Raten abstottern muss.

80

Auch angebliche monatliche Zahlungen in Höhe von 100,-- EUR an den Fliesenleger K. können nicht berücksichtigt werden. Die Position wurde von der Klägerin bestritten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.06.2005 eine Mahnung vom 19.11.2004 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die zu zahlende Rechnung vom 30.12.2003 datiert und damit nach Trennung der Parteien. Zwar mag auch hier, wie bei den geleasten PKW, der Entstehungsgrund für diese Verbindlichkeit bereits in die Zeit vor Trennung der Parteien fallen. Im Hinblick auf die überdurchschnittlich guten Vermögensverhältnisse des Beklagten ist jedoch nicht zu verstehen, wie er einen Rechnungsbetrag von 2.136,40 EUR in monatlichen Raten von 100,-- EUR abstottern muss. Das Argument des Beklagten bezüglich der Leasingraten, es sei wegen der ungünstigen Veräußerungsmöglichkeit von Gebrauchtwagen wirtschaftlich gesehen besser, PKWs auf Leasingbasis zu erwerben - mit der Folge von monatlichen Raten -, kann im Hinblick auf die Handwerkerrechnung nicht greifen.

81

Entsprechendes gilt bezüglich der angeblichen Zahlung von Prozesskosten in Höhe von 200,-- EUR monatlich. Insoweit hat der Beklagte lediglich drei Schreiben eines Rechtsanwalts H. aus S. vorgelegt, wonach ein Vorschuss von 1.500,-- EUR, eine Rechnung von 956,80 EUR und ein weiterer Vorschuss von 421,-- EUR zu zahlen waren. Sämtliche Positionen sind von der Klägerin bestritten. Auch hier ist im Hinblick die Vermögensverhältnisse des Beklagten und im Hinblick auf die Höhe der genannten Beträge nicht einsichtig, warum hier der Beklagte auf eine Ratenzahlung angewiesen sein soll. Die vorgelegten Schreiben datieren wiederum aus der Zeit der Trennungsphase bzw. aus der Zeit danach.

82

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.06.2005 ein Schreiben seines Steuerberaters vorlegt, wonach er im Veranlagungszeitraum 2003 eine höhere Einkommensteuer habe zahlen müssen als nötig gewesen wäre, weil die Klägerin die Zusammenveranlagung verweigert hätte, kann kein Abzugsposten anerkannt werden. Der Beklagte macht gerade nicht geltend, er habe eine Steuernachzahlung leisten müssen. Der Unterhalt wird auf Grundlage seines tatsächlich bezogenen und unstrittigen Renteneinkommens berechnet und nicht etwa auf der Grundlage eines bei Zusammenveranlagung der Parteien fiktiven höheren Renteneinkommens.

83

Die angeblichen Kosten für eine Pflegekraft können im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht anerkannt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eheprägende Verbindlichkeiten, weil die Notwendigkeit eine Pflegkraft zu beschäftigen sich gerade erst wegen der Trennung der Parteien ergeben hat. Damit können diese Kosten allenfalls bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten eine Rolle spielen. Zudem hat der Beklagte diesen strittigen Posten unzureichend belegt und konnte auch bei der gerichtlichen Anhörung im Termin am 02.05.2005 die Sachlage nicht nachvollziehbar aufklären.

84

Schließlich sind die vom Beklagten zuletzt geltend gemachten Beiträge für eine Unfallversicherung nicht bedarfsprägend, weil der Beklagte nach eigenem Vortrag diese Beiträge erst seit dem 01.12.04 zahlt.

85

Auf Seiten der Klägerin sind folgende Positionen zu berücksichtigen:

86

Im ersten Trennungsjahr, d. h. bis einschließlich September 2004 ist der Klägerin kein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies von ihm aus seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beiden Ehegatten erwartet werden kann.

87

Regelmäßig ist im ersten Trennungsjahr ein Ehegatte nicht zur Aufnahme bzw. Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit verpflichtet. Es bestehen hier keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen. Die Klägerin war auf Grundlage entsprechender gemeinsamer Lebensplanung der Parteien zuletzt während des Zusammenlebens überhaupt nicht mehr berufstätig und vorher nur auf Teilzeitbasis von 25 %. Auch sind das bei Trennung bereits vorgerückte Lebensalter der Klägerin von über 50 Jahren und die überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu berücksichtigen.

88

Nach Ablauf des Trennungsjahres, d. h. ab Oktober 2004 sind der Klägerin jedoch fiktive Einkünfte aus Erwerbstätigkeit anzurechnen, weil sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen hat bzw. nach wie vor verstößt.

89

Bereits in der Trennungszeit gilt – mit Einschränkungen - der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten. Die Klägerin hat sich unstrittig bis April 2005 nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sie ist gelernte Krankenschwester und verfügt auch über erhebliche Erfahrung in diesem Beruf. Nach dem eingeholten Gutachten, dessen nachvollziehbaren Ausführungen sich das Gericht anschließt, besteht zwar eine deutliche Beeinträchtigung der Klägerin im Beruf als Krankenpflegerin, allerdings liegt keine generelle Berufsunfähigkeit vor.

90

Die Klägerin war daher gehalten, sich nach Ablauf des Trennungsjahres um eine Arbeitsstelle nach Kräften zu bemühen.

91

Der Klägerin ist ein fiktives Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung von 25 % anzurechnen.

92

Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens wegen Verstoßes gegen eine Erwerbsobliegenheit setzt die positive Feststellung voraus, dass es dem Unterhaltsberechtigten bei gehörigen Erwerbsbemühungen überhaupt möglich wäre, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden.

93

Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin allenfalls eine Teilzeitstelle mit einem Stundenlohn im unteren Bereich finden könnte.

94

Bei dieser Einschätzung lässt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:

95

Die Klägerin war bei Ablauf des Trennungsjahres bereits 53 Jahre alt war. Dem eingeholten Gutachten zufolge ist sie in ihrer Erwerbsfähigkeit durchaus beeinträchtigt und nicht unbeschränkt einsetzbar. Angesichts des heutigen, äußerst angespannten Arbeitsmarktes dürfte es der Klägerin kaum möglich sein, eine Tätigkeit, wie sie vom Gutachter als für sie in Frage kommend beschrieben wird, zu finden. Jedenfalls gilt dies für eine Vollzeitstelle. Denkbar wäre jedoch eine Teilzeitstelle, die im Hinblick auf immer wieder bei potentiellen Arbeitgebern auftretende Personalengpässe bedingt beispielsweise durch Urlaubs- oder Krankheitsausfälle eher zu erhalten ist.

96

Im Übrigen kann beim Trennungsunterhalt kein strengerer Maßstab gelten als beim nachehelichen Unterhalt, wo gemäß § 1574 Abs. 1 BGB der Ehegatte nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit ausüben muss. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Klägerin während des Zusammenlebens zuletzt gar nicht mehr bzw. zuvor nur auf Basis von 25 % erwerbstätig war und das eheliche Zusammenleben der Parteien von den fortdauernden guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten geprägt war. Außerdem erscheint es im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin dieser nicht mehr zumutbar, sich bundesweit zu bewerben und ggf. zwecks Aufnahme einer Tätigkeit in eine ihr unbekannte Region zu ziehen, zu der sie keine persönlichen Beziehungen hat.

97

Das Gericht veranschlagt ein fiktives Einkommen auf rund 400,-- EUR monatlich, ausgehend von einem Bruttolohn von 10,-- EUR und einer Arbeitszeit von 45 Stunden im Monat. Bei einem Bruttolohn von 450,-- EUR monatlich errechnet das Gericht bei Lohnsteuerklasse 1 einen Nettolohn von rund 400,-- EUR.

98

Nachdem die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien dem Beklagten den Haushalt führte und diesen während seiner Krankheit pflegte, stellt das fiktive Einkommen ein Surrogat der früheren Haushalts- bzw. Pflegetätigkeit dar, so dass das fiktive Einkommen als eheprägend und damit als bedarfsprägend anzusehen ist.

99

Ferner sind der Klägerin Zinserträge bedarfsmindernd anzurechnen. Das Gericht geht von einem monatlichen Betrag von 350,-- EUR aus.

100

Die Klägerin hat als Unterhaltsberechtigte im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die vom Gegner behaupteten Einkünfte nicht hat und auch nicht erzielen könnte (Wendl/Hausleiter a.a.O. § 6 Rd-Nr. 708). Der Beklagte hat im Wesentlichen nachvollziehbar dargetan, die Klägerin verfüge über ein angelegtes Barvermögen von rund 150.000,-- EUR. Die Klägerin selbst hat einen Betrag von rund 120.000,-- EUR eingeräumt (knapp 40.000,-- EUR bei der V-Bank und ungefähr 80.000,-- EUR in der Schweiz), ohne insoweit konkrete Zahlen vorzutragen. Ihre Zinserträge im Jahr 2003 gibt sie im Schriftsatz vom 03.06.2005 selbst mit 4.000,-- EUR an. Dies entspräche einem monatlichen Betrag von 333,-- EUR.

101

Da die insoweit darlegungspflichtige Klägerin keine näheren Angaben gemacht hat, geht das Gericht von einem Anlagevermögen in Höhe von 150.000,-- EUR aus, wobei das Gericht einen Betrag von 10.000,-- EUR als kurzfristig verfügbare Reserve abzieht, so dass Zinserträge aus einem Betrag von 140.000,-- EUR anzusetzen sind. Bei dem momentan niedrigen Zinsniveau kann bei langfristigen Anlagen ein Zinssatz von 3 % in Ansatz gebracht werden, was einen Zinsertrag von jährlich 4.200,-- EUR bzw. auf den Monat umgelegt von 350,-- EUR ergibt. Soweit die Klägerin Steuerberaterkosten geltend macht, hat sie diese nicht belegt.

102

Diese Zinseinnahmen mindern lediglich den Bedarf der Klägerin, sind aber nicht eheprägend und damit nicht bedarfserhöhend. Die Klägerin hat nicht behauptet, sie habe ihre Vermögenserträge während des Zusammenlebens der Parteien für ihren laufenden Bedarf bzw. den der Parteien verwandt.

103

Das mietfreie Wohnen bei ihrer Tante ist der Klägerin nicht einkommenserhöhend anzurechnen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Tante mit dieser freiwillige Leistung den Beklagten unterhaltsrechtlich entlasten will (zur Frage der Anrechenbarkeit der freiwilligen Leistung eines Dritten s. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn 272).

104

Schließlich ist die Klägerin nicht gehalten, ihren Vermögensstamm zur Bedarfsdeckung zu verwerten.

105

Obwohl beim Trennungsunterhalt eine dem § 1577 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift fehlt, kann sich eine Pflicht zur Vermögensverwertung der Rechtsprechung des BGH zu Folge aus § 1361 BGB ergeben (BGH, FamRZ 1985, 360).

106

Diese Verpflichtung geht allerdings beim Trennungsunterhalt weniger weit. Eine Verpflichtung besteht beispielsweise dann, wenn die Ehegatten bereits während des Zusammenlebens mit ihrem Vermögensstamm den Lebensbedarf gedeckt haben.

107

Als weitere Umstände sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen sowie die Überlegung, dass während der Trennungszeit die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft offengehalten werden soll (s. zum Ganzen Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1 Rn 314 ff).

108

Bezüglich des letzt genannten Umstandes gilt das zur Frage der Anrechnung des bloß angemessenen Wohnvorteils auf Seiten des Beklagten entsprechend (s.o.).

109

Auch hier sind wieder die überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu nennen. Die Klägerin andererseits ist auf Grund ihrer Schwierigkeiten, wieder ins Berufsleben einsteigen zu können, auf die Erträge aus ihrem Vermögen bzw. auf ihren Vermögensstamm selbst als Altersvorsorge angewiesen.

110

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

111

Zeitraum September 2003 bis Dezember 2003

112
Einkommen des Beklagten:

Rente

1.845,-- EUR

Betriebsrente

2.159,-- EUR

Miete Wohnung R. 3 in W.

378,-- EUR

fiktive Miete M. 4 in W.

320,-- EUR

Nettowohnwert für eigene Wohnung

388,58 EUR

Steuererstattung

122,50 EUR

zusammen

5.213,08 EUR

Belastungen:

Zinsen und Tilgung V-Bank

 731,15 EUR

Leasingraten

 685,80 EUR

Krankenversicherungsbeitrag

616,60 EUR

KV-Beitrag für Klägerin

128,-- EUR

Dialysekosten

51,13 EUR

insgesamt

2.212,68 EUR

verbleibendes Einkommen

3.000,40 EUR

geteilt durch 2 =

1.500,20 EUR

abzüglich eigenes Einkommen der Klägerin aus Zinserträgen von

350,-- EUR

= offener Bedarf und damit Unterhaltsanspruch

1.150,20 EUR

113

Zeitraum Januar 2004 bis September 2004

114
Einkommen des Beklagten

Rente

1.845,-- EUR

Betriebsrente

2.021,75 EUR

Miete Wohnung R. 3 in W.

378,-- EUR

fiktive Miete M. 4 in W.

320,-- EUR

Nettowohnwert für eigene Wohnung

388,58 EUR

zusammen

4.953,33 EUR

Belastungen:

Zinsen und Tilgung V-Bank

731,15 EUR

Leasingraten

685,80 EUR

Krankenversicherungsbeitrag

616,60 EUR

KV-Beitrag für Klägerin

133,88 EUR

Dialysekosten

51,13 EUR

insgesamt

2.218,56 EUR

verbleibendes Einkommen

2.734,77 EUR

geteilt durch 2 =

1.367,39 EUR

abzüglich eigenes Einkommen der Klägerin

aus Zinserträgen von

350,-- EUR

= offener Bedarf und damit Unterhaltsanspruch

1.017,39 EUR

115

Zeitraum von Oktober 2004 bis Dezember 2004

116
Einkommen des Beklagten

Rente

1.845,-- EUR

Betriebsrente

2.021,75 EUR

Miete Wohnung R. 3 in W.

378,-- EUR

fiktive Miete M. 4 in W.

320,-- EUR

Nettowohnwert für eigene Wohnung

388,58 EUR

zusammen

4.953,33 EUR

Belastungen:

Zinsen und Tilgung V-Bank

 731,15 EUR

PKW-Finanzierungsraten

 370,-- EUR

Krankenversicherungsbeitrag

616,60 EUR

KV-Beitrag für Klägerin

133,88 EUR

Dialysekosten

51,13 EUR

insgesamt

1.902,76 EUR

verbleibendes Einkommen

3.050,57 EUR

Einkommen der Klägerin aus fiktiver Erwerbstätigkeit

400,-- EUR

Bereinigt um 1/10 Erwerbstätigenbonus

360,-- EUR

Einkommen der Klägerin aus Zinserträgen

350,-- EUR

= insgesamt

710,-- EUR

prägendes Einkommen des Beklagten von

3.051,-- EUR

+ prägendes Einkommen der Klägerin von

360,-- EUR

=

3.411,-- EUR

geteilt durch 2 =

1.705,50 EUR

abzüglich eigenes Einkommen der Klägerin von

710,-- EUR

= offener Bedarf und damit Unterhaltsanspruch

995,50 EUR

117

Zeitraum ab 01.01.2005

118
Einkommen des Beklagten

Rente

1.845,-- EUR

Betriebsrente

2.021,75 EUR

Miete Wohnung R. 3 in W.

378,-- EUR

fiktive Miete M. 4 in W.

320,-- EUR

Nettowohnwert für eigene Wohnung

388,58 EUR

zusammen

4.953,33 EUR

Belastungen:

Zinsen und Tilgung V-Bank

731,15 EUR

PKW-Finanzierungsraten

370,-- EUR

Krankenversicherungsbeitrag

616,60 EUR

KV-Beitrag für Klägerin

160,-- EUR

Dialysekosten

51,13 EUR

insgesamt

1.928,88 EUR

verbleibendes Einkommen

3.024,45 EUR

Einkommen der Klägerin aus fiktiver Erwerbstätigkeit

400,-- EUR

Bereinigt um 1/10 Erwerbstätigenbonus

360,-- EUR

Einkommen der Klägerin aus Zinserträgen

350,-- EUR

= insgesamt

710,-- EUR

prägendes Einkommen des Beklagten von

3.024,45 EUR

+ prägendes Einkommen der Klägerin von

360,-- EUR

=

3.384,45 EUR

geteilt durch 2 =

1.692,23 EUR

abzüglich eigenes Einkommen der Klägerin von

710,-- EUR

= offener Bedarf und damit Unterhaltsanspruch

982,23 EUR

119

Für den Zeitraum September bis Dezember 2003 belief sich der zu zahlende Unterhalt auf 4 x 1.150,20 EUR = 4.600,80 EUR.

120

Auf diesen Betrag sind die vom Beklagten Im Jahr 2003 unstrittig an die Klägerin in drei Beträgen insgesamt gezahlten 3.000,- EUR nicht anzurechnen. Die Klägerin bestreitet den Vortrag des Beklagten, es habe sich hierbei um (Voraus-) Zahlungen auf den Unterhalt gehandelt. Der für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs beweispflichtige Beklagte ist des Beweises schuldig geblieben.

121

Im Zeitraum von Januar 2004 bis September 2004 war ein Unterhalt geschuldet von 1.017,39 EUR x 9 = 9.156,51 EUR.

122

Unstrittig hat der Beklagte einen Betrag von monatlich 1.100,-- EUR, damit einen Betrag von 9.900,-- EUR gezahlt. Somit liegt für diesen Zeitraum eine Überzahlung von 743,49 EUR vor.

123

Von Oktober 2004 bis Dezember 2004 war insgesamt ein Unterhaltsbetrag geschuldet von 3 x 995,50 EUR = 2.986,50 EUR. Gezahlt hat der Beklagte unstrittig 3 x 1.100 EUR = 3.300 EUR. Damit liegt eine Überzahlung von 313,50 EUR vor.

124

Von Januar bis einschließlich Juni 2005 waren geschuldet 6 x 982,23 EUR = 5.893,38 EUR.

125

Bis März hat der Beklagten einen Betrag von 1.100,-- EUR monatlich und im April einen Betrag von 500,-- EUR (s. Protokoll vom 02.05.05) gezahlt, damit einen Betrag von insgesamt 3.800,-- EUR. Folglich besteht für diesen Zeitraum noch ein Rückstand von 2.093,38 EUR.

126

Für den Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2003 und April 2005 bis Juni 2005 ergibt sich damit insgesamt ein Unterhaltsrückstand von

127

4.600,80 EUR – 743,49 EUR – 313,50 EUR + 2.093,38 EUR = 5.637,19 EUR.

128

Die Überzahlungen verrechnet das Gericht mit dem noch offenen Betrag, weil nicht davon auszugehen ist, der Beklagte habe freiwillig eine Überzahlung vorgenommen unter Ausschluss der Verrechnungsmöglichkeit.

129

Soweit die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat wegen der monatlichen Zahlungen des Beklagten von 1.100,-- EUR war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.

130

Soweit der Beklagte noch nach Ende der (auf seinen Antrag verlängerten) Schriftsatzfrist Schriftsätze eingereicht hatte, waren diese gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte im Schriftsatz vom 24.06.05 davon spricht, der Rechtsstreit sei teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst hat keine entsprechende Erledigungserklärung abgegeben. Auch im Schriftsatz vom 24.06.05 selbst kann eine solche Erklärung nicht gesehen werden, weil der Beklagte lediglich auf eine angeblich bereits erfolgte Erklärung verweist. Außerdem wäre eine Erledigungserklärung zu diesem Zeitpunkt trotz der diesbezüglichen Unanwendbarkeit des § 296a ZPO nicht mehr möglich gewesen, weil sie nach Ende der Schriftsatzfrist erfolgte, die im schriftlichen Verfahren an die Stelle des Endes der mündlichen Verhandlung tritt, und eine Erledigungserklärung nur bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich ist (Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 128 Rn 16; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 296a Rn 2).

131

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

132

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 709, 711 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.