Urteil vom Amtsgericht Karlsruhe - 5 C 193/14

Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.910,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20.08.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 2) 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.820,38 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung der Vergütung für wahlärztliche Leistungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung seines Sohnes in Anspruch.
Der Sohn des Klägers befand sich vom 4. bis zum 11.02.2013 in stationärer Behandlung im Klinikum der Beklagten zu 2, wo er durch den Beklagten zu 1 behandelt wurde. Dabei unterzeichnete der Sohn des Klägers die als Anlage K7a (As. II/355) vorgelegte vorformulierte Wahlleistungsvereinbarung, in der u.a. angekreuzt (bzw. hinsichtlich des Datum handschriftlich ergänzt) war:
ab 4.2.13 gesondert berechenbare ärztliche Wahlleistungen
aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden. (…)“
Zudem lag dem Sohn des Klägers das als Anlage K7 (= As. I/261 f.) vorgelegte Informationsblatt vor, das er ebenfalls unterzeichnete und in dem es u.a. heißt:
Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen.
2. Für so genannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.“
Nach der Behandlung erhielt der Sohn des Klägers eine von der X GmbH erstellte Abrechnung vom 31.05.2013 (Anlage K1 = As. I/21) über 3.779,27 EUR „zahlbar“ auf ein Konto bei der Sparkasse V., dessen Inhaber der Rechnung nicht zu entnehmen war. In der Rechnung heißt es oben rechts neben dem Adressfeld:
„Die Rechnungserstellung erfolgt durch die
A Klinikum A-Stadt gGmbH
im Auftrag von
Prof. Dr. med. B
Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik (…)
10 
Unter dem 26.02.2013, 30.01.2014, 14.04.2014, 30.09.2013, 21.01.2014 sowie dem 09.12.2013 wurden durch die X GmbH auch gegenüber anderen Patienten des Beklagten zu 1 Rechnungen (s. Anlage K8 = As. I/221 ff.) mit dem voranstehend wiedergegebenen Text gestellt.
11 
Der Sohn des Klägers leitete die Rechnung dem Kläger zu, über den er privat krankenversichert ist. Dieser überwies den Rechnungsbetrag am 21.06.2013 auf das in der Rechnung genannte Konto und leitete die Rechnung an seine Krankenversicherung weiter. Nachdem diese mitteilte, dass sie nur 1.775,97 EUR erstatten könne, forderte der Kläger den Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 17.07.2013 (Anlage K3 = As. I/35) auf, den Sachverhalt seiner Versicherung zu erläutern und Posten, die nicht der GOÄ entsprechen, ggf. zurückzuerstatten. Darauf meldete sich mit Schreiben vom 20.08.2013 (Anlage K4 = As. I/37 ff.) die X GmbH bei der Versicherung des Klägers. Die Versicherung des Klägers erstattete an den Kläger gemäß ihrem Schreiben vom 15.10.2013 (Anlage K5 = As. I/45 ff.) darauf weitere 93,11 EUR; offen blieben 1.910,19 EUR.
12 
Der Kläger behauptet in erster Linie entsprechend seiner zunächst allein gegen den Beklagten zu 1 erhobenen Klage,
es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 liquidationsberechtigt sei und sein Liquidationsrecht dadurch ausgeübt habe, dass er der Beklagten zu 2 den Auftrag erteilt habe, die gegenüber dem Sohn des Klägers erbrachten wahlärztlichen Leistungen für ihn abzurechnen. Die Beklagte zu 2 habe sich hierfür wiederum der X GmbH bedient. Es sei ferner davon auszugehen, dass das in der Rechnung genannte Konto entweder dem Beklagten zu 1 oder der X GmbH gehöre. Auch der Kläger sei aufgrund des Wortlautes der Rechnung hiervon ausgegangen.
13 
Er meint,
in Höhe der Klageforderung sei der Beklagte zu 1 durch die Zahlung ungerechtfertigt bereichert:
14 
Die Wahlleistungsvereinbarung sei gemäß dem Urteil des LG Stuttgart vom 04.05.2016 (Az. 13 S 123/15) gem. § 134 BGB nichtig, da der Kreis der Wahlärzte darin weiter gezogen sei, als dies nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG zulässig sei. Wahlärztliche Leistungen könnten daher gar nicht abgerechnet werden.
15 
Die streitgegenständliche Rechnung genüge zudem nicht den formellen Voraussetzungen des § 12 GOÄ und sei daher derzeit ggf. auch nicht fällig, da der insgesamt 35x abgerechnete 3,5-fache Steigerungssatz nicht (wie von § 12 Abs. 3 GOÄ gefordert) bezogen auf die einzelnen Leistungen individuell begründet worden sei.
16 
Schließlich seien aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 31.05.2016 die auf S. 7 der Klageschrift (As. I/7) und S. 5 f. des Schriftsatzes vom 22.10.2014 (As. II/285 f.) im Einzelnen aufgeführten Gebührenziffern – namentlich mit Blick auf das sog. „Zielleistungsprinzip“ nach § 4 Abs. 2a GOÄ – nicht erstattungsfähig. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen auf S. 7 ff. der Klageschrift (As. I/7 ff.) bzw. S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 22.10.2014 (As. II/285 ff.) sowie S. 3 des Schriftsatzes vom 02.11.2016 (As. II/723) und S. 1 f. des Schriftsatzes vom 05.12.2016 (As. II/249) Bezug genommen.
17 
Der Kläger meint ferner, mit Blick auf den durch die Abrechnung erweckten Anschein, sei es ggf. Sache des Beklagten zu 1 durch Vorlage seines Dienstvertrages mit der Beklagten zu 2 nachzuweisen, dass er nicht über ein Liquidationsrecht verfüge. Er meint ferner, der Beklagte zu 1 könne auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht in Anspruch genommen werden, und behauptet diesbezüglich, bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1 erkennen müssen und verhindern können, dass die Beklagte zu 2 und die X GmbH in seinem Namen auftreten.
18 
Nachdem der Beklagte seine Liquidationsberechtigung und Passivlegitimation bestritten hat, hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2 erweitert und trägt weiter vor:
19 
Nachdem die Beklagten vorgetragen hätten, dass der Beklagte zu 1 über kein Liquidationsrecht verfüge, und er das Gegenteil nicht beweisen könne, müsse er davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1 über kein Liquidationsrecht verfüge.
20 
Damit sei eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten zu 1 nicht zu Stande gekommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 gelte das Gleiche. In der Wahlleistungsvereinbarung seien als gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen die Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzten des Krankenhauses vereinbart worden, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung berechtigt sind. Der Beklagte zu 1 sei nach dem Vorbringen der Beklagten aber nicht zur gesonderten Berechnung seiner Leistung berechtigt. Die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen solle sich zwar weiterhin auf den Fall erstrecken, bei dem die wahlärztlichen Leistungen von Seiten der Beklagten zu 2 berechnet werden. Die Berechnung wahlärztlicher Leistungen sei aber nicht dasselbe wie die Ausübung des Liquidationsrechtes, wie sich aus § 17 Abs. 3 KHEntgG ergebe. Eine Vereinbarung dahingehend, dass auch die Beklagte zu 2 aus eigenem Recht wahlärztliche Leistungen liquidieren und gegenüber dem Sohn des Klägers berechnen könne, enthalte die Wahlleistungsvereinbarung nicht.
21 
Eine Erstreckung der Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf den Krankenhausträger, der dann das Liquidationsrecht selbst ausüben könnte, sei rechtlich auch nicht möglich, da § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlege.
22 
Die Wahlleistungsvereinbarung sei zudem wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da der Patient aus ihr nicht erkennen könne, wem er die Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen schulde bzw. wem gegenüber er ggf. Rückforderungsansprüche geltend machen könne.
23 
Die Beklagte zu 2 sei damit durch Leistung zu Unrecht bereichert und der Beklagte zu 1 in sonstiger Weise, da er nach dem Vorbringen der Beklagten über eine Beteiligungsvergütung an den Liquidationseinnahmen der Beklagten zu 2 partizipiere.
24 
Der Kläger beantragt:
25 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.910,19 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hierauf ab dem 20.08.2013 zu bezahlen.
26 
Die Beklagten beantragen:
27 
Klageabweisung
28 
Sie behaupten,
der Beklagte zu 1 besitze kein eigenes Liquidationsrecht und habe daher auch keinen sog. Arztzusatzvertrag mit dem Kläger bzw. dem Patienten geschlossen. Der Beklagte zu 1 behandle Wahlleistungspatienten ausschließlich im Auftrag der Beklagten zu 2. Das Liquidationsrecht werde allein von der Beklagten zu 2 ausgeübt. Der Beklagte zu 2 habe auch keine Zahlungen des Klägers erhalten. Die streitgegenständliche Zahlung habe die Beklagte zu 2 empfangen. Die Zahlungen an die X GmbH seien auf ein Treuhandkonto der Beklagten zu 2 erfolgt. Eine Weiterleitung an den Beklagten zu 1 sei nicht erfolgt. Dieser erhalte von der Beklagten zu 2 lediglich die nach dem Dienstvertrag geschuldete Vergütung bzw. eine Beteiligungsvergütung für die von ihm erzielten Einnahmen aus wahlärztlicher Behandlung. Bei Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung sei „dem Kläger“ eine Liste mit den Wahlärzten der Beklagten zu 2 übergeben worden.
29 
Sie meinen,
der Beklagte zu 1 sei mangels Liquidationsrecht nicht passivlegitimiert und mangels erhaltener Zahlungen auch nicht bereichert. Er sei auch nicht zur Vorlage seines Dienstvertrages verpflichtet, da der Kläger die Passivlegitimation zu beweisen habe. Allein die streitgegenständliche Liquidation könne die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 auch nicht begründen. Die dortige Formulierung möge auf die Konstellation des § 17 Abs. 3 S. 2 KHEntgG hindeuten, jedoch ändere dies nichts daran, dass der Beklagte zu 1 nicht Vertragspartner des Patienten geworden sei.
30 
Aufgrund der übergebenen Liste mit Wahlärzten habe der Kreis der Wahlärzte bei Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung festgestanden, da gegenüber dem Kläger sämtliche Wahlärzte ausdrücklich benannt worden seien. Dabei sei auch der Beklagte zu 1 als liquidationsberechtigter Arzt anzusehen. Insoweit weise die Wahlleistungsvereinbarung entsprechend dem verwendeten Muster der Deutschen Krankenhausgesellschaft auch darauf hin, dass die entsprechende Vereinbarungen auch dann gelten, wenn das Liquidationsrecht nicht vom Wahlarzt selbst ausgeübt werde, sondern vom Krankenhaus. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Wortlaut der vorliegenden Wahlleistungsvereinbarung lasse sich ableiten, dass allein die liquidationsberechtigten Ärzte Wahlleistungen erbringen und abrechnen dürften.
31 
Die Wahlleistungsvereinbarung sei auch nicht nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoße. Zudem könne der angebliche Verstoß wegen § 306 Abs. 2 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung führen.
32 
Die streitgegenständliche Liquidation entspreche auch § 12 GOÄ. Die gem. § 12 Abs. 3 GOÄ notwendige Begründung könne sich auf Stichworte beschränken und auch die Abrechnung mehrerer GOÄ-Ziffern umfassen.
33 
Weiterhin seien die abgerechneten GOÄ-Ziffern auch sachlich berechtigt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf deren Schriftsätze vom 16.06.2014 (dort S. 2 ff. = As. I/127 ff.) sowie vom 26.11.2014 (dort Seite 2 = As. II /375) und vom 08.11.2016 (As. II/229 ff.) Bezug genommen.
34 
Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 darauf hingewiesen hat, dass ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten zu 2 mangels an sie bezweckter Leistung auch dann bestehen könnte, wenn sie einen Vergütungsanspruch aus eigenem Recht gehabt hätte, hat die Beklagte zu 2 hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Bereicherungsanspruch des Klägers mit ihrem eigenen Vergütungsanspruch erklärt (Protokoll S. 2 = As. II/274).
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
36 
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 28.10.2014 (As. II/383) durch ein schriftliches Sachverständigengutachten des gem. Beschluss vom 26.10.2015 (As. II/497) bestimmten Sachverständigen Prof. Dr. med. G. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (As. II/679 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
37 
Die Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 zulässig aber unbegründet.
38 
1. Der Kläger kann sein Rückzahlungsverlangen gegen den Beklagten zu 1 nicht auf vertragliche Schadensersatzansprüche stützen (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB).
39 
a) Der (sorgfaltswidrige) Ansatz unzutreffender Gebührenziffern in einer ärztlichen Abrechnung kann zwar eine Rücksichtnahmepflichtverletzung darstellen (§ 241 Abs. 2 BGB, bei Einschaltung Dritter ggf. i.V.m. § 278 BGB analog) und dadurch auch Schadensersatzansprüche begründen (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 18), die das Gericht auch zu prüfen hat, wenn der Kläger seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt (BGH a.a.O. Tz. 19).
40 
b) Vorliegend dürften derartige Ansprüche indes daran scheitern, dass der Kläger nicht Patient war und daher auch nicht Vertragspartner des Beklagten zu 1 im Rahmen eines etwaigen Arztzusatzvertrages geworden sein kann. (Quasi-)Vertragliche Ansprüche des Klägers wären zwar nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter denkbar. Ob die Voraussetzungen hierfür (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 328 Rn. 16 ff.) vorlägen, erscheint namentlich mit Blick auf notwendige „Leistungsnähe“ indes zweifelhaft, kann aber dahinstehen.
41 
c) Jedenfalls ist kein Sachverhalt nachgewiesen, bei dem ein (quasi-)vertragliches Schuldverhältnis gerade mit dem Beklagten zu 1 zu Stande gekommen sein könnte.
42 
(1) Inwiefern zwischen Arzt und Privatpatienten bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen ein eigenes Schuldverhältnis zu Stande kommt, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung sowie davon ab, ob die sog. „Wahlarztkette“ gem. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG eingreift, wodurch sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen ggf. auch ohne dahingehende Vereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses „erstreckt“, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen (...) berechtigt sind (Patt, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG Rn. 70; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.11.2003 – III ZR 37/03 Tz. 20, 35 bei juris zu § 22 Abs. 3 S. 1 BPflV a.F.). Denkbar sind insoweit verschiedene Vertragsgestaltungen (zusammenfassend: BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 22 ff.). Den Regelfall bildet der sog. „totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag“, bei dem der Patient neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus ausdrücklich oder stillschweigend einen weiteren „Arztzusatzvertrag“ mit dem behandelnden Arzt schließt, der dabei auch durch das Krankenhaus vertreten werden kann (BGH a.a.O. Tz. 24 f., 27; BGH, Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 Tz. 17 ff. bei juris).
43 
(2) Die hier zwischen dem Sohn des Klägers und der Beklagten zu 2 geschlossene Wahlleistungsvereinbarung kann gleichfalls nur in diesem Sinne verstanden werden.
44 
Die Wahlleistungsvereinbarung ist zwar wenig verständlich gefasst. Sie differenziert insbesondere nicht, wie es nach § 17 KHEntgG eigentlich geboten wäre, zwischen der gem. § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KHEntgG zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zu treffenden Wahlleistungsvereinbarung und dem gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG an sich zwingend gebotenen Hinweis auf die gesetzliche Erstreckung der Vereinbarung auf die in § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KHEntgG genannten liquidationsberechtigten Ärzte (Wahlarztkette). Ausdrücklich enthält sie überhaupt keinen Hinweis auf die Begründung eigener Ansprüche der liquidationsberechtigten Ärzte. Auch die Auslegung von AGB hat indes gem. §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut zu haften, sondern sich nach ständiger Rechtsprechung vielmehr an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – III ZR 446/15 Tz. 18 m.w.N.). Und nachdem Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung vorliegend gerade Leistungen der behandelnden Krankhausärzte waren, „soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind“, lag es auch für einen durchschnittlichen Patienten ohne Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe auf der Hand, dass bereits die Vereinbarung mit dem Krankenhaus dazu führen sollte, den entsprechenden Ärzten einen eigenen Vergütungsanspruch zu verschaffen. Zudem legt es auch das Informationsblatt, wonach der Patient sich die Sachkunde der liquidationsberechtigten Ärzte „hinzukaufe“ nahe, dass es (auch) diese sind, die ihre Leistung „verkaufen“, sodass der Patient ggf. (jedenfalls auch) in einer Vertragsbeziehung zu diesen tritt.
45 
(3) Der Patient kann der Wahlleistungsvereinbarung demnach entnehmen, dass eine Vertragsbeziehung neben dem Krankenhaus nur zu solchen Ärzten entstehen soll, die liquidationsberechtigt sind. Und auch die gesetzliche Wahlarztkette gem. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG greift nur unter diesen Voraussetzungen ein. Ferner könnte sich auch nur aus einer entsprechenden Vereinbarung eine sonst nicht ersichtliche konkludente Bevollmächtigung der Beklagten zu 2 ergeben, für den Beklagten zu 1 Verträge zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 28).
46 
(4) Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 nicht „zur gesonderten Berechnung“ seiner Leistungen „berechtigt“ war i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG bzw. der Wahlleistungsvereinbarung. Maßgeblich ist insoweit, ob ihm in seinem Dienstvertrag mit der Beklagten zu 2 das Recht eingeräumt war, die Vergütung von durch ihn erbrachte Wahlleistungen selbst zu „liquidieren“ (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 17 KHEntgG Rn. 12). Das hat der Kläger zwar schlüssig behauptet, jedoch nicht zur notwendigen Überzeugung des Gerichtes (§ 286 Abs. 1 ZPO) erwiesen, auch wenn jedenfalls die erfolgte Abrechnung klar auf eine Liquidationsrecht des Beklagten zu 1 hindeutet.
47 
Dass die Beklagten, die dies bestreiten, den Dienstvertrag nicht vorgelegt haben, führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Der Beklagte zu 1 ist seinen prozessualen Erklärungsobliegenheiten gem. § 138 Abs. 1, 2 ZPO nachgekommen, indem er vorgetragen hat, ihm sei in seinem Dienstvertrag kein Liquidationsrecht eingeräumt worden. Der Urkundenvorlage bedurfte es dazu auch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05 Tz. 16). Auch die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach den §§ 422, 423 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht sieht jedenfalls im Rahmen des ihm insoweit ggf. eingeräumten Ermessens auch keinen Anlass, die Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Zum einen würde dies, nachdem das diesbezügliche Vorbringen der Klagepartei erkennbar nur auf – wenn auch nicht völlig fernliegenden – Vermutungen beruht, tendenziell auf einen im Grundsatz unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, obgleich auch eine Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht allein zum Zwecke der Informationsgewinnung angeordnet werden darf (BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05 Tz. 20). Jedenfalls aber würde die Anordnung in erheblicher Weise schutzwürdige Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berühren (zur gebotenen Abwägung vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05 Tz. 20; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 8), obgleich der Kläger namentlich die Möglichkeit, den Beklagten zu 1 zur näheren Aufklärung als Partei vernehmen zu lassen (§ 445 Abs. 1 ZPO), nicht ausgeschöpft hat.
48 
(5) Mit dem Beklagten zu 1 ist, sofern er nicht liquidationsberechtigt war, auch durch eine konkludente Genehmigung bzw. nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht kein Vertrag zu Stande gekommen. Beides könnte bereits nur die fehlende Vertretungsmacht ersetzen, nicht aber darüber hinweghelfen, dass der Beklagte zu 1 nicht liquidationsberechtigt war und daher nach dem Inhalt der Wahlleistungsvereinbarung nicht Vertragspartner werden sollte.
49 
2. Auch eine quasivertragliche Haftung des Beklagten zu 1 aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB) scheidet im Ergebnis aus.
50 
(1) Naheliegend erscheint zwar, dass der Patient, wenn ihm vor der beabsichtigten Behandlung durch einen Chefarzt eine wie hier ausgestaltete Wahlleistungsvereinbarung vorgelegt wird, darauf vertrauen wird, es handele sich bei diesem Arzt auch um einen liquidationsberechtigten Arzt, zu dem dementsprechend auch eine Vertragsbeziehung zu Stande kommt. Welche Auswirkungen dies unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung auf die Haftung des Arztes haben könnte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Insbesondere kann dahinstehen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen es denkbar wäre, den Arzt unter solchen Voraussetzungen für eine später in seinem Namen gestellte (falsche) Rechnung haften zu lassen.
51 
(2) Voraussetzung für eine vorvertragliche (Vertrauens-)Haftung mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB wäre jedenfalls, dass der Beklagte zu 1 Vertragsverhandlungen geführt, einen Vertrag angebahnt oder einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt zu dem Patienten aufgenommen hätte (§ 311 Abs. 2 BGB). Dass der Beklagte zu 1 selbst an dem Zustandekommen der Wahlleistungsvereinbarung beteiligt gewesen wäre, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zwar kann die Vertragsanbahnung gem. § 311 Abs. 2 BGB auch durch Vertreter erfolgen. Voraussetzung wäre jedoch, dass der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 beauftragt hätte, in seinem Namen Verträge anzubahnen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 22). Eine konkludente Bevollmächtigung auf Grundlage des Dienstvertrages scheidet mangels (erwiesener) Liquidationsberechtigung hier aber aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 28). Auch Umstände, die eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründen könnten – namentlich Kenntnis des Beklagten zu 1 von durch die Beklagte zu 2 verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen (vgl. zur konkludenten Genehmigung BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 29) – sind weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich.
52 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten zu 1 aufgrund seiner Leistung (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
53 
a) Der Kläger hat nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1 etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufgrund seiner Leistung erlangt hat.
54 
aa) Auszugehen ist allerdings davon, dass die Überweisung des Klägers im bereicherungsrechtlichen Sinne eine Leistung an den Beklagten zu 1 war.
55 
(1) Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich – an sich – zu vollziehen ist (BGH, Urt. v. 20.10.2005 – III ZR 37/05 Tz. 6 bei juris). Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (sog. Empfängerhorizont; s. nur BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 34 m.w.N.). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH a.a.O.). Wird eine Zahlung an jemanden bewirkt, der als Inkassostelle, Empfangsbote etc. für einen anderen tätig wird, so ist dieser daher als bloße „Zahlstelle“ zu behandeln; als Leistungsempfänger im Rechtssinne ist dagegen der (vermeintliche) Forderungsinhaber anzusehen, dessen Forderung getilgt werden sollte (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 7; BGH, Urt. v. 21.06.2012 – III ZR 290/11 Tz. 23 f.; BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 17; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 55).
56 
(2) Nach diesen Maßstäben musste der Empfänger die Zahlung des Klägers vorliegend als Zahlung auf einen Anspruch des Beklagten zu 1 und damit als Leistung an diesen verstehen.
57 
Dabei spielt es zunächst keine Rolle, auf wessen Konto die Zahlung eingegangen ist und auf wessen Sichtweise als Empfänger im Rechtssinne abzustellen ist. Auch die Beklagte zu 2 bzw. die X GmbH konnten eine auf ihren (Treuhand-)Konten eingehende Zahlung unter den gegebenen Umständen ggf. nur als eine dem Beklagten zu 1 zugedachte Leistung verstehen.
58 
Der zwischen dem Sohn des Klägers und der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag kann bei verständiger Würdigung – wie ausgeführt – nur als sog. „totaler Krankenhausvertrag“ verstanden werden, bei dem ggf. ein „Arztzusatzvertrag“ zu Gunsten der an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte begründet werden sollte.
59 
Wenn der Patient auf Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung nach der Behandlung eine Rechnung erhält, die – wie hier – durch das Krankenhaus bzw. einem von diesem beauftragten Abrechnungsdienstleister expressis verbis „im Auftrag“ des behandelnden Arztes gestellt wird, kann der Rechnungsempfänger dies nur dahingehend verstehen, dass der Arzt liquidationsberechtigt ist und daher eine Forderung des Arztes für diesen eingezogen werden soll. Abrechnungsunternehmen und Krankenhaus treten aus seiner Sicht folglich nur als „Zahlstelle“ auf. Auch wer die rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe kennt (wie wohl der Kläger, der offenbar selbst Chefarzt ist, vgl. Anlage K3 = As. I/35), kann unter derartigen Umständen, wie der Kläger mit Recht geltend macht, nur annehmen, dass das Krankenhaus gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Var. 2 KHEntgG für einen liquidationsberechtigten Arzt abrechnet. Schließlich fällt auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag nach der Rechtsprechung des BGH das Honorar nur einmal an – und zwar in der Person des Arztes (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 24).
60 
Das Gericht verkennt nicht, dass es an sich gerade nicht darauf ankommt, an wen der Leistende zu leisten glaubt, sondern wie der Empfänger die Leistung verstehen darf (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 34). Nach Treu und Glauben muss derjenige, der eine Rechnung gestellt hat bzw. stellen lassen hat, eine darauf erfolgte Zahlung (auch wenn sie – wie hier – gem. § 267 BGB durch einen Dritten erfolgt) aber selbstverständlich auch als Leistung auf die damit geltend gemachte Forderung verstehen. Nachdem vorliegend aber ganz ausdrücklich ein Honoraranspruch des Beklagten zu 1 in dessen angeblichen Auftrag abgerechnet worden war, konnte auch die Zahlung aus dem objektiven Empfängerhorizont nur als diesem zugedachte Leistung verstanden werden. Entsprechend geht es fehl, wenn die Beklagten sich auf das Urteil des BGH vom 14.01.2016 (III ZR 107/15) berufen. Dort war die Rechnung im eigenen Namen durch die Klinik gestellt worden und das darin angegebene Konto auch ausdrücklich als Konto der Klinik bezeichnet worden (vgl. BGH a.a.O. Tz. 6, 35). Der Fall lag also im entscheidenden Punkt anders.
61 
Selbst wenn die Forderung auf ein durch die X GmbH für die Beklagte zu 2 geführtes Treuhandkonto eingegangen sein sollte und daher auf den Empfängerhorizont der Beklagten zu 2 abzustellen wäre, durfte diese nicht von einer Zahlung an sich ausgehen. Wenn die Beklagte zu 2 die X GmbH selbst beauftragte hatte, die Forderung „im Auftrag“ des Beklagten zu 1 einzuziehen, versteht sich dies von selbst. Aber auch, wenn die Beklagte zu 2 keine Kenntnis von der Abrechnungsweise der X GmbH gehabt haben sollte, könnte sie sich darauf nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB nicht berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.08.1995 – 13 U 107/94 Tz. 33 bei juris; OLG Schleswig, Urt. v. 28.06.2007 – 5 U 4/07 Tz. 25 f. bei juris).
62 
bb) Der Kläger hat indes nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1 durch die diesem zugedachte Leistung auch „etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 erlangt hat.
63 
(1) Soweit der Kläger vorträgt, es sei davon auszugehen, bei dem Konto, auf das die streitgegenständliche Überweisung geleistet wurde, handele es sich um ein Konto des Beklagten zu 1 oder der X GmbH, ist dies verbunden mit der Behauptung, die X GmbH sei im Auftrag der Beklagten zu 2 tätig geworden, die wiederum durch den Beklagten zu 1 mit der Einziehung beauftragt worden sei, zwar schlüssig. Denn auch wenn die X GmbH die Rechnung aufgrund einer Einziehungsermächtigung für den Beklagten zu 1 gestellt und die Zahlung als „Zahlstelle“ für diesen entgegengenommen hätte und diesem dadurch die Zahlung wirtschaftlich zugutegekommen wäre, wäre er insoweit ggf. durch Leistung des Klägers bereichert, da – wie ausgeführt – erkennbar eine Leistung im Rechtssinne an den Beklagten zu 1 beabsichtigt war.
64 
Der Kläger ist insoweit indes beweisfällig geblieben. Nachdem die Beklagten vorgetragen haben, das Konto, auf das die Zahlung erfolgte, sei ein (wohl von der X GmbH geführtes) Treuhandkonto der Beklagten zu 2 und diese habe auch keinen Auftrag zum Forderungseinzug für den Beklagten zu 1 gehabt, hätte es dem Kläger oblegen, sein abweichendes Vorbringen unter Beweis zu stellen. Einer etwaigen sekundären Darlegungslast wären die Beklagten durch ihr Vorbringen gerecht geworden.
65 
(2) Auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten, wonach die Zahlung auf ein Treuhandkonto der Beklagten zu 2 erfolgte, der Beklagte zu 1 über kein Liquidationsrecht verfügt und er die Beklagte zu 2 auch nicht mit dem Forderungseinzug beauftragt und lediglich eine dienstvertragliche Vergütung erhalten hatte, hat der Beklagte zu 1 durch die Leistung des Klägers indes nichts erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 35).
66 
Auch wenn im Falle der Leistung über einen als bloße „Zahlstelle“ fungierenden Mittler grundsätzlich von einer Leistung an den eigentlichen (Schein-)Gläubiger auszugehen ist, bleibt es doch dabei, dass dieser durch diese Leistung auch etwas erlangt haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1979 – VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris; ferner auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 35). Im Falle der Zahlung auf ein Konto ist das z.B. die Gutschrift durch die Bank (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 11, 169, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 14 ff.). Erteilt die Zahlstelle eine solche nicht bzw. behält sie das Erlangte von vornherein für sich, erlangt der zugedachte Leistungsempfänger u.U. bereits nichts (Schwab a.a.O. Rn. 174; BFH, Urt. v. 10.11.2009 – VII 6/09 Tz. 12; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.02.1979 – VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris).
67 
Vorliegend ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beklagte zu 2 die empfangene Zahlung als solche an den Beklagten zu 1 weitergegeben hätte. Die Beklagten haben zuletzt zwar eingeräumt, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 auf dienstvertraglicher Grundlage an den eingezogenen Honoraren für wahlärztliche Leistungen beteiligt. Insoweit handelt es sich aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Beklagten zu 1 indes nicht um die als solche weitergebene Leistung des Klägers, sondern um eine eigene Leistungen der Beklagten zu 2.
68 
Die Frage, ob die Nichtweitergabe der Leistung durch die Zahlstelle an den Leistungsempfänger dessen Bereicherung in Frage stellen kann, stellt sich in dieser Form allerdings nicht, wenn in irgendeiner Form (noch) ein Schuldverhältnis zwischen Zahlstelle und Leistungsempfänger besteht, das die Zahlstelle zur Herausgabe der Leistung verpflichtet. Dann hat der Leistungsempfänger schon durch den Herausgabeanspruch (ggf. gem. § 667 BGB) etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 16; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).
69 
Auch so liegt der Fall hier aber nicht. Dass der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 beauftragt hätte, gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 KHEntgG für ihn abzurechnen, ist jedenfalls nicht erwiesen. Auf dieser Grundlage bestand zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 (wie auch der X GmbH) kein Auftragsverhältnis, sodass Herausgabeansprüche nach § 667 BGB nicht entstehen konnten. Auch die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 667 BGB) liegen nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob dies überhaupt ausreichend wäre. Nach dem nicht widerlegten Vorbringen der Beklagten zu 2 ist davon auszugehen, dass sie bereits keinen Fremdgeschäftsführungswillen hatte.
70 
b) Der Beklagte zu 1 muss sich auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung bzw. der Duldungs- und Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als hätte er die Leistung erlangt.
71 
Es kann dahinstehen, ob eine Bereicherungshaftung ohne Bereicherung aufgrund Rechtsschein mit der Funktion des Bereicherungsrechts überhaupt vereinbar wäre. Voraussetzung wäre jedenfalls ein durch den gewollten Leistungsempfänger in zurechenbarer Weise gesetzter Rechtsschein, dass der Dritte, der die Zahlung tatsächlich erlangt hat, durch ihn als „Zahlstelle“ eingesetzt wurde. Der Kläger trägt diesbezüglich zwar vor, der Beklagte zu 1 hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen und verhindern können, dass die Beklagte zu 2 und die X GmbH in seinem Namen auftreten. Konkrete Tatsachen, an denen dies festgemacht werden könnte, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Umstand allein, dass die Beklagte zu 2 wiederholt Rechnungen im (angeblichen) Auftrag des Beklagten zu 1 gestellt hatte, belegt nicht, dass der Beklagte zu 1 davon wusste oder dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Gerade ein nicht liquidationsberechtigter Arzt muss sich um die Abrechnung von ihm erbrachter wahlärztlicher Leistungen durch das Krankenhaus im Grundsatz schließlich nicht kümmern.
72 
4. Ansprüche aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) scheiden gleichfalls aus. Soweit der Beklagte zu 1 Zahlungen der Beklagten zu 2 erhalten hat, handelt es sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont – wie ausgeführt – um Leistungen der Beklagten zu 2. Damit bleibt kein Raum, für eine darin zugleich liegende Bereicherung in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers (Vorrang der Leistungsbeziehung, Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 7, 56 m.w.N.).
73 
5. Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1 auch keine Ansprüche aus Delikt (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB). Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Beklagten liegt in der hier erfolgten Rechnungsstellung im angeblichen Auftrag des Beklagten zu 1 objektiv betrachtet zwar nichts anderes als die konkludente Vorspiegelung falscher Tatsachen. Indes ist bereits nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 hieran in irgendeiner Form mitgewirkt hätte.
II.
74 
Soweit die Klage sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist sie nicht nur zulässig, sondern auf Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten, das sich der Kläger bereits mit der Klageerweiterung sowie teils ausdrücklich mit seinen nachfolgenden Schriftsätzen hilfsweise zu eigen gemacht hat, vollumfänglich begründet.
75 
1. Ob der Kläger gegen die Beklagte zu 2 auf Grundlage des Beklagtenvorbringens quasivertragliche Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben könnte, erscheint fraglich. Zwar dürfte diese ihre Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Sohn des Klägers durch die irreführende Abrechnung verletzt haben. Auch insoweit erscheint es indes zweifelhaft, ob auch der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen war. Die Frage kann aber auch im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
76 
2. Der Kläger kann die begehrte Rückzahlung von der Beklagten zu 2 jedenfalls gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) verlangen.
77 
a) Durch die Zahlung des Klägers ist die Beklagte zu 2 in sonstiger Weise bereichert.
78 
aa) Durch die Zahlung des Klägers hat die Beklagte zu 2 – nach ihrem eigenen Vorbringen – eine Gutschrift auf ein offenbar durch die X GmbH für sie geführtes Treuhandkonto und damit etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Treuhandkonto als solches – trotz seines besonderen Schutzes vor Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz – grundsätzlich noch dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2007 – IX ZR 91/06 Tz. 10 bei juris), ergibt sich die Bereicherung der Beklagten zu 2 bereits aus ihrem dadurch erlangten Guthaben bzw. Auszahlungsanspruch (§§ 675, 667 BGB).
79 
bb) Das erlangte Guthaben hat die Beklagte zu 2 in sonstiger Weise, d.h. nicht durch Leistung erlangt. Der Kläger wollte – wie bereits ausgeführt – aus dem objektiven Empfängerhorizont keine Leistung an die Beklagte zu 2 erbringen. Damit liegt jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 kein Leistungszweck vor, sodass in diesem Verhältnis eine Nichtleistungskondiktion in Betracht kommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 436/12 Tz. 5).
80 
cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 – 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 – 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).
81 
Die Zahlung des Klägers war vorliegend – wie ausgeführt – nach dem objektiven Empfängerhorizont dem Beklagten zu 1 als Leistung zugedacht. Da aber eine Leistungskondiktion gegen den Beklagten zu 1 (der die Leistung nicht erlangt hat) wie auch gegen die Beklagte zu 2 (der die Leistung nicht zugedacht war) ausgeschlossen ist, ist Raum für eine Nichtleistungskondiktion gegen die Beklagte zu 2, die die Zahlung des Klägers faktisch vereinnahmt hat. Diese kann sich auch nicht darauf berufen, ihr gegenüber liege eine Leistung der X GmbH vor. Letztere hat das erlangte Guthaben als solches der Beklagten zu 2 nicht geleistet, sondern ggf. erst durch dessen Auszahlung eine Leistung erbracht, die aber von der hier streitgegenständlichen Verschaffung dieses Anspruchs zu unterscheiden ist.
82 
b) Die Beklagte zu 2 hat die Zahlung des Klägers auch auf dessen Kosten erlangt.
83 
Wer – wie hier der Kläger – gem. § 267 BGB auf fremde Schuld leistet, ist Bereicherungsgläubiger, wenn diese nicht besteht (BGH, Urt. v. 28.11.1990 – XII ZR 130/89, Tz. 21 ff. bei juris; BGH, Urt. v. 29.02.2000 – VI ZR 47/99 Tz. 9 bei juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2002 – III ZR 58/02 Tz. 9 bei juris). Abweichendes gilt zwar, wenn der Dritte die Leistung auf Grundlage einer Anweisung des (vermeintlichen) Schuldners erbringt (BGH, Urt. v. 28.11.1990 – XII ZR 130/89, Tz. 23 bei juris). Ein solcher Fall ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
84 
Die voranstehend dargestellte Rechtsprechung betrifft zwar Fälle der Leistungskondiktion. Nichts anderes kann aber gelten, wenn eine Leistung auf fremde Schuld gem. § 267 BGB ihren Empfänger nicht erreicht und eine Schein-Zahlstelle aus Eingriffskondiktion in Anspruch genommen wird. Auch insoweit gibt es keinen Anlass, den (vermeintlichen) Schuldner, der die Zahlung nicht zurechenbar veranlasst hat, in den Bereicherungsausgleich einzubeziehen, zumal es das Vermögen des zahlenden Dritten ist, in das unmittelbar eingegriffen wird.
85 
c) Die Beklagte zu 2 hat die Zahlung auch ohne Rechtsgrund erlangt.
86 
Bei der hier vorliegenden Nichtleistungskondiktion kann zwar von vornherein nicht auf einen Leistungszweck abgestellt werden. Das bedeutet aber selbstredend nicht, dass der Bereicherte einem Herausgabeverlangen insoweit beliebige Gegenforderungen als Rechtsgrund entgegenhalten könnte (vgl. entsprechend bereits zur Leistungskondiktion BGH, Urt. v. 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 Tz. 14 bei juris) – zumal wenn sie sich gegen Dritte (wie hier ggf. den Sohn des Klägers) richten. Vielmehr liegt Rechtsgrundlosigkeit immer vor, wenn die Rechtsordnung keinen Grund liefert, den Bereicherungsgegenstand als solchen zu behalten (Buck-Heeb, in: Erman, BGB 14. Aufl. 2014, § 812 Rn. 64), was anzunehmen ist, wenn nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften eine dauerhafte Vermögensverschiebung ohne entsprechenden Leistungswillen rechtfertigen (BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand 01.05.2016, § 812 Rn. 137; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 – 3 U 161/05 Tz. 22 bei juris).
87 
Dementsprechend hat die Beklagte zu 2 auch vorliegend die Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, da sie eine ihr nicht zugedachte Zahlung faktisch vereinnahmt hat, ohne dass dies durch die Rechtsordnung gebilligt würde. Selbst wenn der Kläger selbst in einer Vertragsbeziehung zur Beklagten stünde und diese daraus tatsächlich einen entsprechenden Honoraranspruch ableiten könnte, bestünde daher kein Rechtsgrund für die erfolgte Vermögensverschiebung.
88 
Ob in dieser Situation ausnahmsweise bereits § 242 BGB eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ausschließen könnte, kann hier dahinstehen (vgl. zur Leistungskondiktion Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 21). Jedenfalls der Kläger hat mit der Beklagten zu 2 keinen Vertrag geschlossen und schuldet dieser nichts. Dass er gem. § 267 BGB als Dritter eine dem Beklagten zu 1 zugedachte Leistung auf die Schuld seines Sohnes erbringen wollte, verpflichtet ihn nicht, zumal nicht gegenüber der Beklagten zu 2, ggf. auch Ansprüche der Beklagten zu 2 zu tilgen.
89 
d) Inhaltlich richtet sich der Bereicherungsanspruch gem. §§ 818 Abs. 1, 2 BGB auf den Wert der jedenfalls als Guthaben erlangten Zahlung.
90 
e) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht infolge der durch die Beklagte zu 2 erklärten Hilfsaufrechnung mit eigenen Vergütungsansprüchen erloschen (§ 389 BGB).
91 
aa) Dahinstehen kann dabei die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob es das KHEntgG zulässt, dass ein Krankenhaus, das sog. „Liquidationsrecht“ selbst „ausübt“, d.h. wahlärztliche Leistungen als eigene Leistungen gegenüber Patienten erbringt und sich hierfür selbst eine besondere Vergütung versprechen lässt (offenlassend BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 36). Auch wenn man dies mit der wohl herrschenden Ansicht (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 13 m.w.N.; ausführlich LG München I, Urt. v. 11.03.2015 – 9 S 7449/14 Tz. 84 ff. bei juris) bejaht, entbindet dies das Krankenhaus nicht davon, mit dem Patienten vor der Behandlung eine dahingehende schriftliche Vereinbarung zu treffen (§ 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 KHEntgG). § 17 Abs. 3 S. 1 GKG erstreckt eine geschlossene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar zwingend auf „alle Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen […] berechtigt sind“. Dagegen ist nirgendwo gesetzlich bestimmt, dass das Krankenhaus wahlärztliche Leistungen ohne weiteres selbst liquidieren könnte, sobald der behandelnde Arzt nicht über ein Liquidationsrecht verfügt. In diesem Fall kommt ein eigener Vergütungsanspruch des Krankenhauses schon nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre nur in Betracht, wenn mit dem Patienten vereinbart wurde, dass bestimmte „wahlärztliche“ Leistungen unabhängig davon zu vergüten sind, ob der behandelnde Arzt selbst liquidationsberechtigt ist (vgl. Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 13).
92 
bb) Vorliegend hat der Sohn des Klägers mit der Beklagten zu 2 dergleichen in der Wahlleistungsvereinbarung indes nicht vereinbart.
93 
(1) Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich unstreitig um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Deren Auslegung hat sich nach ständiger Rechtsprechung an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – III ZR 446/15 Tz. 18 m.w.N.) und vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist (BGH, Urt. v. 20.07.2016 – IV ZR 245/15 Tz. 23).
94 
(2) Der Wortlaut des ersten Satzes der vorliegend getroffenen Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (Anlage K7a = As. II/355) ist für sich genommen eindeutig: Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung sind wahlärztliche Leistungen solcher Ärzte des Krankenhauses, die „zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung berechtigt sind“. Die Regelung lässt keinen Raum für die gesonderte Berechnung der Leistungen sonstiger Krankenhausärzte (soweit diese nicht unter die nachfolgende Vertreterregelung fallen). Auch mit Blick auf das den Patienten vorgelegte Informationsblatt (Anlage K7 = As. I/261) kann ein durchschnittlicher Vertragspartner die Regelung nicht anders verstehen, da auch dort ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Patient sich mit der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation gerade der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses hinzukaufe.
95 
An dieser Auslegung ändert sich auch nichts, wenn zusätzlich – wie es die Beklagte hier vorträgt – eine Liste mit allen Wahlärzten der Beklagten zu 2 übergeben wurde. Ein durchschnittlicher Vertragspartner darf dann – aufgrund des Informationsblattes und dem sonst sinnwidrigen Text der Wahlleistungsvereinbarung – vielmehr davon ausgehen, dass alle Ärzte, die ihm als Wahlärzte präsentiert werden, auch liquidationsberechtigt sind. Dies mag heute nicht mehr selbstverständlich sein. Indes schließt das weder abweichende Gegebenheiten in einzelnen Krankenhäusern aus, noch kann von einem durchschnittlichen Patienten derartiges Wissen erwartet werden.
96 
(3) Anders als die Beklagte zu 2 meint, ergibt sich ein gesonderter Vergütungsanspruch für Leistungen nicht liquidationsberechtigter Ärzte auch nicht aus dem zweiten Satz der Vereinbarung. Wenn es dort heißt: „Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden“, kann auch dies grammatikalisch nur dahingehend verstanden werden, dass der voranstehende Satz – mit dem dort geregelten Umfang der wahlärztlichen Leistungen – ebenso gilt, wenn das Krankenhaus die wahlärztlichen Leistungen „berechnet“.
97 
Was der Zweck dieser Regelung sein soll, zumal bei Leistungen von Ärzten, die nach Satz 1 selbst zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen „berechtigt“ sein müssen, dürfte aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners zwar einigermaßen unklar sein. Indes sind verschiedene vom Wortlaut gedeckte Auslegungen denkbar, die der Regelung einen Sinn geben könnten.
98 
Zunächst kann die Regelung – wie der Kläger geltend macht – dahingehend verstanden werden, dass lediglich auf die Möglichkeit einer Abrechnung der Ansprüche der Ärzte durch das Krankenhaus hingewiesen wird (wie sie § 17 Abs. 3 S. 2 KHEntgG ausdrücklich zulässt). „Berechnen“ ist zwar etwas anderes als „abrechnen“, aber seinerseits kein feststehender Rechtsbegriff, der dem Wortsinn nach nur die Geltendmachung eigener Ansprüche erfassen könnte.
99 
Nachdem Satz 1 nur auf die Berechtigung zur gesonderten Berechnung abstellt, könnte ein durchschnittlicher Vertragspartner Satz 2 ferner auch dahingehend verstehen, dass, wenn der liquidationsberechtigte Arzt nicht selbst abrechnet, auch das Krankenhaus diese Leistung aus eigenem Recht abrechnen (und dem Arzt vergüten) kann und ihm Arzt und Krankhaus insoweit etwa wie Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) gegenübertreten – zumal er den Vertrag mit dem Krankhaus schließt. Nach der Rechtsprechung des BGH erlangt ggf. zwar allein der liquidationsberechtigte Arzt einen Vergütungsanspruch (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 24), obgleich ihm sowohl das Krankenhaus als auch der liquidationsberechtigte Arzt die Wahlleistungen schulden (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 12). Abgesehen von der Frage, ob dies überhaupt rechtlich zwingend ist (dagegen wohl OLG München, Urt. v. 04.03.2010 – 1 U 3696/09 Tz. 27 ff. bei juris), kann derartiges Spezialwissen von einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht erwartet werden – zumal die Beklagte zu 2 ihre Patienten durch die Wahlleistungsvereinbarung und das beiliegende Informationsblatt entgegen § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG nicht darauf hinweist, dass es eine gesetzlich „Erstreckung“ der Wahlleistungsvereinbarung im Sinne einer Überleitung des jeweiligen Vergütungsanspruches auf alle liquidationsberechtigten Ärzte gibt.
100 
Eine weitere denkbare Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners wäre es schließlich, die „Berechnung“ durch das Krankenhaus nur auf den Fall der Einschaltung externer Ärzte zu beziehen. Zwar erlangen auch diese durch die externe Wahlarztkette gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KHEntgG eigene Ansprüche; aber auch darüber klärt die Beklagte zu 2 den Patienten in ihrer Wahlleistungsvereinbarung entgegen § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG nicht auf.
101 
(4) Soweit die Beklagte zu 2 Satz 2 der Wahlleistungsvereinbarung dagegen dahingehend verstanden wissen will, dass sie sich damit vorbehalte, wahlärztliche Leistungen von Wahlärzten abzurechnen, die selbst kein Liquidationsrecht besitzen, mag dies möglicherweise dem entsprechen, was von den Schöpfern der Klausel bezweckt war. Für die Auslegung von AGB spielt das aber keine Rolle (siehe nur BGH, Urt. v. 17.05.2000 – IV ZR 113/99 Tz. 15 bei juris).
102 
Mit „dies gilt auch“ bezieht sich Satz 2 eindeutig auf Satz 1 und die darin getroffene Regelung. Als „zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt“ i.S.d. Satz 1 können bereits dem Wortsinn nach aber nur Ärzte angesehen werden, denen tatsächlich ein Liquidationsrecht eingeräumt wurde. Auf eine lediglich potentielle (gesetzlich zulässige) Liquidation durch den Arzt abzustellen, widerspräche bereits dem Wortsinn. Vor allem aber gibt es auch keine gesetzliche Definition der (potentiell) liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses. Denn innerhalb des Krankenhauses wird der Kreis der Wahlärzte überhaupt nur durch die berechtigte Erwartung des Kunden, eine besonders qualifizierte Leistung hinzuzukaufen, beschränkt (etwa gem. § 242, § 305c Abs. 1 BGB). Dagegen schreibt § 17 Abs. 3 KHEntgG keineswegs vor, dass Wahlleistungen nur durch Chefärzte erbracht werden könnten (Bender/Heppekausen, VersR 2011, 327, 328).
103 
Wollte man Satz 2 – entgegen dem Wortsinn – so verstehen, dass „dies gilt auch“ sich nicht auch auf das Erfordernis der Liquidationsberechtigung bezieht, sondern vielmehr eingreifen soll, wenn der behandelnde Arzt nicht liquidationsberechtigt ist, wäre aus demselben Grund völlig unklar, welche ärztlichen Leistungen überhaupt Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung sind.
104 
Die Bestimmung der Wahlärzte den Umständen oder eine gesondert überreichten Liste mit Wahlärzten zu überlassen, wäre wiederum schon mit dem Schriftformerfordernis gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG unvereinbar, da zumindest die Reichweite der vereinbarten Wahlleistungen als wesentliche Inhalte der Vertragsurkunde selbst zu entnehmen sein müssten (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 Tz. 8 bei juris; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.1999 – 3 U 90/99 Tz. 29 f. bei juris), während vorliegend ggf. nicht einmal eine Andeutung im Sinne der Andeutungstheorie (etwa in Form einer Bezugnahme auf eine gesondert überreichte Liste o.Ä.) vorläge.
105 
cc) Abgesehen von der gebotenen Auslegung kann sich die Beklagte zu 2 nach alledem auf Satz 2 der Vereinbarung auch deswegen nicht berufen, da die Bestimmung gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB) verstößt – zumal wenn man sie im Sinne der Beklagten auslegen wollte. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 307 Rn. 21). Die vorliegende Bestimmung und ihr Zweck bleiben demgegenüber für einen durchschnittlichen Vertragspartner kryptisch. Jedenfalls ist sie mannigfaltigen Deutungen zugänglich, obgleich eine klare und verständliche Regelung möglich und zumutbar wäre.
106 
dd) Dahinstehen kann nach alledem, ob die vorliegend getroffene Regelung über wahlärztliche Leistungen auch in Satz 1 ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig ist – namentlich wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB (LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016 – 13 S 123/15 Tz. 14 ff. bei juris), wegen Intransparenz (etwa, wie der Kläger meint, mangels Erkennbarkeit des Vertragspartners) oder auch wegen Nichtbefolgung der Aufklärungs- und Informationsgebote in § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – III ZR 126/06 Tz. 7).
107 
ee) Soweit die Beklagte zu 2 sich im Schriftsatz vom 27.02.2017 darauf berufen hat, es sei dem Sohn des Klägers gerade darauf angekommen, sich die besondere Sachkunde des Beklagten zu 1 als Wahlarzt zu sichern, wäre dies verstanden als neues tatsächliches Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bereits unbeachtlich (§ 296a ZPO) und gäbe auch keinen Anlass, diese wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Zudem könnte ein tatsächlicher dahingehender (und artikulierter) wechselseitiger Wille der formularvertraglichen Wahlleistungsvereinbarung zwar vorgehen (§ 305b BGB), wäre seinerseits dann aber formnichtig (§ 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG, §§ 125, 126 BGB, vgl. Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 12).
108 
ff) Folge des Fehlens einer (wirksamen) Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (auch) nicht liquidationsberechtigter Ärzte ist, dass die Beklagte zu 2 für Leistungen dieser Ärzte keine gesonderte Vergütung verlangen kann (§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG) und ihr insoweit auch keine Bereicherungsansprüche zustehen, da sie die Behandlung des Sohnes des Klägers in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag und damit mit Rechtsgrund erbracht hat und andernfalls auch der Schutzzweck der § 17 Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 KHEntgG unterlaufen würde (BGH, Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 Tz. 25 bei juris). Nicht mehr nachzugehen war daher auch der Frage, inwiefern die streitgegenständliche Abrechnung sachlich richtig ist, sowie den diesbezüglichen (weiteren) Beweisantritten der Parteien.
109 
gg) Unabhängig von allen voranstehenden Ausführungen scheitert die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2 im Übrigen auch an der Gegenseitigkeit.
110 
(1) Selbst wenn die Beklagte zu 2 gegenüber dem Sohn des Klägers einen eigenen Vergütungsanspruch für wahlärztliche Leistungen erlangt hätte, bestünde dieser nur gegenüber diesem als Patienten (§ 630a BGB, § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG), da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich (mit-)verpflichtet hätte. Eine Aufrechnung käme aber nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 2 gerade gegen den Kläger als Gläubiger eine Forderung hätte (§ 387 BGB).
111 
(2) Insoweit handelt es sich zwar um einen von den Parteien (und dem Gericht) in diesem Kontext bislang übersehenen Gesichtspunkt i.S.d. § 139 Abs. 2 ZPO. Nachdem es hierauf angesichts der vorherigen Ausführungen nicht mehr ankommt, war ein Hinweis hierauf indes entbehrlich (vgl. nur Stadler, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 139 Rn. 21). Der fehlenden Gegenseitigkeit kommt auch kein zwingender Vorrang zu in dem Sinne, dass sie eine auf andere Gründe „gestützte“ Abweisung ausschließen würde. Zwar kann mit Blick auf § 322 Abs. 2 ZPO nicht offen bleiben, ob eine Hilfsaufrechnung unbegründet oder bereits unzulässig ist (vgl. nur Musielak, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 322 Rn. 83). Auch die Abweisung der Klage gestützt auf die fehlende Gegenseitigkeit wäre indes auf die Unbegründetheit der Aufrechnung gestützt. Denn auch wenn das Gericht eine Aufrechnung bereits an der Gegenseitigkeit scheitern lässt, trifft es die der Rechtskraft zugängliche Feststellung, dass dem Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht zusteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.08.1996 – 6 U 8/95, MDR 1996, 1299; OLG Dresden, Beschl. v. 07.01.2003 – 6 W 240/99 Tz. 4 bei juris; Musielak, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 322 Rn. 85).
112 
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 auch Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jedenfalls ab dem 20.08.2013 (§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB).
113 
a) Nachdem der Kläger vorgerichtlich allein den Beklagten zu 1 in Anspruch genommen hatte, konnte die Beklagte zu 2 insoweit nicht durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Verzug geraten. Auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) der Beklagten zu 2 kann vorprozessual nicht angenommen werden. Diese ist vorprozessual (im eigenen Namen) überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Die X GmbH wiederum hatte den Anschein erweckt, mittelbar für den Beklagten zu 1 aufzutreten bzw. jedenfalls auf dessen Inanspruchnahme durch den Kläger im Schreiben vom 17.07.2013 (Anlage K3 = As. I/35) zu antworten und nicht für die (seinerzeit gar nicht in Anspruch genommene) Beklagte zu 2.
114 
b) Die Beklagte zu 2 ist vorliegend indes ohne Mahnung in Verzug geraten, da besondere Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
115 
aa) Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift namentlich Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146; BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Tz. 19) und in denen es daher Treu und Glauben widersprechen würde, eine Mahnung zu verlangen (Staudinger/Löwisch/Feldmann, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 90).
116 
bb) Um einen derartigen Fall handelt es sich auch hier. Der Kläger konnte infolge der irreführenden Abrechnung vorprozessual nicht wissen, dass die Beklagte zu 2 sich vorliegend (jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten) nur als Zahlstelle des Beklagten zu 2 geriert hatte, ohne hierzu beauftragt zu sein und die Zahlung weiterzuleiten. Damit konnte er auch seinen Rückforderungsschuldner nicht erkennen. Selbst als der Kläger den Beklagten zu 1 angeschrieben hatte, wurde der Kläger nicht aufgeklärt. Stattdessen beließ ihn die X GmbH durch ihre weiteren (kommentarlosen) Schreiben in dem Glauben, er habe sich mit dem Beklagten zu 1 an den Richtigen gewandt. Dieses Verhalten ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar. Nachdem die Beklagte zu 2 selbst (ggf. durch ihre Erfüllungsgehilfin) den Irrtum des Klägers über seinen möglichen Schuldner veranlasst hatte, wäre es spätestens nachdem dessen Fehlvorstellung durch sein Schreiben an den Beklagten zu 1 offenkundig geworden war und dies der X GmbH zur Kenntnis gelangt war, deren Verhalten und Kenntnis sich die Beklagte zu 2 entsprechend §§ 278, 166 BGB zurechnen lassen muss, Sache der Beklagten zu 2 gewesen, den von ihr veranlassten Irrtum unverzüglich aufzulösen. Nachdem sie dies nicht getan hat, und dem Kläger dadurch faktisch die Möglichkeit genommen hat, sie selbst in Verzug zu setzen, muss sich so behandeln lassen, als sei sie gemahnt worden. Schutzwürdige Belange stehen nicht entgegen – zumal der Beklagten zu 2 erkennbar war, dass der Kläger Rückforderungsansprüche geltend machen wollte.
III.
117 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der sog. „Baumbach’schen“-Formel sowie mit Blick auf die Hilfsaufrechnung auf § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Herget, 31. Aufl. 2016, § 92 Rn. 3).
IV.
118 
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzgl. der Vollstreckung durch den Beklagten zu 1 und aus § 709 S. 1, 2 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung des Klägers.
V.
119 
Der gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert für die Gerichtsgebühren folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 und § 322 Abs. 2 ZPO.

Gründe

 
I.
37 
Die Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 zulässig aber unbegründet.
38 
1. Der Kläger kann sein Rückzahlungsverlangen gegen den Beklagten zu 1 nicht auf vertragliche Schadensersatzansprüche stützen (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB).
39 
a) Der (sorgfaltswidrige) Ansatz unzutreffender Gebührenziffern in einer ärztlichen Abrechnung kann zwar eine Rücksichtnahmepflichtverletzung darstellen (§ 241 Abs. 2 BGB, bei Einschaltung Dritter ggf. i.V.m. § 278 BGB analog) und dadurch auch Schadensersatzansprüche begründen (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 18), die das Gericht auch zu prüfen hat, wenn der Kläger seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt (BGH a.a.O. Tz. 19).
40 
b) Vorliegend dürften derartige Ansprüche indes daran scheitern, dass der Kläger nicht Patient war und daher auch nicht Vertragspartner des Beklagten zu 1 im Rahmen eines etwaigen Arztzusatzvertrages geworden sein kann. (Quasi-)Vertragliche Ansprüche des Klägers wären zwar nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter denkbar. Ob die Voraussetzungen hierfür (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 328 Rn. 16 ff.) vorlägen, erscheint namentlich mit Blick auf notwendige „Leistungsnähe“ indes zweifelhaft, kann aber dahinstehen.
41 
c) Jedenfalls ist kein Sachverhalt nachgewiesen, bei dem ein (quasi-)vertragliches Schuldverhältnis gerade mit dem Beklagten zu 1 zu Stande gekommen sein könnte.
42 
(1) Inwiefern zwischen Arzt und Privatpatienten bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen ein eigenes Schuldverhältnis zu Stande kommt, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung sowie davon ab, ob die sog. „Wahlarztkette“ gem. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG eingreift, wodurch sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen ggf. auch ohne dahingehende Vereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses „erstreckt“, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen (...) berechtigt sind (Patt, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG Rn. 70; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.11.2003 – III ZR 37/03 Tz. 20, 35 bei juris zu § 22 Abs. 3 S. 1 BPflV a.F.). Denkbar sind insoweit verschiedene Vertragsgestaltungen (zusammenfassend: BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 22 ff.). Den Regelfall bildet der sog. „totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag“, bei dem der Patient neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus ausdrücklich oder stillschweigend einen weiteren „Arztzusatzvertrag“ mit dem behandelnden Arzt schließt, der dabei auch durch das Krankenhaus vertreten werden kann (BGH a.a.O. Tz. 24 f., 27; BGH, Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 Tz. 17 ff. bei juris).
43 
(2) Die hier zwischen dem Sohn des Klägers und der Beklagten zu 2 geschlossene Wahlleistungsvereinbarung kann gleichfalls nur in diesem Sinne verstanden werden.
44 
Die Wahlleistungsvereinbarung ist zwar wenig verständlich gefasst. Sie differenziert insbesondere nicht, wie es nach § 17 KHEntgG eigentlich geboten wäre, zwischen der gem. § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KHEntgG zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zu treffenden Wahlleistungsvereinbarung und dem gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG an sich zwingend gebotenen Hinweis auf die gesetzliche Erstreckung der Vereinbarung auf die in § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KHEntgG genannten liquidationsberechtigten Ärzte (Wahlarztkette). Ausdrücklich enthält sie überhaupt keinen Hinweis auf die Begründung eigener Ansprüche der liquidationsberechtigten Ärzte. Auch die Auslegung von AGB hat indes gem. §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut zu haften, sondern sich nach ständiger Rechtsprechung vielmehr an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – III ZR 446/15 Tz. 18 m.w.N.). Und nachdem Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung vorliegend gerade Leistungen der behandelnden Krankhausärzte waren, „soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind“, lag es auch für einen durchschnittlichen Patienten ohne Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe auf der Hand, dass bereits die Vereinbarung mit dem Krankenhaus dazu führen sollte, den entsprechenden Ärzten einen eigenen Vergütungsanspruch zu verschaffen. Zudem legt es auch das Informationsblatt, wonach der Patient sich die Sachkunde der liquidationsberechtigten Ärzte „hinzukaufe“ nahe, dass es (auch) diese sind, die ihre Leistung „verkaufen“, sodass der Patient ggf. (jedenfalls auch) in einer Vertragsbeziehung zu diesen tritt.
45 
(3) Der Patient kann der Wahlleistungsvereinbarung demnach entnehmen, dass eine Vertragsbeziehung neben dem Krankenhaus nur zu solchen Ärzten entstehen soll, die liquidationsberechtigt sind. Und auch die gesetzliche Wahlarztkette gem. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG greift nur unter diesen Voraussetzungen ein. Ferner könnte sich auch nur aus einer entsprechenden Vereinbarung eine sonst nicht ersichtliche konkludente Bevollmächtigung der Beklagten zu 2 ergeben, für den Beklagten zu 1 Verträge zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 28).
46 
(4) Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 nicht „zur gesonderten Berechnung“ seiner Leistungen „berechtigt“ war i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG bzw. der Wahlleistungsvereinbarung. Maßgeblich ist insoweit, ob ihm in seinem Dienstvertrag mit der Beklagten zu 2 das Recht eingeräumt war, die Vergütung von durch ihn erbrachte Wahlleistungen selbst zu „liquidieren“ (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 17 KHEntgG Rn. 12). Das hat der Kläger zwar schlüssig behauptet, jedoch nicht zur notwendigen Überzeugung des Gerichtes (§ 286 Abs. 1 ZPO) erwiesen, auch wenn jedenfalls die erfolgte Abrechnung klar auf eine Liquidationsrecht des Beklagten zu 1 hindeutet.
47 
Dass die Beklagten, die dies bestreiten, den Dienstvertrag nicht vorgelegt haben, führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Der Beklagte zu 1 ist seinen prozessualen Erklärungsobliegenheiten gem. § 138 Abs. 1, 2 ZPO nachgekommen, indem er vorgetragen hat, ihm sei in seinem Dienstvertrag kein Liquidationsrecht eingeräumt worden. Der Urkundenvorlage bedurfte es dazu auch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05 Tz. 16). Auch die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach den §§ 422, 423 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht sieht jedenfalls im Rahmen des ihm insoweit ggf. eingeräumten Ermessens auch keinen Anlass, die Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Zum einen würde dies, nachdem das diesbezügliche Vorbringen der Klagepartei erkennbar nur auf – wenn auch nicht völlig fernliegenden – Vermutungen beruht, tendenziell auf einen im Grundsatz unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, obgleich auch eine Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht allein zum Zwecke der Informationsgewinnung angeordnet werden darf (BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05 Tz. 20). Jedenfalls aber würde die Anordnung in erheblicher Weise schutzwürdige Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berühren (zur gebotenen Abwägung vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05 Tz. 20; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 8), obgleich der Kläger namentlich die Möglichkeit, den Beklagten zu 1 zur näheren Aufklärung als Partei vernehmen zu lassen (§ 445 Abs. 1 ZPO), nicht ausgeschöpft hat.
48 
(5) Mit dem Beklagten zu 1 ist, sofern er nicht liquidationsberechtigt war, auch durch eine konkludente Genehmigung bzw. nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht kein Vertrag zu Stande gekommen. Beides könnte bereits nur die fehlende Vertretungsmacht ersetzen, nicht aber darüber hinweghelfen, dass der Beklagte zu 1 nicht liquidationsberechtigt war und daher nach dem Inhalt der Wahlleistungsvereinbarung nicht Vertragspartner werden sollte.
49 
2. Auch eine quasivertragliche Haftung des Beklagten zu 1 aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB) scheidet im Ergebnis aus.
50 
(1) Naheliegend erscheint zwar, dass der Patient, wenn ihm vor der beabsichtigten Behandlung durch einen Chefarzt eine wie hier ausgestaltete Wahlleistungsvereinbarung vorgelegt wird, darauf vertrauen wird, es handele sich bei diesem Arzt auch um einen liquidationsberechtigten Arzt, zu dem dementsprechend auch eine Vertragsbeziehung zu Stande kommt. Welche Auswirkungen dies unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung auf die Haftung des Arztes haben könnte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Insbesondere kann dahinstehen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen es denkbar wäre, den Arzt unter solchen Voraussetzungen für eine später in seinem Namen gestellte (falsche) Rechnung haften zu lassen.
51 
(2) Voraussetzung für eine vorvertragliche (Vertrauens-)Haftung mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB wäre jedenfalls, dass der Beklagte zu 1 Vertragsverhandlungen geführt, einen Vertrag angebahnt oder einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt zu dem Patienten aufgenommen hätte (§ 311 Abs. 2 BGB). Dass der Beklagte zu 1 selbst an dem Zustandekommen der Wahlleistungsvereinbarung beteiligt gewesen wäre, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zwar kann die Vertragsanbahnung gem. § 311 Abs. 2 BGB auch durch Vertreter erfolgen. Voraussetzung wäre jedoch, dass der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 beauftragt hätte, in seinem Namen Verträge anzubahnen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 22). Eine konkludente Bevollmächtigung auf Grundlage des Dienstvertrages scheidet mangels (erwiesener) Liquidationsberechtigung hier aber aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 28). Auch Umstände, die eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründen könnten – namentlich Kenntnis des Beklagten zu 1 von durch die Beklagte zu 2 verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen (vgl. zur konkludenten Genehmigung BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 29) – sind weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich.
52 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten zu 1 aufgrund seiner Leistung (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
53 
a) Der Kläger hat nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1 etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufgrund seiner Leistung erlangt hat.
54 
aa) Auszugehen ist allerdings davon, dass die Überweisung des Klägers im bereicherungsrechtlichen Sinne eine Leistung an den Beklagten zu 1 war.
55 
(1) Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich – an sich – zu vollziehen ist (BGH, Urt. v. 20.10.2005 – III ZR 37/05 Tz. 6 bei juris). Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (sog. Empfängerhorizont; s. nur BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 34 m.w.N.). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH a.a.O.). Wird eine Zahlung an jemanden bewirkt, der als Inkassostelle, Empfangsbote etc. für einen anderen tätig wird, so ist dieser daher als bloße „Zahlstelle“ zu behandeln; als Leistungsempfänger im Rechtssinne ist dagegen der (vermeintliche) Forderungsinhaber anzusehen, dessen Forderung getilgt werden sollte (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 7; BGH, Urt. v. 21.06.2012 – III ZR 290/11 Tz. 23 f.; BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 17; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 55).
56 
(2) Nach diesen Maßstäben musste der Empfänger die Zahlung des Klägers vorliegend als Zahlung auf einen Anspruch des Beklagten zu 1 und damit als Leistung an diesen verstehen.
57 
Dabei spielt es zunächst keine Rolle, auf wessen Konto die Zahlung eingegangen ist und auf wessen Sichtweise als Empfänger im Rechtssinne abzustellen ist. Auch die Beklagte zu 2 bzw. die X GmbH konnten eine auf ihren (Treuhand-)Konten eingehende Zahlung unter den gegebenen Umständen ggf. nur als eine dem Beklagten zu 1 zugedachte Leistung verstehen.
58 
Der zwischen dem Sohn des Klägers und der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag kann bei verständiger Würdigung – wie ausgeführt – nur als sog. „totaler Krankenhausvertrag“ verstanden werden, bei dem ggf. ein „Arztzusatzvertrag“ zu Gunsten der an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte begründet werden sollte.
59 
Wenn der Patient auf Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung nach der Behandlung eine Rechnung erhält, die – wie hier – durch das Krankenhaus bzw. einem von diesem beauftragten Abrechnungsdienstleister expressis verbis „im Auftrag“ des behandelnden Arztes gestellt wird, kann der Rechnungsempfänger dies nur dahingehend verstehen, dass der Arzt liquidationsberechtigt ist und daher eine Forderung des Arztes für diesen eingezogen werden soll. Abrechnungsunternehmen und Krankenhaus treten aus seiner Sicht folglich nur als „Zahlstelle“ auf. Auch wer die rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe kennt (wie wohl der Kläger, der offenbar selbst Chefarzt ist, vgl. Anlage K3 = As. I/35), kann unter derartigen Umständen, wie der Kläger mit Recht geltend macht, nur annehmen, dass das Krankenhaus gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Var. 2 KHEntgG für einen liquidationsberechtigten Arzt abrechnet. Schließlich fällt auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag nach der Rechtsprechung des BGH das Honorar nur einmal an – und zwar in der Person des Arztes (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 24).
60 
Das Gericht verkennt nicht, dass es an sich gerade nicht darauf ankommt, an wen der Leistende zu leisten glaubt, sondern wie der Empfänger die Leistung verstehen darf (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 34). Nach Treu und Glauben muss derjenige, der eine Rechnung gestellt hat bzw. stellen lassen hat, eine darauf erfolgte Zahlung (auch wenn sie – wie hier – gem. § 267 BGB durch einen Dritten erfolgt) aber selbstverständlich auch als Leistung auf die damit geltend gemachte Forderung verstehen. Nachdem vorliegend aber ganz ausdrücklich ein Honoraranspruch des Beklagten zu 1 in dessen angeblichen Auftrag abgerechnet worden war, konnte auch die Zahlung aus dem objektiven Empfängerhorizont nur als diesem zugedachte Leistung verstanden werden. Entsprechend geht es fehl, wenn die Beklagten sich auf das Urteil des BGH vom 14.01.2016 (III ZR 107/15) berufen. Dort war die Rechnung im eigenen Namen durch die Klinik gestellt worden und das darin angegebene Konto auch ausdrücklich als Konto der Klinik bezeichnet worden (vgl. BGH a.a.O. Tz. 6, 35). Der Fall lag also im entscheidenden Punkt anders.
61 
Selbst wenn die Forderung auf ein durch die X GmbH für die Beklagte zu 2 geführtes Treuhandkonto eingegangen sein sollte und daher auf den Empfängerhorizont der Beklagten zu 2 abzustellen wäre, durfte diese nicht von einer Zahlung an sich ausgehen. Wenn die Beklagte zu 2 die X GmbH selbst beauftragte hatte, die Forderung „im Auftrag“ des Beklagten zu 1 einzuziehen, versteht sich dies von selbst. Aber auch, wenn die Beklagte zu 2 keine Kenntnis von der Abrechnungsweise der X GmbH gehabt haben sollte, könnte sie sich darauf nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB nicht berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.08.1995 – 13 U 107/94 Tz. 33 bei juris; OLG Schleswig, Urt. v. 28.06.2007 – 5 U 4/07 Tz. 25 f. bei juris).
62 
bb) Der Kläger hat indes nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1 durch die diesem zugedachte Leistung auch „etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 erlangt hat.
63 
(1) Soweit der Kläger vorträgt, es sei davon auszugehen, bei dem Konto, auf das die streitgegenständliche Überweisung geleistet wurde, handele es sich um ein Konto des Beklagten zu 1 oder der X GmbH, ist dies verbunden mit der Behauptung, die X GmbH sei im Auftrag der Beklagten zu 2 tätig geworden, die wiederum durch den Beklagten zu 1 mit der Einziehung beauftragt worden sei, zwar schlüssig. Denn auch wenn die X GmbH die Rechnung aufgrund einer Einziehungsermächtigung für den Beklagten zu 1 gestellt und die Zahlung als „Zahlstelle“ für diesen entgegengenommen hätte und diesem dadurch die Zahlung wirtschaftlich zugutegekommen wäre, wäre er insoweit ggf. durch Leistung des Klägers bereichert, da – wie ausgeführt – erkennbar eine Leistung im Rechtssinne an den Beklagten zu 1 beabsichtigt war.
64 
Der Kläger ist insoweit indes beweisfällig geblieben. Nachdem die Beklagten vorgetragen haben, das Konto, auf das die Zahlung erfolgte, sei ein (wohl von der X GmbH geführtes) Treuhandkonto der Beklagten zu 2 und diese habe auch keinen Auftrag zum Forderungseinzug für den Beklagten zu 1 gehabt, hätte es dem Kläger oblegen, sein abweichendes Vorbringen unter Beweis zu stellen. Einer etwaigen sekundären Darlegungslast wären die Beklagten durch ihr Vorbringen gerecht geworden.
65 
(2) Auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten, wonach die Zahlung auf ein Treuhandkonto der Beklagten zu 2 erfolgte, der Beklagte zu 1 über kein Liquidationsrecht verfügt und er die Beklagte zu 2 auch nicht mit dem Forderungseinzug beauftragt und lediglich eine dienstvertragliche Vergütung erhalten hatte, hat der Beklagte zu 1 durch die Leistung des Klägers indes nichts erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 35).
66 
Auch wenn im Falle der Leistung über einen als bloße „Zahlstelle“ fungierenden Mittler grundsätzlich von einer Leistung an den eigentlichen (Schein-)Gläubiger auszugehen ist, bleibt es doch dabei, dass dieser durch diese Leistung auch etwas erlangt haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1979 – VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris; ferner auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 35). Im Falle der Zahlung auf ein Konto ist das z.B. die Gutschrift durch die Bank (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 11, 169, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 14 ff.). Erteilt die Zahlstelle eine solche nicht bzw. behält sie das Erlangte von vornherein für sich, erlangt der zugedachte Leistungsempfänger u.U. bereits nichts (Schwab a.a.O. Rn. 174; BFH, Urt. v. 10.11.2009 – VII 6/09 Tz. 12; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.02.1979 – VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris).
67 
Vorliegend ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beklagte zu 2 die empfangene Zahlung als solche an den Beklagten zu 1 weitergegeben hätte. Die Beklagten haben zuletzt zwar eingeräumt, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 auf dienstvertraglicher Grundlage an den eingezogenen Honoraren für wahlärztliche Leistungen beteiligt. Insoweit handelt es sich aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Beklagten zu 1 indes nicht um die als solche weitergebene Leistung des Klägers, sondern um eine eigene Leistungen der Beklagten zu 2.
68 
Die Frage, ob die Nichtweitergabe der Leistung durch die Zahlstelle an den Leistungsempfänger dessen Bereicherung in Frage stellen kann, stellt sich in dieser Form allerdings nicht, wenn in irgendeiner Form (noch) ein Schuldverhältnis zwischen Zahlstelle und Leistungsempfänger besteht, das die Zahlstelle zur Herausgabe der Leistung verpflichtet. Dann hat der Leistungsempfänger schon durch den Herausgabeanspruch (ggf. gem. § 667 BGB) etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 16; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).
69 
Auch so liegt der Fall hier aber nicht. Dass der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 beauftragt hätte, gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 KHEntgG für ihn abzurechnen, ist jedenfalls nicht erwiesen. Auf dieser Grundlage bestand zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 (wie auch der X GmbH) kein Auftragsverhältnis, sodass Herausgabeansprüche nach § 667 BGB nicht entstehen konnten. Auch die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 667 BGB) liegen nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob dies überhaupt ausreichend wäre. Nach dem nicht widerlegten Vorbringen der Beklagten zu 2 ist davon auszugehen, dass sie bereits keinen Fremdgeschäftsführungswillen hatte.
70 
b) Der Beklagte zu 1 muss sich auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung bzw. der Duldungs- und Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als hätte er die Leistung erlangt.
71 
Es kann dahinstehen, ob eine Bereicherungshaftung ohne Bereicherung aufgrund Rechtsschein mit der Funktion des Bereicherungsrechts überhaupt vereinbar wäre. Voraussetzung wäre jedenfalls ein durch den gewollten Leistungsempfänger in zurechenbarer Weise gesetzter Rechtsschein, dass der Dritte, der die Zahlung tatsächlich erlangt hat, durch ihn als „Zahlstelle“ eingesetzt wurde. Der Kläger trägt diesbezüglich zwar vor, der Beklagte zu 1 hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen und verhindern können, dass die Beklagte zu 2 und die X GmbH in seinem Namen auftreten. Konkrete Tatsachen, an denen dies festgemacht werden könnte, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Umstand allein, dass die Beklagte zu 2 wiederholt Rechnungen im (angeblichen) Auftrag des Beklagten zu 1 gestellt hatte, belegt nicht, dass der Beklagte zu 1 davon wusste oder dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Gerade ein nicht liquidationsberechtigter Arzt muss sich um die Abrechnung von ihm erbrachter wahlärztlicher Leistungen durch das Krankenhaus im Grundsatz schließlich nicht kümmern.
72 
4. Ansprüche aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) scheiden gleichfalls aus. Soweit der Beklagte zu 1 Zahlungen der Beklagten zu 2 erhalten hat, handelt es sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont – wie ausgeführt – um Leistungen der Beklagten zu 2. Damit bleibt kein Raum, für eine darin zugleich liegende Bereicherung in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers (Vorrang der Leistungsbeziehung, Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 7, 56 m.w.N.).
73 
5. Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1 auch keine Ansprüche aus Delikt (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB). Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Beklagten liegt in der hier erfolgten Rechnungsstellung im angeblichen Auftrag des Beklagten zu 1 objektiv betrachtet zwar nichts anderes als die konkludente Vorspiegelung falscher Tatsachen. Indes ist bereits nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 hieran in irgendeiner Form mitgewirkt hätte.
II.
74 
Soweit die Klage sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist sie nicht nur zulässig, sondern auf Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten, das sich der Kläger bereits mit der Klageerweiterung sowie teils ausdrücklich mit seinen nachfolgenden Schriftsätzen hilfsweise zu eigen gemacht hat, vollumfänglich begründet.
75 
1. Ob der Kläger gegen die Beklagte zu 2 auf Grundlage des Beklagtenvorbringens quasivertragliche Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben könnte, erscheint fraglich. Zwar dürfte diese ihre Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Sohn des Klägers durch die irreführende Abrechnung verletzt haben. Auch insoweit erscheint es indes zweifelhaft, ob auch der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen war. Die Frage kann aber auch im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
76 
2. Der Kläger kann die begehrte Rückzahlung von der Beklagten zu 2 jedenfalls gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) verlangen.
77 
a) Durch die Zahlung des Klägers ist die Beklagte zu 2 in sonstiger Weise bereichert.
78 
aa) Durch die Zahlung des Klägers hat die Beklagte zu 2 – nach ihrem eigenen Vorbringen – eine Gutschrift auf ein offenbar durch die X GmbH für sie geführtes Treuhandkonto und damit etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Treuhandkonto als solches – trotz seines besonderen Schutzes vor Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz – grundsätzlich noch dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2007 – IX ZR 91/06 Tz. 10 bei juris), ergibt sich die Bereicherung der Beklagten zu 2 bereits aus ihrem dadurch erlangten Guthaben bzw. Auszahlungsanspruch (§§ 675, 667 BGB).
79 
bb) Das erlangte Guthaben hat die Beklagte zu 2 in sonstiger Weise, d.h. nicht durch Leistung erlangt. Der Kläger wollte – wie bereits ausgeführt – aus dem objektiven Empfängerhorizont keine Leistung an die Beklagte zu 2 erbringen. Damit liegt jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 kein Leistungszweck vor, sodass in diesem Verhältnis eine Nichtleistungskondiktion in Betracht kommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 436/12 Tz. 5).
80 
cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 – XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 – 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 – 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).
81 
Die Zahlung des Klägers war vorliegend – wie ausgeführt – nach dem objektiven Empfängerhorizont dem Beklagten zu 1 als Leistung zugedacht. Da aber eine Leistungskondiktion gegen den Beklagten zu 1 (der die Leistung nicht erlangt hat) wie auch gegen die Beklagte zu 2 (der die Leistung nicht zugedacht war) ausgeschlossen ist, ist Raum für eine Nichtleistungskondiktion gegen die Beklagte zu 2, die die Zahlung des Klägers faktisch vereinnahmt hat. Diese kann sich auch nicht darauf berufen, ihr gegenüber liege eine Leistung der X GmbH vor. Letztere hat das erlangte Guthaben als solches der Beklagten zu 2 nicht geleistet, sondern ggf. erst durch dessen Auszahlung eine Leistung erbracht, die aber von der hier streitgegenständlichen Verschaffung dieses Anspruchs zu unterscheiden ist.
82 
b) Die Beklagte zu 2 hat die Zahlung des Klägers auch auf dessen Kosten erlangt.
83 
Wer – wie hier der Kläger – gem. § 267 BGB auf fremde Schuld leistet, ist Bereicherungsgläubiger, wenn diese nicht besteht (BGH, Urt. v. 28.11.1990 – XII ZR 130/89, Tz. 21 ff. bei juris; BGH, Urt. v. 29.02.2000 – VI ZR 47/99 Tz. 9 bei juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2002 – III ZR 58/02 Tz. 9 bei juris). Abweichendes gilt zwar, wenn der Dritte die Leistung auf Grundlage einer Anweisung des (vermeintlichen) Schuldners erbringt (BGH, Urt. v. 28.11.1990 – XII ZR 130/89, Tz. 23 bei juris). Ein solcher Fall ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
84 
Die voranstehend dargestellte Rechtsprechung betrifft zwar Fälle der Leistungskondiktion. Nichts anderes kann aber gelten, wenn eine Leistung auf fremde Schuld gem. § 267 BGB ihren Empfänger nicht erreicht und eine Schein-Zahlstelle aus Eingriffskondiktion in Anspruch genommen wird. Auch insoweit gibt es keinen Anlass, den (vermeintlichen) Schuldner, der die Zahlung nicht zurechenbar veranlasst hat, in den Bereicherungsausgleich einzubeziehen, zumal es das Vermögen des zahlenden Dritten ist, in das unmittelbar eingegriffen wird.
85 
c) Die Beklagte zu 2 hat die Zahlung auch ohne Rechtsgrund erlangt.
86 
Bei der hier vorliegenden Nichtleistungskondiktion kann zwar von vornherein nicht auf einen Leistungszweck abgestellt werden. Das bedeutet aber selbstredend nicht, dass der Bereicherte einem Herausgabeverlangen insoweit beliebige Gegenforderungen als Rechtsgrund entgegenhalten könnte (vgl. entsprechend bereits zur Leistungskondiktion BGH, Urt. v. 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 Tz. 14 bei juris) – zumal wenn sie sich gegen Dritte (wie hier ggf. den Sohn des Klägers) richten. Vielmehr liegt Rechtsgrundlosigkeit immer vor, wenn die Rechtsordnung keinen Grund liefert, den Bereicherungsgegenstand als solchen zu behalten (Buck-Heeb, in: Erman, BGB 14. Aufl. 2014, § 812 Rn. 64), was anzunehmen ist, wenn nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften eine dauerhafte Vermögensverschiebung ohne entsprechenden Leistungswillen rechtfertigen (BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand 01.05.2016, § 812 Rn. 137; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 – 3 U 161/05 Tz. 22 bei juris).
87 
Dementsprechend hat die Beklagte zu 2 auch vorliegend die Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, da sie eine ihr nicht zugedachte Zahlung faktisch vereinnahmt hat, ohne dass dies durch die Rechtsordnung gebilligt würde. Selbst wenn der Kläger selbst in einer Vertragsbeziehung zur Beklagten stünde und diese daraus tatsächlich einen entsprechenden Honoraranspruch ableiten könnte, bestünde daher kein Rechtsgrund für die erfolgte Vermögensverschiebung.
88 
Ob in dieser Situation ausnahmsweise bereits § 242 BGB eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ausschließen könnte, kann hier dahinstehen (vgl. zur Leistungskondiktion Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 21). Jedenfalls der Kläger hat mit der Beklagten zu 2 keinen Vertrag geschlossen und schuldet dieser nichts. Dass er gem. § 267 BGB als Dritter eine dem Beklagten zu 1 zugedachte Leistung auf die Schuld seines Sohnes erbringen wollte, verpflichtet ihn nicht, zumal nicht gegenüber der Beklagten zu 2, ggf. auch Ansprüche der Beklagten zu 2 zu tilgen.
89 
d) Inhaltlich richtet sich der Bereicherungsanspruch gem. §§ 818 Abs. 1, 2 BGB auf den Wert der jedenfalls als Guthaben erlangten Zahlung.
90 
e) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht infolge der durch die Beklagte zu 2 erklärten Hilfsaufrechnung mit eigenen Vergütungsansprüchen erloschen (§ 389 BGB).
91 
aa) Dahinstehen kann dabei die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob es das KHEntgG zulässt, dass ein Krankenhaus, das sog. „Liquidationsrecht“ selbst „ausübt“, d.h. wahlärztliche Leistungen als eigene Leistungen gegenüber Patienten erbringt und sich hierfür selbst eine besondere Vergütung versprechen lässt (offenlassend BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 36). Auch wenn man dies mit der wohl herrschenden Ansicht (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 13 m.w.N.; ausführlich LG München I, Urt. v. 11.03.2015 – 9 S 7449/14 Tz. 84 ff. bei juris) bejaht, entbindet dies das Krankenhaus nicht davon, mit dem Patienten vor der Behandlung eine dahingehende schriftliche Vereinbarung zu treffen (§ 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 KHEntgG). § 17 Abs. 3 S. 1 GKG erstreckt eine geschlossene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar zwingend auf „alle Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen […] berechtigt sind“. Dagegen ist nirgendwo gesetzlich bestimmt, dass das Krankenhaus wahlärztliche Leistungen ohne weiteres selbst liquidieren könnte, sobald der behandelnde Arzt nicht über ein Liquidationsrecht verfügt. In diesem Fall kommt ein eigener Vergütungsanspruch des Krankenhauses schon nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre nur in Betracht, wenn mit dem Patienten vereinbart wurde, dass bestimmte „wahlärztliche“ Leistungen unabhängig davon zu vergüten sind, ob der behandelnde Arzt selbst liquidationsberechtigt ist (vgl. Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 13).
92 
bb) Vorliegend hat der Sohn des Klägers mit der Beklagten zu 2 dergleichen in der Wahlleistungsvereinbarung indes nicht vereinbart.
93 
(1) Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich unstreitig um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Deren Auslegung hat sich nach ständiger Rechtsprechung an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – III ZR 446/15 Tz. 18 m.w.N.) und vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist (BGH, Urt. v. 20.07.2016 – IV ZR 245/15 Tz. 23).
94 
(2) Der Wortlaut des ersten Satzes der vorliegend getroffenen Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (Anlage K7a = As. II/355) ist für sich genommen eindeutig: Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung sind wahlärztliche Leistungen solcher Ärzte des Krankenhauses, die „zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung berechtigt sind“. Die Regelung lässt keinen Raum für die gesonderte Berechnung der Leistungen sonstiger Krankenhausärzte (soweit diese nicht unter die nachfolgende Vertreterregelung fallen). Auch mit Blick auf das den Patienten vorgelegte Informationsblatt (Anlage K7 = As. I/261) kann ein durchschnittlicher Vertragspartner die Regelung nicht anders verstehen, da auch dort ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Patient sich mit der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation gerade der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses hinzukaufe.
95 
An dieser Auslegung ändert sich auch nichts, wenn zusätzlich – wie es die Beklagte hier vorträgt – eine Liste mit allen Wahlärzten der Beklagten zu 2 übergeben wurde. Ein durchschnittlicher Vertragspartner darf dann – aufgrund des Informationsblattes und dem sonst sinnwidrigen Text der Wahlleistungsvereinbarung – vielmehr davon ausgehen, dass alle Ärzte, die ihm als Wahlärzte präsentiert werden, auch liquidationsberechtigt sind. Dies mag heute nicht mehr selbstverständlich sein. Indes schließt das weder abweichende Gegebenheiten in einzelnen Krankenhäusern aus, noch kann von einem durchschnittlichen Patienten derartiges Wissen erwartet werden.
96 
(3) Anders als die Beklagte zu 2 meint, ergibt sich ein gesonderter Vergütungsanspruch für Leistungen nicht liquidationsberechtigter Ärzte auch nicht aus dem zweiten Satz der Vereinbarung. Wenn es dort heißt: „Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden“, kann auch dies grammatikalisch nur dahingehend verstanden werden, dass der voranstehende Satz – mit dem dort geregelten Umfang der wahlärztlichen Leistungen – ebenso gilt, wenn das Krankenhaus die wahlärztlichen Leistungen „berechnet“.
97 
Was der Zweck dieser Regelung sein soll, zumal bei Leistungen von Ärzten, die nach Satz 1 selbst zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen „berechtigt“ sein müssen, dürfte aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners zwar einigermaßen unklar sein. Indes sind verschiedene vom Wortlaut gedeckte Auslegungen denkbar, die der Regelung einen Sinn geben könnten.
98 
Zunächst kann die Regelung – wie der Kläger geltend macht – dahingehend verstanden werden, dass lediglich auf die Möglichkeit einer Abrechnung der Ansprüche der Ärzte durch das Krankenhaus hingewiesen wird (wie sie § 17 Abs. 3 S. 2 KHEntgG ausdrücklich zulässt). „Berechnen“ ist zwar etwas anderes als „abrechnen“, aber seinerseits kein feststehender Rechtsbegriff, der dem Wortsinn nach nur die Geltendmachung eigener Ansprüche erfassen könnte.
99 
Nachdem Satz 1 nur auf die Berechtigung zur gesonderten Berechnung abstellt, könnte ein durchschnittlicher Vertragspartner Satz 2 ferner auch dahingehend verstehen, dass, wenn der liquidationsberechtigte Arzt nicht selbst abrechnet, auch das Krankenhaus diese Leistung aus eigenem Recht abrechnen (und dem Arzt vergüten) kann und ihm Arzt und Krankhaus insoweit etwa wie Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) gegenübertreten – zumal er den Vertrag mit dem Krankhaus schließt. Nach der Rechtsprechung des BGH erlangt ggf. zwar allein der liquidationsberechtigte Arzt einen Vergütungsanspruch (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15 Tz. 24), obgleich ihm sowohl das Krankenhaus als auch der liquidationsberechtigte Arzt die Wahlleistungen schulden (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 12). Abgesehen von der Frage, ob dies überhaupt rechtlich zwingend ist (dagegen wohl OLG München, Urt. v. 04.03.2010 – 1 U 3696/09 Tz. 27 ff. bei juris), kann derartiges Spezialwissen von einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht erwartet werden – zumal die Beklagte zu 2 ihre Patienten durch die Wahlleistungsvereinbarung und das beiliegende Informationsblatt entgegen § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG nicht darauf hinweist, dass es eine gesetzlich „Erstreckung“ der Wahlleistungsvereinbarung im Sinne einer Überleitung des jeweiligen Vergütungsanspruches auf alle liquidationsberechtigten Ärzte gibt.
100 
Eine weitere denkbare Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners wäre es schließlich, die „Berechnung“ durch das Krankenhaus nur auf den Fall der Einschaltung externer Ärzte zu beziehen. Zwar erlangen auch diese durch die externe Wahlarztkette gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KHEntgG eigene Ansprüche; aber auch darüber klärt die Beklagte zu 2 den Patienten in ihrer Wahlleistungsvereinbarung entgegen § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG nicht auf.
101 
(4) Soweit die Beklagte zu 2 Satz 2 der Wahlleistungsvereinbarung dagegen dahingehend verstanden wissen will, dass sie sich damit vorbehalte, wahlärztliche Leistungen von Wahlärzten abzurechnen, die selbst kein Liquidationsrecht besitzen, mag dies möglicherweise dem entsprechen, was von den Schöpfern der Klausel bezweckt war. Für die Auslegung von AGB spielt das aber keine Rolle (siehe nur BGH, Urt. v. 17.05.2000 – IV ZR 113/99 Tz. 15 bei juris).
102 
Mit „dies gilt auch“ bezieht sich Satz 2 eindeutig auf Satz 1 und die darin getroffene Regelung. Als „zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt“ i.S.d. Satz 1 können bereits dem Wortsinn nach aber nur Ärzte angesehen werden, denen tatsächlich ein Liquidationsrecht eingeräumt wurde. Auf eine lediglich potentielle (gesetzlich zulässige) Liquidation durch den Arzt abzustellen, widerspräche bereits dem Wortsinn. Vor allem aber gibt es auch keine gesetzliche Definition der (potentiell) liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses. Denn innerhalb des Krankenhauses wird der Kreis der Wahlärzte überhaupt nur durch die berechtigte Erwartung des Kunden, eine besonders qualifizierte Leistung hinzuzukaufen, beschränkt (etwa gem. § 242, § 305c Abs. 1 BGB). Dagegen schreibt § 17 Abs. 3 KHEntgG keineswegs vor, dass Wahlleistungen nur durch Chefärzte erbracht werden könnten (Bender/Heppekausen, VersR 2011, 327, 328).
103 
Wollte man Satz 2 – entgegen dem Wortsinn – so verstehen, dass „dies gilt auch“ sich nicht auch auf das Erfordernis der Liquidationsberechtigung bezieht, sondern vielmehr eingreifen soll, wenn der behandelnde Arzt nicht liquidationsberechtigt ist, wäre aus demselben Grund völlig unklar, welche ärztlichen Leistungen überhaupt Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung sind.
104 
Die Bestimmung der Wahlärzte den Umständen oder eine gesondert überreichten Liste mit Wahlärzten zu überlassen, wäre wiederum schon mit dem Schriftformerfordernis gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG unvereinbar, da zumindest die Reichweite der vereinbarten Wahlleistungen als wesentliche Inhalte der Vertragsurkunde selbst zu entnehmen sein müssten (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 Tz. 8 bei juris; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.1999 – 3 U 90/99 Tz. 29 f. bei juris), während vorliegend ggf. nicht einmal eine Andeutung im Sinne der Andeutungstheorie (etwa in Form einer Bezugnahme auf eine gesondert überreichte Liste o.Ä.) vorläge.
105 
cc) Abgesehen von der gebotenen Auslegung kann sich die Beklagte zu 2 nach alledem auf Satz 2 der Vereinbarung auch deswegen nicht berufen, da die Bestimmung gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB) verstößt – zumal wenn man sie im Sinne der Beklagten auslegen wollte. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 307 Rn. 21). Die vorliegende Bestimmung und ihr Zweck bleiben demgegenüber für einen durchschnittlichen Vertragspartner kryptisch. Jedenfalls ist sie mannigfaltigen Deutungen zugänglich, obgleich eine klare und verständliche Regelung möglich und zumutbar wäre.
106 
dd) Dahinstehen kann nach alledem, ob die vorliegend getroffene Regelung über wahlärztliche Leistungen auch in Satz 1 ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig ist – namentlich wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB (LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016 – 13 S 123/15 Tz. 14 ff. bei juris), wegen Intransparenz (etwa, wie der Kläger meint, mangels Erkennbarkeit des Vertragspartners) oder auch wegen Nichtbefolgung der Aufklärungs- und Informationsgebote in § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – III ZR 126/06 Tz. 7).
107 
ee) Soweit die Beklagte zu 2 sich im Schriftsatz vom 27.02.2017 darauf berufen hat, es sei dem Sohn des Klägers gerade darauf angekommen, sich die besondere Sachkunde des Beklagten zu 1 als Wahlarzt zu sichern, wäre dies verstanden als neues tatsächliches Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bereits unbeachtlich (§ 296a ZPO) und gäbe auch keinen Anlass, diese wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Zudem könnte ein tatsächlicher dahingehender (und artikulierter) wechselseitiger Wille der formularvertraglichen Wahlleistungsvereinbarung zwar vorgehen (§ 305b BGB), wäre seinerseits dann aber formnichtig (§ 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG, §§ 125, 126 BGB, vgl. Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 12).
108 
ff) Folge des Fehlens einer (wirksamen) Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (auch) nicht liquidationsberechtigter Ärzte ist, dass die Beklagte zu 2 für Leistungen dieser Ärzte keine gesonderte Vergütung verlangen kann (§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG) und ihr insoweit auch keine Bereicherungsansprüche zustehen, da sie die Behandlung des Sohnes des Klägers in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag und damit mit Rechtsgrund erbracht hat und andernfalls auch der Schutzzweck der § 17 Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 KHEntgG unterlaufen würde (BGH, Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 Tz. 25 bei juris). Nicht mehr nachzugehen war daher auch der Frage, inwiefern die streitgegenständliche Abrechnung sachlich richtig ist, sowie den diesbezüglichen (weiteren) Beweisantritten der Parteien.
109 
gg) Unabhängig von allen voranstehenden Ausführungen scheitert die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2 im Übrigen auch an der Gegenseitigkeit.
110 
(1) Selbst wenn die Beklagte zu 2 gegenüber dem Sohn des Klägers einen eigenen Vergütungsanspruch für wahlärztliche Leistungen erlangt hätte, bestünde dieser nur gegenüber diesem als Patienten (§ 630a BGB, § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG), da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich (mit-)verpflichtet hätte. Eine Aufrechnung käme aber nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 2 gerade gegen den Kläger als Gläubiger eine Forderung hätte (§ 387 BGB).
111 
(2) Insoweit handelt es sich zwar um einen von den Parteien (und dem Gericht) in diesem Kontext bislang übersehenen Gesichtspunkt i.S.d. § 139 Abs. 2 ZPO. Nachdem es hierauf angesichts der vorherigen Ausführungen nicht mehr ankommt, war ein Hinweis hierauf indes entbehrlich (vgl. nur Stadler, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 139 Rn. 21). Der fehlenden Gegenseitigkeit kommt auch kein zwingender Vorrang zu in dem Sinne, dass sie eine auf andere Gründe „gestützte“ Abweisung ausschließen würde. Zwar kann mit Blick auf § 322 Abs. 2 ZPO nicht offen bleiben, ob eine Hilfsaufrechnung unbegründet oder bereits unzulässig ist (vgl. nur Musielak, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 322 Rn. 83). Auch die Abweisung der Klage gestützt auf die fehlende Gegenseitigkeit wäre indes auf die Unbegründetheit der Aufrechnung gestützt. Denn auch wenn das Gericht eine Aufrechnung bereits an der Gegenseitigkeit scheitern lässt, trifft es die der Rechtskraft zugängliche Feststellung, dass dem Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht zusteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.08.1996 – 6 U 8/95, MDR 1996, 1299; OLG Dresden, Beschl. v. 07.01.2003 – 6 W 240/99 Tz. 4 bei juris; Musielak, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 322 Rn. 85).
112 
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 auch Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jedenfalls ab dem 20.08.2013 (§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB).
113 
a) Nachdem der Kläger vorgerichtlich allein den Beklagten zu 1 in Anspruch genommen hatte, konnte die Beklagte zu 2 insoweit nicht durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Verzug geraten. Auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) der Beklagten zu 2 kann vorprozessual nicht angenommen werden. Diese ist vorprozessual (im eigenen Namen) überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Die X GmbH wiederum hatte den Anschein erweckt, mittelbar für den Beklagten zu 1 aufzutreten bzw. jedenfalls auf dessen Inanspruchnahme durch den Kläger im Schreiben vom 17.07.2013 (Anlage K3 = As. I/35) zu antworten und nicht für die (seinerzeit gar nicht in Anspruch genommene) Beklagte zu 2.
114 
b) Die Beklagte zu 2 ist vorliegend indes ohne Mahnung in Verzug geraten, da besondere Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
115 
aa) Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift namentlich Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146; BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Tz. 19) und in denen es daher Treu und Glauben widersprechen würde, eine Mahnung zu verlangen (Staudinger/Löwisch/Feldmann, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 90).
116 
bb) Um einen derartigen Fall handelt es sich auch hier. Der Kläger konnte infolge der irreführenden Abrechnung vorprozessual nicht wissen, dass die Beklagte zu 2 sich vorliegend (jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten) nur als Zahlstelle des Beklagten zu 2 geriert hatte, ohne hierzu beauftragt zu sein und die Zahlung weiterzuleiten. Damit konnte er auch seinen Rückforderungsschuldner nicht erkennen. Selbst als der Kläger den Beklagten zu 1 angeschrieben hatte, wurde der Kläger nicht aufgeklärt. Stattdessen beließ ihn die X GmbH durch ihre weiteren (kommentarlosen) Schreiben in dem Glauben, er habe sich mit dem Beklagten zu 1 an den Richtigen gewandt. Dieses Verhalten ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar. Nachdem die Beklagte zu 2 selbst (ggf. durch ihre Erfüllungsgehilfin) den Irrtum des Klägers über seinen möglichen Schuldner veranlasst hatte, wäre es spätestens nachdem dessen Fehlvorstellung durch sein Schreiben an den Beklagten zu 1 offenkundig geworden war und dies der X GmbH zur Kenntnis gelangt war, deren Verhalten und Kenntnis sich die Beklagte zu 2 entsprechend §§ 278, 166 BGB zurechnen lassen muss, Sache der Beklagten zu 2 gewesen, den von ihr veranlassten Irrtum unverzüglich aufzulösen. Nachdem sie dies nicht getan hat, und dem Kläger dadurch faktisch die Möglichkeit genommen hat, sie selbst in Verzug zu setzen, muss sich so behandeln lassen, als sei sie gemahnt worden. Schutzwürdige Belange stehen nicht entgegen – zumal der Beklagten zu 2 erkennbar war, dass der Kläger Rückforderungsansprüche geltend machen wollte.
III.
117 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der sog. „Baumbach’schen“-Formel sowie mit Blick auf die Hilfsaufrechnung auf § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Herget, 31. Aufl. 2016, § 92 Rn. 3).
IV.
118 
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzgl. der Vollstreckung durch den Beklagten zu 1 und aus § 709 S. 1, 2 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung des Klägers.
V.
119 
Der gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert für die Gerichtsgebühren folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 und § 322 Abs. 2 ZPO.

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