Urteil vom Amtsgericht Kassel - 453 C 4954/09

Tenor

 als Gesamtschuldner verurteilt, an  120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 zu zahlen.

 die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über die Mietwohnung Erdgeschoss links, … (der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter). Die Parteien haben vereinbart, dass die monatliche Miete in Höhe von 613,55 € im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist.

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Am 06.07.2009 beauftragte der Kläger seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Eintreibung der Miete Juli 2009. Dem Kläger sind dadurch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € entstanden.

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Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Beklagten die Miete für den Monat Juli 2009 am 02.07.2009 überwiesen hatten und dass dieser Betrag erst am 06.07.2009 von ihrem Konto abgebucht und dem Kläger erst am 07.07.2009 gutgeschrieben wurde.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen dieses Vorfalls einen Schadenersatzanspruch in Höhe dieses Betrages gemäß §§ 280, 286 BGB erlangt.

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Ausweislich der Vereinbarung der Parteien hätte die Miete für den Monat Juli 2009 bis zum 03.07.2009 (3. Werktag im Juli 2009) gezahlt werden müssen.

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Geldschulden sind nach der mittlerweile herrschenden Meinung - die nunmehr auch vom Amtsgericht geteilt wird - als modifizierte Bringschulden zu behandeln. Die Beklagten hätten daher nicht nur innerhalb der ersten 3 Werktage des Monats Juli 2009 die Miete anweisen müssen, sondern statt dessen dafür sorgen müssen, dass die Miete bis zum 3. Werktag bei der Hausbank des Klägers eingeht.

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Da dies nicht der Fall war, befanden sich die Beklagten mit der Zahlung der Miete Juli 2009 am 06.07.2009 in Verzug, so dass der Kläger berechtigt war, zur Beitreibung der Miete einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280, 286 BGB begründet.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Eine Zulassung der Berufung kam nicht betracht, da die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hat. Da mittlerweile alle gängigen Kommentierungen Geldschulden als modifizierte Bringschuld (und nicht mehr als qualifizierte Schickschuld) einordnen, ist auch keine uneinheitliche Rechtsprechung zu erwarten.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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