Urteil vom Amtsgericht Kassel (435. Zivilabteilung) - 435 C 69/26

Orientierungssatz

Die gerichtliche Zuständigkeit für auf Belieferungssperren gerichtete Klagen richtet sich auch nach der Einführung der §§ 41f, 41g EnWG nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und nicht nach § 102 EnWG.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem mit Ausweis versehenen Beauftragten der A GmbH im Auftrag der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten in B, zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers mit der Gerätenummer 1 zu dulden.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht auch sachlich zuständig. Es liegt keine Energiewirtschaftssache im Sinne des § 102 EnWG vor, sodass die sachliche Zuständigkeit nicht ausschließlich bei den Landgerichten liegt. Dem Verweisungsantrag vom 11.02.2026 war nicht zu entsprechen.

Seit jeher ist die Abgrenzung schwierig, ob es sich um energiewirtschaftsrechtliche handelt oder um sonstige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere dann wenn auch vertragliche oder vorvertragliche Zahlungsansprüche streitbefangen sind. Nach der herrschenden Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs, der sich die herrschende Meinung in der Literatur angeschlossen hat, ist deswegen bei Verträgen über die Belieferung von Energie zu unterscheiden, ob es geht um Fragen die das sogenannte „Ob“ eines Vertragsschlusses geht oder um solche der bloßen Abwicklung, wie beispielsweise bei reinen Zahlungsansprüchen oder bei der Kontrolle von Preiserhöhungen durch die Energieversorger (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 m.w.N. der BGH-Rechtsprechung; ihm folgend BeckOK EnWG/Pastohr EnWG § 102 Rn. 7, 13); Bourwieg/Hellermann/Hermes/Stelter EnWG § 102 Rn. 12; Kment/Turiaux/Grosche, EnWG § 102 Rn. 8; Theobald/Kühling/Werk EnWG § 102 Rn. 6). Die Klage betrifft die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Endverbraucher bei Zahlungsrückständen. Dieses auf § 273 BGB beruhende Recht des Lieferanten (hier der Klägerin) war bislang in der StromGVV (bzw. für den Bezug von Energie mittels Gas in der GasGVV) geregelt, einer Verordnung, die ihre legislative Grundlage ihm EnWG hat. Unter der alten bis zum 23.12.2025 geltenden Rechtslage war einhellige Auffassung, dass bei auf Belieferungssperren gerichteten Klagen nur das „Wie“ eines Vertragsverhältnisses betroffen ist, mithin die Zuständigkeit der Zivilgerichte nach allgemeinen Regeln und nicht nach § 102 EnWG zu bestimmen ist. Die Neuordnung der gesetzlichen Regelungen in §§ 41f, 41g EnWG hat daran nichts geändert, zumal diese in ihrem Wortlaut in großen Teilen identisch sind mit der alten Regelung in der StromGVV. Auch den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nichts entnehmen, dass mit der Inkorporation dieser Regelungsmaterien nunmehr direkt in das EnWG eine Zuständigkeitsänderung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt war; maßgeblich hierfür waren lediglich die Umsetzung europarechtlicher Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht und andere mit der hier maßgeblichen Frage nicht zusammenhängende Erwägungen (vgl. BTDrucks 21/1497 v. 08.09.2025, BRDrucks 383/25 v. 26.09.2025 sowie BT-Plenarprotokolle Nrn. 21/21 und 21/40 v. 11.09. & 13.11.2025). Mithin besteht unverändert eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den geltend gemachten Anspruch.

Die Klage ist auch begründet.

Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt – der Beklagte hat sich trotz Gelegenheit hierzu nicht zum Klagevorbringen geäußert - ist die Klage aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom für die im Tenor genannte Wohnung der beklagten Partei begründet. Entsprechend der das Vertragsverhältnis der Parteien über den Bezug von Strom im Rahmen der Grundversorgung regelnden §§ 41f, 41g EnWG ist die Klägerin wegen der unstreitig vorhandenen erheblichen Zahlungsrückstände von mehr als zwei Monatsabschlägen (hier 78,00 €/Monat) und mindestens 100,00 €, die hier unstreitig 266,97 € betragen, nach gesetzes- und vertragsgemäß erfolgter Ankündigung befugt, die Belieferung der Abnahmestelle mit Gas einzustellen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen (§ 41f EnWG i.V.m. § 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist dabei davon auszugehen, dass die Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzungshandlung des Beklagten steht. Das Angebot zum Abschluss einer Abfindungsvereinbarung hat der Beklagte nicht angenommen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hat die beklagte Partei Zutritt zu den in ihrer Wohnung befindlichen technischen Einrichtungen zu gewähren und die Sperrmaßnahmen zu dulden, § 21 NAV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.


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