1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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| | Die Kläger nehmen die Beklagte auf Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. |
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| | Die Beklagte, wohnhaft in Spanien (Tarragona) beauftragte den Kläger zu 1 von ihrem spanischen Wohnsitz aus telefonisch, bestätigt mit Telefax vom 19.04.04 („wie telefonisch besprochen“) sowie mit Telefax vom 10.08.04 in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung betreffend den Nachlass der Eltern der Beklagten. Alleinerbin war die Schwester der Beklagten. Die Beklagte selbst war pflichtteilsberechtigt. |
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| | Infolge des Auftrags machte der Kläger zu 1 gegenüber der Schwester der Beklagten mit Schreiben vom 21.04.04 einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend. In der Folge kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten in Spanien. |
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| | Für eine beabsichtigte Klage auf Auskunft und Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 20.000 reichte der Kläger zu 1 für die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.08.04 beim Landgericht Offenburg einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein (3 O 338/04). Noch während des PKH-Verfahrens zahlte die Schwester der Beklagten an diese mit Wertstellung vom 09.08.04 EUR 20.000. Mit Schreiben vom 30.09.04 verlangte der Kläger zu 1 von der Schwester der Beklagten weitere EUR 21.375. Im PKH-Verfahren fand am 15.10.05 ein Erörterungstermin statt, über den der Kläger zu 1 der Beklagten mit Telefax vom 19.10.04 berichtete. Mit Beschluss vom 17.11.2004 wurde der PKH-Antrag der Beklagten zurückgewiesen. |
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| | Nach Erhalt eines Telefax der Beklagten vom 21.10.04 forderte der Kläger zu 1 deren Schwester mit Schreiben vom 26.10.04 zur Zahlung weiterer Pflichtteilbeträge in Höhe von EUR 208.375,00 auf. Mit Schreiben vom 27.10.05 berichtigte er den Betrag auf EUR 90.625,00. |
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| | Der Kläger zu 1 beendete das Mandat mit der Beklagten nach einem Telefonat mit dem Ehemann der Beklagten vom 11.11.04, das nach Erhalt eines Telefax der Beklagten vom gleichen Tag geführt wurde. Er bestätigte dies mit Telefax vom 16.11.04 an die Beklagte und teilte es mit Schreiben vom gleichen Tag dem Rechtsanwalt der Schwester der Beklagten mit. |
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| | Die Kläger stellten der Beklagten unter dem 01.03.2005 EUR 1.409,80 in Rechnung, nämlich eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 50.000 in Höhe von EUR 1.359,80, die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von EUR 20 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 30. Diesen Betrag machten die Kläger zunächst im vorliegenden Verfahren klageweise geltend. |
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| | In ihrer Klageerwiderung vom 30.08.05 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger zu 1 bereits eine Vorschussnote vom 12.05.04 über EUR 603,20 gestellt habe, die von ihr – unstreitig - bezahlt worden sei. Der Kläger zu 1 habe sodann weitere Kostennoten vom 11.08.04 über EUR 1.576,64, vom 26.10.04 über EUR 2.336,47, vom 27.10.04 über EUR 4.368,00, vom 01.03.05 über 962,00 und vom 01.03.05 über EUR 1.409,80 gestellt. |
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| | Die Kläger erweiterten sodann mit Schriftsatz vom 28.09.05 die Klage um die Kostennote vom 01.03.05 in Höhe von EUR 962,00, nämlich eine 1,0 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr jeweils aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000 zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale von EUR 40, einer Dokumentenpauschale von EUR 16, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer abzüglich des von der Beklagten bezahlten Vorschusses in Höhe von EUR 603,20. |
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| | Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klage vor dem Amtsgericht Kehl zulässig sei, da die Beklagte dort polizeilich gemeldet sei und der Rechtsstreit keine Auslandsberührung aufweise. Zudem bestünde auch der Gerichtsstand des § 23 ZPO wegen des - unstreitig - in Kehl vorhandenen Vermögens der Beklagten. |
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| | In der Sache tragen sie vor, dass die Beklagte „im Zweifel“ sämtliche Kläger der Kanzlei beauftragt habe, für sie „umfangreich tätig“ zu werden. Dies sei geschehen, so dass die Beklagte zur Erstattung der beiden Kostennoten verpflichtet sei. |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 2.371,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu bezahlen. |
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| | Sie wirft dem Kläger zu 1 vor, in der Klageschrift fälschlicherweise die Anschrift der verstorbenen Mutter in Kehl angegeben zu haben, wo niemand wohne, obwohl er genau gewusst habe, dass sie in Spanien lebe. Die Klageschrift sei zufällig von ihrer Schwester gefunden worden, die für die Entgegennahme kein Mandat gehabt habe. |
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| | In der Sache führt sie im Ergebnis aus, dass der von ihr allein beauftragte Kläger zu 1 ihre Interessen nicht in ihrem Sinne wahrgenommen habe. Die gestellten Abrechnungen seien nicht korrekt. Wegen der Einzelheiten ihrer Einwendungen wird auf die Klageerwiderung vom 30.08.05 verwiesen. |
|
| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. |
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|
| | Die Klage ist unzulässig, da die deutschen Gerichte international nicht zuständig sind. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1593). |
|
| | Der vorliegende Sachverhalt fällt wegen des Wohnsitzes der Beklagten zweifellos in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO). |
|
| | Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO sieht vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels I EuGVVO verklagt werden können. |
|
| | Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Zwar kann danach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Als Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen gilt der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, was hier unstreitig Deutschland ist, da der Kläger zu 1 in Deutschland, überwiegend in Offenburg, für die Beklagte, tätig wurde. Dabei ist der Erfüllungsort maßgeblich für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, somit auch für den Zahlungsanspruch (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVVO, RN 4). |
|
| | Art. 5 EuGVVO kommt vorliegend jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen einer Verbrauchersache gemäß Art. 15 Abs. 1c, 16 Abs. 2 EuGVVO erfüllt sind. Danach kann ein Verbraucher (hier die Beklagte) nur vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagt werden, wenn der andere Vertragspartner (hier Klägerseite) in diesem Hoheitsgebiet eine berufliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. |
|
| | Die Kläger, die ausweislich ihres Briefkopfs über eine Internetpräsenz verfügen und sich damit in ihrer beruflichen Tätigkeit auch an den Aufenthaltsstaat der Beklagten richten (vgl. Palandt-Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., Art. 29 EGBGB RN 5; siehe auch Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 17 EuGVVO, RN 13), haben ihre Tätigkeit „auf irgend einem Wege“ auf Spanien ausgerichtet, nämlich durch den Internetauftritt und indem der Kläger zu 1 fernmündlich bzw. per Telefax einen aus Spanien erteilten Auftrag der Beklagten angenommen hat. Die Vorschrift ist zu Gunsten des Verbrauchers weit auszulegen, da die Neuregelung in Art. 15 Abs. 1c EuGVVO im Vergleich zum früheren Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b EuGVÜ erfolgte, um den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz zu verbessern (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 17 EuGVVO, RN 12). Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b EuGVÜ verlangte jedoch, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung vorgenommen hat, was hier unstreitig der Fall ist (vgl. Zöller-Geimer ZPO, 25. Aufl., Art. 17 EuGVVO, RN 12). |
|
| | Dass die Beklagte in Kehl unstreitig Vermögen hat und damit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl für die Klage gegeben wäre, führt nicht zu einer Begründung auch der internationalen Zuständigkeit. Die Vorschriften der EuGVVO sind insoweit vorrangig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 23 ZPO, RN 4; siehe auch BGH, NJW-RR 2005, 1593). |
|
| | Nach alledem war die Klage, deren ordnungsgemäße Zustellung bisher fraglich erscheint, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, als unzulässig abzuweisen. |
|
| | Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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|
| | Die Klage ist unzulässig, da die deutschen Gerichte international nicht zuständig sind. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1593). |
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| | Der vorliegende Sachverhalt fällt wegen des Wohnsitzes der Beklagten zweifellos in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO). |
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| | Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO sieht vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels I EuGVVO verklagt werden können. |
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| | Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Zwar kann danach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Als Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen gilt der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, was hier unstreitig Deutschland ist, da der Kläger zu 1 in Deutschland, überwiegend in Offenburg, für die Beklagte, tätig wurde. Dabei ist der Erfüllungsort maßgeblich für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, somit auch für den Zahlungsanspruch (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVVO, RN 4). |
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| | Art. 5 EuGVVO kommt vorliegend jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen einer Verbrauchersache gemäß Art. 15 Abs. 1c, 16 Abs. 2 EuGVVO erfüllt sind. Danach kann ein Verbraucher (hier die Beklagte) nur vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagt werden, wenn der andere Vertragspartner (hier Klägerseite) in diesem Hoheitsgebiet eine berufliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. |
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| | Die Kläger, die ausweislich ihres Briefkopfs über eine Internetpräsenz verfügen und sich damit in ihrer beruflichen Tätigkeit auch an den Aufenthaltsstaat der Beklagten richten (vgl. Palandt-Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., Art. 29 EGBGB RN 5; siehe auch Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 17 EuGVVO, RN 13), haben ihre Tätigkeit „auf irgend einem Wege“ auf Spanien ausgerichtet, nämlich durch den Internetauftritt und indem der Kläger zu 1 fernmündlich bzw. per Telefax einen aus Spanien erteilten Auftrag der Beklagten angenommen hat. Die Vorschrift ist zu Gunsten des Verbrauchers weit auszulegen, da die Neuregelung in Art. 15 Abs. 1c EuGVVO im Vergleich zum früheren Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b EuGVÜ erfolgte, um den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz zu verbessern (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 17 EuGVVO, RN 12). Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b EuGVÜ verlangte jedoch, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung vorgenommen hat, was hier unstreitig der Fall ist (vgl. Zöller-Geimer ZPO, 25. Aufl., Art. 17 EuGVVO, RN 12). |
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| | Dass die Beklagte in Kehl unstreitig Vermögen hat und damit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl für die Klage gegeben wäre, führt nicht zu einer Begründung auch der internationalen Zuständigkeit. Die Vorschriften der EuGVVO sind insoweit vorrangig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 23 ZPO, RN 4; siehe auch BGH, NJW-RR 2005, 1593). |
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| | Nach alledem war die Klage, deren ordnungsgemäße Zustellung bisher fraglich erscheint, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, als unzulässig abzuweisen. |
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| | Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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