Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 592,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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| | Der Kläger nimmt die Beklagte aus rückabgetretenem (AS 19) Recht auf restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.06.2005 in Kehl ereignet hat, in Anspruch. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten, nicht kaskoversicherten Passat Variant, amtliches Kennzeichen: OG-... |
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| | Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Bezahlung von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 2.946,78, zu deren Bezahlung er vorgerichtlich mit Fristsetzung zum 05.01.06 vergeblich aufgefordert hatte. Der Betrag ergibt sich aus der - unstreitig vom Kläger nicht bezahlten - Rechnung der Firma W. GmbH Autovermietung vom 11.07.2005 in Höhe von EUR 3.083,38 (AS 69) abzüglich 5 % ersparter Eigenaufwendungen von den reinen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 2.355 netto (15 Tage à EUR 157) zuzüglich Kosten in Höhe von EUR 258,62 für eine Haftungsreduzierung auf EUR 350 (15 Tage à EUR 17,24) und Fahrzeugzufuhr- und Abholkosten in Höhe von je EUR 22,23 netto. Ausweislich der Rechnung waren die Anmietung am 24.06.2005 (Freitag) um 15.30 Uhr und das Mietende am 09.07.2005 (Samstag) um 10.00 Uhr. Ebenfalls ausweislich der Rechnung legte der Kläger mit dem Mietfahrzeug 1.283 km zurück. |
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| | Der Kläger fordert zudem Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 186,82, nämlich eine 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Geschäftswert von EUR 2.946,78 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. |
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| | Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Mietwagenrechnung zu erstatten. Die Höhe der Rechnung sei nicht zu beanstanden. Die Firma W. GmbH verfüge über keinen „Normaltarif“, dem Kläger ein solcher daher nicht zugänglich gewesen. Die Preise der Firma W. GmbH Autovermietung zum PKW-Unfalltarif (AS 15) seien angemessen und erforderlich gewesen. |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.946,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 sowie weitere EUR 186,82 zu bezahlen; |
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| | Sie bestreitet, dass die vom Kläger geforderten Mietwagenkosten einen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand darstellten. Sie weist darauf hin, dass der Kläger sich nicht dazu erkläre, weshalb eine Anmietung nach einem Unfallersatztarif erforderlich gewesen sein solle. Zu den konkreten Umständen der Anmietung trage er nichts vor. Der Kläger weigere sich auch, den „Normaltarif“ der Autovermietung vorzulegen, so dass ihr eine Zahlung zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Die Kosten für die Haftungsreduzierung seien nicht ersatzfähig, da auch das verunfallte Fahrzeug nur haftpflichtversichert gewesen sei. Der Eigenersparnisabzug belaufe sich auf 15%. |
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| | Da der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Mietwagenkosten habe, sei die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen. Fürsorglich weist sie darauf hin, dass ein Anspruch hierauf auch deshalb nicht bestehe, da diese - unstreitig - bereits von der Rechtsschutzversicherung des Klägers bezahlt wurden. Schließlich wäre der nicht auf das gerichtliche Verfahren anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr keinesfalls gesondert aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78 zu berechnen. |
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| | Das Gericht hat den Rechtsstreit am 04.04.06 (AS 93) mündlich verhandelt und beide Partei-Vertreter in Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs auch auf das Urteil des LG Mannheim, NJOZ 2006, 1151, hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und sonstigen Aktenteile Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil erfolgreich. |
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| | Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 6 AuslPflVG, 249 ff BGB Bezahlung von Mietwagenkosten nur in Höhe von EUR 592,95 verlangen. |
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| | Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Firma W. GmbH nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (AG Ettlingen, Schaden-Praxis 2005, 250), nachdem die Beklagte - zu Unrecht - die Auffassung vertritt, wegen der Nichtübersendung eines „Normaltariftableaus“ nicht regulieren zu können. Auf die Übersendung eines solchen hat sie keinen Anspruch. |
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| | Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich auf EUR 592,95. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so nun der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 32/05, Juris-Dok.-Nr.: KORE320612006 ). |
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| | Vorliegend hat der geladene, aber persönlich nicht erschienene Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein Ersatzfahrzeug für einen Passat zu einem Tagespreis von EUR 157 netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten zuletzt: BGH a.a.O, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma W. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma Sixt, Offenburg, ein Passat für 15 Tage inklusive aller Kilometer (inklusive Haftpflichtversicherung, exclusive weiterer Versicherungen) für brutto EUR 604 (inklusive aller Versicherungen für EUR 730) angemietet werden kann (vgl. www.sixt.de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Bei der Firma Europcar kostet ein Passat für 15 Tage brutto EUR 614,92 und bei der Firma Avis ein Audi A 6 brutto EUR 653,57 (vgl. www.europcar.de ; www.Avis.de ). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen über vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch LG Mannheim, NJOZ 2006 1151; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 225/03, Juris-Dok.Nr.: KORE427962005 ; AG Kehl, Urteil vom 11.01.2005, Az.: 4 C 421/04; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04). |
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| | Das Gericht schätzt den Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf EUR 592,95, nämlich auf den Durchschnitt der drei genannten Anmiettarife der Firmen Sixt, Avis und Europcar abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (so in ständiger Rechtsprechung das OLG Karlsruhe, vgl. Urteil vom 26.01.2001, Az.: 10 U 200/00, zitiert bei LG Karlsruhe, NZV 2002, 321; für 10 % dagegen LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198). |
|
| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haftungsfreistellung, da auch sein Fahrzeug unstreitig nur haftpflichtversichert war (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 249 RN 34 mit Hinweis auf die h.M; a.A. wohl nur: OLG Hamm, NZV 1994, 188). |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf etwaig entstandene Abhol- und Zustellkosten, da er nicht dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung wegen der besonderen Unfallsituation erforderlich gewesen sei. |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78, da solche nicht angefallen sind. |
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| | Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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| | Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil erfolgreich. |
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| | Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 6 AuslPflVG, 249 ff BGB Bezahlung von Mietwagenkosten nur in Höhe von EUR 592,95 verlangen. |
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| | Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Firma W. GmbH nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (AG Ettlingen, Schaden-Praxis 2005, 250), nachdem die Beklagte - zu Unrecht - die Auffassung vertritt, wegen der Nichtübersendung eines „Normaltariftableaus“ nicht regulieren zu können. Auf die Übersendung eines solchen hat sie keinen Anspruch. |
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| | Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich auf EUR 592,95. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so nun der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 32/05, Juris-Dok.-Nr.: KORE320612006 ). |
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| | Vorliegend hat der geladene, aber persönlich nicht erschienene Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein Ersatzfahrzeug für einen Passat zu einem Tagespreis von EUR 157 netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten zuletzt: BGH a.a.O, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma W. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma Sixt, Offenburg, ein Passat für 15 Tage inklusive aller Kilometer (inklusive Haftpflichtversicherung, exclusive weiterer Versicherungen) für brutto EUR 604 (inklusive aller Versicherungen für EUR 730) angemietet werden kann (vgl. www.sixt.de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Bei der Firma Europcar kostet ein Passat für 15 Tage brutto EUR 614,92 und bei der Firma Avis ein Audi A 6 brutto EUR 653,57 (vgl. www.europcar.de ; www.Avis.de ). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen über vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch LG Mannheim, NJOZ 2006 1151; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 225/03, Juris-Dok.Nr.: KORE427962005 ; AG Kehl, Urteil vom 11.01.2005, Az.: 4 C 421/04; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04). |
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| | Das Gericht schätzt den Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf EUR 592,95, nämlich auf den Durchschnitt der drei genannten Anmiettarife der Firmen Sixt, Avis und Europcar abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (so in ständiger Rechtsprechung das OLG Karlsruhe, vgl. Urteil vom 26.01.2001, Az.: 10 U 200/00, zitiert bei LG Karlsruhe, NZV 2002, 321; für 10 % dagegen LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198). |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haftungsfreistellung, da auch sein Fahrzeug unstreitig nur haftpflichtversichert war (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 249 RN 34 mit Hinweis auf die h.M; a.A. wohl nur: OLG Hamm, NZV 1994, 188). |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf etwaig entstandene Abhol- und Zustellkosten, da er nicht dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung wegen der besonderen Unfallsituation erforderlich gewesen sei. |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78, da solche nicht angefallen sind. |
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| | Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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