1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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| | Der Kläger begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung Bezahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Unfalls, den er am 16.01.2010 mit seinem 2006 erstmals zugelassenen VW Passat, OG-, hatte. Die Alleinhaftung der Beklagten steht außer Streit. Bereits am 30.08.2009 hatte der Kläger mit dem Fahrzeug einen Unfall gehabt. Er macht vorliegend insgesamt einen Schaden von 3.129,67 EUR geltend, nämlich 2.060,96 EUR Fahrzeugschaden, 25 EUR Auslagenpauschale, 300 EUR merkantile Wertminderung und 571,71 EUR Sachverständigenkosten sowie Nutzungsausfall für vier Tage in Höhe von 172 EUR. Vorgerichtlich hat die Beklagte 1.060,78 EUR bezahlt. Die Differenz von 2.068,89 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,43 EUR, eine hälftige 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.068,89 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, sind Gegenstand der Klage. |
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| | Der Kläger trägt vor, dass durch den Unfall an seinem Fahrzeug ausweislich des Gutachtens D. vom 22.01.2010 ein Schaden von 2.060,96 EUR netto entstanden sei. Der Vorschaden sei fachgerecht repariert gewesen. |
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| | Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, |
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| | an den Kläger 2.068,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 sowie weitere 136,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagten beantragen, |
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| | Sie bestreiten, dass der Vorschaden repariert worden sei und halten auf der Grundlage eines Gutachtens der G.-Gutachtenzentrale vom 01.03.2010 lediglich einen Unfallschaden von 954,78 EUR für ersatzfähig. Es bestehe kein Anspruch auf 10% UPE-Aufschläge und Verbringungskosten (89,50 EUR netto). Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien nicht ersatzfähig, nachdem der Kläger - unstreitig - dem Sachverständigen gegenüber den Vorschaden nicht mitgeteilt habe. Die Unfallpauschale betrage nur 20 EUR. Eine Wertminderung sei nicht eingetreten. Die Reparaturdauer belaufe sich auf nur einen Tag. |
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| | Das Gericht hat den Kläger am 10.01.2011 informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und N. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zu einem geringen Teil erfolgreich. |
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| | Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG Anspruch auf Bezahlung von noch 5 EUR. Der Schaden des Klägers beläuft sich auf insgesamt 1.065,78 EUR, nämlich einen Fahrzeugschaden von 954,78 EUR, eine Unkostenpauschale von 25 EUR und 86 EUR für zwei Tage Nutzungsausfall. Hierauf waren vorgerichtlich 1.060,78 EUR bezahlt worden, so dass dem Kläger noch 5 EUR zustehen. |
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| | 1. Der Fahrzeugschaden des Klägers beläuft sich ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den von der Beklagten vorgerichtlich anerkannten und bezahlten Betrag von 954,78 EUR netto. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundenverrechnungsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und UPE-Aufschläge, da er keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass er sein zum Unfallzeitpunkt über drei Jahre altes Fahrzeug auch in der Vergangenheit in einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen. Vielmehr ist unstreitig, dass er den Vorschaden kostengünstig privat repariert hat. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb es für ihn vorliegend unzumutbar gewesen sein könnte, sich auf eine mühelos zugängliche und gleichwertige Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH NJW 2010, 2941), die es, so der gerichtliche Sachverständige unwidersprochen, in Kehl und Umgebung gibt. Der Kläger hat auch keinen Nachweis erbracht, dass bei einer Reparatur Verbringungskosten angefallen wären, so dass auch insoweit kein Anspruch besteht. Allein dass sie in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten angegeben sind, reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus, zumal da die Beklagte unwidersprochen vorträgt, dass ein großer Teil der Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügt. |
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| | 2. Die Reparaturdauer des verunfallten, aber fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugs des Klägers schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf zwei Arbeitstage, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger das Fahrzeug bis zur Reparatur und dem Eingang etwaiger Ersatzteile weiter zur Verfügung stand. Er kann daher Nutzungsausfall für zwei Tage in unstreitiger Höhe von je 43 EUR, somit 86 EUR, beanspruchen. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten weiteren zwei Tage war die Klage abzuweisen. |
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| | 3. Die Unfallpauschale beträgt in ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25 EUR, (so dass dem Kläger noch 5 EUR zuzusprechen waren; nachträgliche Ergänzung des Verf.). |
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| | 4. Eine merkantile Wertminderung ist ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen unfallbedingt nicht eingetreten, so dass die Klage in diesem Punkt, 300 EUR, abzuweisen war. |
|
| | 5. Auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten (571,71 EUR) sind nicht ersatzfähig (KG DAR 2004, 352, Juris; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 32). Das Gutachten des Sachverständigen D. ist aus vom Kläger zu vertretenden Gründen für die Schadensregulierung unbrauchbar gewesen, nämlich weil der Kläger einen offenbarungspflichtigen Vorschaden verschwiegen hat. |
|
| | 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil er nicht dargelegt hat, dass Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.068,89 EUR angefallen sind. |
|
| | Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen auf der Grundlage von § 92 Abs. 2 ZPO und §§708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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| | Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zu einem geringen Teil erfolgreich. |
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| | Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG Anspruch auf Bezahlung von noch 5 EUR. Der Schaden des Klägers beläuft sich auf insgesamt 1.065,78 EUR, nämlich einen Fahrzeugschaden von 954,78 EUR, eine Unkostenpauschale von 25 EUR und 86 EUR für zwei Tage Nutzungsausfall. Hierauf waren vorgerichtlich 1.060,78 EUR bezahlt worden, so dass dem Kläger noch 5 EUR zustehen. |
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| | 1. Der Fahrzeugschaden des Klägers beläuft sich ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den von der Beklagten vorgerichtlich anerkannten und bezahlten Betrag von 954,78 EUR netto. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundenverrechnungsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und UPE-Aufschläge, da er keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass er sein zum Unfallzeitpunkt über drei Jahre altes Fahrzeug auch in der Vergangenheit in einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen. Vielmehr ist unstreitig, dass er den Vorschaden kostengünstig privat repariert hat. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb es für ihn vorliegend unzumutbar gewesen sein könnte, sich auf eine mühelos zugängliche und gleichwertige Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH NJW 2010, 2941), die es, so der gerichtliche Sachverständige unwidersprochen, in Kehl und Umgebung gibt. Der Kläger hat auch keinen Nachweis erbracht, dass bei einer Reparatur Verbringungskosten angefallen wären, so dass auch insoweit kein Anspruch besteht. Allein dass sie in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten angegeben sind, reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus, zumal da die Beklagte unwidersprochen vorträgt, dass ein großer Teil der Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügt. |
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| | 2. Die Reparaturdauer des verunfallten, aber fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugs des Klägers schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf zwei Arbeitstage, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger das Fahrzeug bis zur Reparatur und dem Eingang etwaiger Ersatzteile weiter zur Verfügung stand. Er kann daher Nutzungsausfall für zwei Tage in unstreitiger Höhe von je 43 EUR, somit 86 EUR, beanspruchen. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten weiteren zwei Tage war die Klage abzuweisen. |
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| | 3. Die Unfallpauschale beträgt in ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25 EUR, (so dass dem Kläger noch 5 EUR zuzusprechen waren; nachträgliche Ergänzung des Verf.). |
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| | 4. Eine merkantile Wertminderung ist ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen unfallbedingt nicht eingetreten, so dass die Klage in diesem Punkt, 300 EUR, abzuweisen war. |
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| | 5. Auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten (571,71 EUR) sind nicht ersatzfähig (KG DAR 2004, 352, Juris; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 32). Das Gutachten des Sachverständigen D. ist aus vom Kläger zu vertretenden Gründen für die Schadensregulierung unbrauchbar gewesen, nämlich weil der Kläger einen offenbarungspflichtigen Vorschaden verschwiegen hat. |
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| | 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil er nicht dargelegt hat, dass Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.068,89 EUR angefallen sind. |
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| | Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen auf der Grundlage von § 92 Abs. 2 ZPO und §§708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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