Beschluss vom Amtsgericht Kempen - 18 F 19/13
Tenor
1.
Die am 24.05.2012 vor dem Standesamt K unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe:
2Ehescheidung
3Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
4Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 31.12.2012 getrennt und eine Fortsetzung der Ehe sei ihm nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung am 31.12.2012 versucht, ihn zu töten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers nimmt das Gericht Bezug auf den verfahrenseinleitenden Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 08.01.2013 ( Bl. 1 ff d.A.).
5Der Antragsteller beantragt, die am 24.05.2012 geschlossene Ehe zu scheiden.
6Die Antragsgegnerin beantragt, den Scheidungsantrag des Antragsgegners abzuweisen.
7Sie bestreitet den Tötungsversuch zum Nachteil des Antragstellers. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11.03.2013 nebst der in der Anlage beigefügten Stellungnahme Ihres Verteidigers vom 01.02.2013 (Bl. 1 ff d.A.) in dem bezogen auf den in Rede stehenden Vorfall eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
8Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nach den Angaben der Antragsgegnerin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts abgeschlossen; Anklage ist erhoben. Über deren Zulassung ist noch nicht entschieden. Ein strafgerichtliches Hauptverfahren ist mithin noch nicht eröffnet.
9Der Scheidungsantrag ist begründet.
10Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 2 BGB).
11Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem 31.12.2012 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.
12Es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, das Trennungsjahr abzuwarten.
13Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe, sofern die Ehegatten - wie hier - noch nicht länger als ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, das heißt das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein", nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen. Die Vorschrift ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypische Zerwürfnisse reichen nicht aus (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1565 Rn. 9 m.w.N.).
14Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe liegt hier eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vor. Der Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller macht für Letzteren die Fortsetzung der Ehe unzumutbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ein derart schwerwiegender Vorwurf zwischen den beteiligten Ehegatten überhaupt im Raum steht (vgl. insoweit auch die beispielhafte Aufzählung von Fallkonstellationen, in denen ähnlich schwerwiegende Vorwürfe eine Rolle spielten und in denen eine unzumutbare Härte bejaht wurde bei Palandt-Brudermüller, a.a.O., Rn. 10). Eine weitergehende Sachaufklärung bezogen auf die Vorkommnisse am 31.12.2012 war demnach im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Denn dem Antragsteller kann unabhängig vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens nicht zugemutet werden, weiter mit der Antragstellerin verheiratet zu bleiben, von der er subjektiv annimmt, diese habe versucht, ihn zu töten, wenn dieser Vorwurf in objektiver Hinsicht - wie die Tatsache der Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft auch bei Berücksichtigung der fortgeltenden Unschuldsvermutung bereits zeigt - jedenfalls nicht als völlig aus der Luft gegriffen erscheint.
15Versorgungsausgleich
16Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehezeit nicht über drei Jahren liegt und kein Ehegatte dessen Durchführung beantragt hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Die Ehezeit begann am 01.05.2012 und endete am 31.01.2013.
17Kostenentscheidung
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
21Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kempen, Hessenring 43, 47906 Kempen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
22Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kempen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
23Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
24Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
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Referenzen
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