Urteil vom Amtsgericht Kempen - 11 C 122/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für seine Wohnung im Hause N-Straße in ##### L2 für die Abrechnungszeiträume 01.10.09 bis 30.09.10 sowie 01.10.11 bis 30.09.12 Heizkostenabrechnungen zu erteilen, die eine Umlage der Kosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten vorsehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und trägt die Beklagte 2/3.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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