Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 22 C 58/96

Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 84 %, die Beklagten 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Als Sicherheit genügt stets eine sebstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonsti-gen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensi-cherungsfonds angeschlossenen Bank.


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