Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 15 II 46/98

Tenor

Es wird festgestellt, daß die WEG-Abteilung des Amtsgerichts Kerpen für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist.

Die Entscheidung in der Sache - einschließlich der Kostenentscheidung - bleibt dem Schlußbeschluß vorbehalten.


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