Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 15 II 46/98
Tenor
Es wird festgestellt, daß die WEG-Abteilung des Amtsgerichts Kerpen für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist.
Die Entscheidung in der Sache - einschließlich der Kostenentscheidung - bleibt dem Schlußbeschluß vorbehalten.
1
G R Ü N D E :
2Das Verfahren ist vor der WEG-Abteilung durchzuführen; das Verfahren ist nicht an das für die Antragsgegner zuständige Prozeßgericht abzugeben.
3Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem WEG-Gericht und dem Prozeßgericht vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 44, 43 = NJW 1965, 1763; BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714 f.) die Ansicht, daß maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beklagte (bzw. Antragsgegner) bei der Zustellung der Klageschrift (Antragsschrift) - also im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - noch Miteigentümer war oder ob er sein Eigentum zu diesem Zeitpunkt schon verloren hatte. Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte soll dabei nur dann gegeben sein, wenn der Beklagte (Antragsgegner) im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruches noch Miteigentümer war. Dieser Auffassung ist die Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluß vom 29.1.1975 - BReg. 2Z 63/74 -, Rpfleger 1975, 245; Beschluß vom 11.5.1978 - 2Z 26/79 -, Rpfleger 1979, 318; Beschluß vom 24.8.1978 - BReg. 2Z 46/78 -, juris CD-ROM, 7. Aufl.; Beschluß vom 4.9.1986 - BReg. 2Z 82/86 -, BayObLGZ 1986, 348 = WuM 1987, 166; Beschluß vom 2.6.1987 - BReg. 2Z 49/87 -, WuM 1987, 333 = WE 1988, 63; OLG Hamm, Beschluß vom 29.6.1981 - 15 W 169/80 -, OLGZ 1982, 20 = Rpfleger 1981, 440; OLG Köln, OLGZ 1984, 399 [401] = JMBl. NW 1985, 269) und die Literatur weithin gefolgt (Bärmann/Pick, WEG, 14. Aufl., § 43 Rdn. 2; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, 7. Aufl., § 43 Rdn. 27; siehe zu weiteren Nachweisen auch BGH, a.a.O. S. 714 a.E.).
4Die - wohl im Vordringen befindliche - Gegenansicht hält demgegenüber dafür, daß die Forderung der Gemeinschaft auf Wohngeld auch dann vor das WEG-Gericht gehört, wenn der (frühere) Wohnungseigentümer bei der Zustellung der Klage- bzw. Antragsschrift bereits aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist (aus der Rechtsprechung vornehmlich KG, Beschluß vom 20.4.1988 - 24 W 4878/87 -, ZMR 1988, 312 = NJW-RR 1988, 842 = WE 1988, 103; LG Krefeld, Beschluß vom 27.6.1979 - 1 T 54/79 -, ZMR 1980, 189; aus der Literatur: Wenzel, Sonderausgabe des Staudinger zum WEG, 12. Aufl., § 43 Rdn. 9; Briesemeister, Aus der Rechtsprechung des KG zum Wohnungseigentumsrecht, ZMR 1998, 321 [326]; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 14; Deckert, in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Stand: 1998, Gruppe 7, Das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen, Abschnitt 2.3, S. 14a f.; Röll, MünchKomm, 3. Aufl., § 43 Rdn. 25; Sauren, Rpfleger 1988, 18).
5Das Gericht schließt der (wohl) im Vordringen befindlichen Ansicht an.
6Die herrschende Ansicht stützt sich im wesentlichen darauf, daß bei einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer nicht mehr von einem Streit der "Wohnungseigentümer untereinander" gesprochen werden könne. Außerdem sei es nicht unbedingt erforderlich, das Verfahren gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer im Wege des "schnellen WEG-Verfahrens" nach § 43 Abs. 1 WEG zu betreiben (vgl. BGH, NJW 1989, 714 [715]).
7Beide Argumente verfangen indes nach Auffassung des Gerichts nicht.
8So hat das KG (a.a.O.) bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit aus § 43 Abs. 1 WEG problemlos sachbezogen interpretiert werden kann. Für die Zuständigkeit der WEG-Gerichte genügt es daher, daß der Anspruch "seine Grundlage im gemeinschaftlichen Eigentum oder in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat" (vgl. a.a.O. S. 313).
9Weiter spricht für die hier vertretene Ansicht, daß - auch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 59, 58 [62]; 65, 264 [266]; 78, 57 [63]) - Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis, die von dem oder gegen den ausgeschiedenen Verwalter verfolgt werden, vor den WEG-Gerichten auszutragen sind. Für die differenzierte Betrachtung des BGH, je nachdem, ob es sich um einen ausgeschiedenen Verwalter oder aber um einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer handelt, lassen sich überzeugende Argumente nicht finden. Soweit der BGH in dem Beschluß vom 24.11.1988 Gründe für die Zuständigkeit der WEG-Gerichte in Verfahren mit Beteiligung eines ausgeschiedenen Verwalters findet, sprechen diese Argumente jedenfalls nicht gegen eine Zuständigkeit der WEG-Gerichte auch gegenüber ausgeschiedenen Wohnungseigentümern.
10Außerdem ist zu bedenken, daß nach zutreffender Ansicht ein aus der Gemeinschaft ausgeschiedener Wohnungseigentümer in der Lage sein muß, noch solche Beschlüsse anzufechten, die vor seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft gefaßt wurden (vgl. Wenzel, a.a.O., § 43 Rdn. 10 m.w. Nachw.). Solche Anfechtungsanträge müssen schon deshalb nach § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil anders die Rechtskrafterstreckung nach § 45 Abs. 2 WEG nicht erreicht werden kann.
11Damit bietet die Rechtsprechung aber hinsichtlich der Zuständigkeit der WEG-Gerichte ein zerrissenes und in sich widersprüchliches Bild: Während für die Verfahren mit ausgeschiedenen Verwaltern und für die Verfahren von ausgeschiedenen Wohnungseigentümern - soweit sie sich gegen Beschlüsse der Gemeinschaft wenden - die WEG-Gerichte zuständig sein sollen, soll anderes nur für die Zahlungsklagen gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer gelten. Dies vermag nicht zu überzeugen.
12Weiter läßt sich für die Zuständigkeit der WEG-Gerichte anführen, daß nur auf diese Weise die Einheitlichkeit des Instanzenzuges gewahrt werden kann. Dies dient dazu, möglichst sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.
13Würde man der Rechtsprechung des BGH folgen, so wäre es ohne weiteres denkbar, daß bei ein und derselben Beschlußlage in einer Gemeinschaft ein Mitglied vor dem WEG-Gericht erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnte, während ein gleicher Antrag beim Prozeßgericht der Abweisung unterliegt (oder umgekehrt).
14Die Gefahr unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen ergibt sich sogar dann, wenn ein Wohnungseigentümer einzelne von mehreren in seinem Eigentum stehender Einheiten bereits veräußert hat, andere hingegen behalten hat. Denn in konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des BGH müßte es dann an sich zu einer Verfahrensaufteilung kommen: Das WEG-Gericht wäre nur hinsichtlich der Einheiten zur Entscheidung über die Wohngeldforderung zuständig, welche sich noch im Eigentum des Antragsgegners befinden (vgl. dazu auch Weitnauer, a.a.O. mit Hinweis auf eine Entscheidung des KG, die nach dem Beschluß des BGH vom 24.11.1988 ergangen ist). Im übrigen müßte - unter Anlegung einer Zweitakte - das Verfahren an das Prozeßgericht abgegeben werden. Daß eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen möglichst zu vermeiden ist, liegt auf der Hand. Das AG Kerpen hat daher auch schon durch zwei Beschlüsse vom 3.12.1996 (in dem Verfahren 15 II 67/96) und vom 27.2.1997 (in dem Verfahren 15 II 20/95) entschieden, daß jedenfalls dann die WEG-Abteilung umfassend für den Zahlungsantrag gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zuständig bleibt, wenn dieser noch über weitere Einheiten in der gemeinschaftlichen Anlage verfügt.
15Aber auch in den Fällen, in welchen der Antragsgegner bereits bei Rechtshängigkeit "vollständig" aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, ist die Zuständigkeit der WEG-Abteilung eröffnet.
16Denn die Abgrenzung nach dem (Verlust) der Eigentümerstellung erweist sich nach Ansicht des Gerichts als kein sachlich geeignetes Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung. Neben den bereits erwähnten Gründen spricht gegen diese Zuständigkeitsverteilung, daß der Beklagte (Antragsgegner) vielfach aus rein zufälligen Gründen seine Eigentümerstellung vor der Zustellung der Klageschrift (Antragsschrift), die erst die Rechtshängigkeit begründet (vgl. Wenzel, a.a.O., Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG, Rdn. 37), verloren haben wird.
17Weiter spricht für die Zuständigkeit der WEG-Gerichte, daß diese auch sonst für die Zahlungsansprüche gegen Wohnungseigentümer zuständig sind und daher eher als das Prozeßgericht mit der einschlägigen Materie vertraut sein dürften. Es erscheint daher wenig überzeugend, diesen Vorteil der größeren Sachnähe und Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet ohne zwingenden Grund aufzugeben.
18Die von BGH vertretene Auffassung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte läßt sich nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht stichhaltig mit dem Gesichtspunkt der "Rechtssicherheit" in der Zuständigkeitsfrage rechtfertigen. Gegen die Beibehaltung der Rechtsprechung des BGH spricht dabei, daß für diese - über die rein formale Frage der Eigentümerstellung - keine nennenswerten Sachargumente zu finden sind. Erschöpft sich aber die Begründung der Zuständigkeit der Prozeßgerichte, die zudem wegen der differenzierenden Behandlung zwischen ausgeschiedenen Wohnungseigentümern einerseits und ausgeschiedenen Verwaltern andererseits inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, in der bloßen Berufung auf eine langjährige Übung der Gerichte, so kann dies für sich alleine nicht auf Dauer eine tragfähige Grundlage abgeben.
19Hinzu kommt, daß das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage nur in geringem Umfang als schützenswert erscheint. Während bei der Änderung einer Rechtsprechung zu materiell-rechtlichen Fragen die Dispositionen der Parteien in besonderer Weise betroffen sein können, ist dies bei der Frage nach der Zuständigkeit der Gerichte nicht in gleicher Weise erkennbar. Denn die Bedeutung der Zuständigkeitsfrage liegt alleine darin festzulegen, welches Gericht über den anhängigen Anspruch zu entscheiden hat. Unter diesem Blickwinkel werden die Parteien (oder auch die Beteiligten) ohnehin ihr Verhalten nicht einrichten. Allenfalls ist zu bedenken, daß durch den Zuständigkeitsstreit Zeit und - über die Verfahrenskosten - Geld für die Parteien verloren gehen kann. Hier erscheint dem Gericht aber nicht zuletzt wegen § 17a GVG, der nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1995, 2851 [2852] und Wenzel, a.a.O., § 46 Rdn. 4 m.w. Nachw.) auch auf das Verhältnis der WEG-Gerichte zu dem Prozeßgericht anzuwenden ist, ein zureichender Schutz vorhanden: Trägt nämlich eine Partei - wie hier - die Zuständigkeitsfrage an das Gericht heran oder erweist sich die Zuständigkeitsfrage von selbst als problematisch, so bleibt es dem angerufenen Gericht unbenommen, vorab darüber zu entscheiden. Für diesen Streit ist aber hinsichtlich der Bemessung des Streitwertes bzw. des Geschäftswertes nur ein Bruchteil (von 1/3 bis 1/5) des Betrages anzusetzen, der sonst den Streit in der Hauptsache ausmacht (vgl. Wenzel, a.a.O., § 48 Rdn. 33 m.w. Nachw.). Weiter liegt es hier auch in besonderer Weise in der Hand der Parteien, die "bloße" Zuständigkeitsentscheidung des angerufenen Gerichts zu akzeptieren oder bereits diesen Streit "bis zum Ende" durchzufechten. Hier steht jedenfalls ein Vertrauensschutz nicht in gleicher Weise im Raum, wie dies für materiell-rechtliche Fragen mit den entsprechenden Dispositionen der Beteiligten im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu gelten hat.
20Sprechen nach alledem so gravierende Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung in dieser Zuständigkeitsfrage, so rechtfertigt alleine die langjährige Praxis des BGH, die Prozeßgerichte für zuständig zu halten, kein Festhalten an dieser Rechtsprechung.
21Um die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten und um zunächst eine Klärung über die Frage der Zuständigkeit zu ermöglichen, hat das Gericht noch von einer Entscheidung in der Sache selbst abgesehen. Dies gerade auch deshalb, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, erst die Frage der Zuständigkeit der WEG-Abteilung gemäß § 17a GVG einer abschließenden Klärung zuzuführen.
22Erst nach der abschließenden Klärung der Zuständigkeitsfrage soll in der Sache entschieden werden.
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