Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 21 C 117/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar und bedarf keines Tatbestandes, § 313 a I 1 ZPO.
2ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
3Die Klage ist unbegründet.
4Dahinstehen kann, ob die Teilabtretung des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten mangels Bestimmtheit unwirksam ist und. ob die Abtretung zusätzlich eine unerlaubte und damit unwirksame Rechtsberatung (§ 134 BGB, Art. 1 5 1 I Rechtsberatungsgesetz) beinhaltet; dafür spricht jedenfalls die anhand entsprechender Vordrucke offenbar geschäftsmäßig betriebene Art und Weise des Vorgehens gegen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen. Denn der Kläger hat die mangels Gebührentabelle als vereinbart anzusehende "übliche" Vergütung nicht ansatzweise schlüssig -und damit auch nicht gemäß § 287 ZPO schätzbar - dargelegt mit der Folge, dass ein Anspruch zumindest deshalb nicht gerechtfertigt ist.
5Die vom Kläger mit der Geschädigten vereinbarte und in Rechnung gestellte "Grundgebühr", die sich ausschließlich an der Höhe des - vom Kläger selbst festzustellenden - Schadens orientiert, ist vollständig losgelöst vom tatsächlichen Aufwand für die Erstellung des Gutachtens und unbillig. Im übrigen fehlen Jegliche Angaben des darlegungspflichtigen Klägers zum Zeitaufwand und der, individuellen Schwierigkeit der durchgeführten Begutachtung.
6Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geschädigte die vorgelegte Gebührentabelle mit ihm vereinbart hat. Solche Vereinbarungen müssen sich schon deshalb im Rahmen des Üblichen und der Billigkeit halten, weil den Vertragsparteien bewußt ist, dass letztlich die Haftpflichtversicherung für die entstehenden Kosten einstehen soll; vor diesem Hintergrund stellt eine unübliche und unbillige Vereinbarung einen im Zivilrecht verbotenen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Weil die Hauptforderung hiernach nicht gerechtfertigt ist, können auch die (ebenfalls nicht hinreichend genau spezifizierten) Nebenkosten nicht zuerkannt werden.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert: 510,28 EUR.
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