Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 15 II 22/04

Tenor

Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft "C-Straße 31 + N-Straße 8", ####1 L, vom 30.3.2004 zu TOP 5 (Balkonsanierung und Kostenfreistellung) wird für unwirksam erklärt.

Es wird festgestellt, daß die Kosten der Montage bzw. Demontage von Markisen, die aus Anlaß einer Balkonsanierung zu erfolgen hat, nur von dem bzw. den Wohnungseigentümern zu tragen sind, welche über Balkone verfügen (und nicht von den anderen Wohnungseigentümern).

Die Verfahrenskosten werden den Antragsgegnern zu 1/12 auferlegt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Die vorläufige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird gemäß § 44 Abs. 3 WEG angeordnet.


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