Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 26 C 27/08

Tenor

Wegen Wohngeldforderungen der Antragstellerin als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße, ####1 G, in Höhe von 4.214,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.572,43 € seit dem 21.10.2007, aus weiteren 2.040 € seit dem 2.1.2008, aus jeweils weiteren 150 € seit dem 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.2008 wird der dingliche Arrest in die Kaufpreisforderung des Beklagten wegen des Verkaufs seines Miteigentumsanteils (von 15/1.000stel Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück 314/44, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, T-Straße, groß: 66,35 ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus 1 im Erdgeschoss und dem Kellerraum, im Aufteilungsplan jeweils mit der Nr. 1 bezeichnet) gegen Frau M, T-Straße, ####1 G angeordnet.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 5.500 € wir die Vollziehung des Arrestbefehls gehemmt. Als Sicherheit genügt dabei eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In Vollziehung des Arrestes wird gepfändet die angebliche Forderung des Antragsgegners auf Kaufpreiszahlung gegen Frau M, T-Straße, ####1 G, bis zur Höhe der unter Ziffer 1 bezeichneten Forderung; der Kaufpreis wird vom Antragsgegner beansprucht für die Veräußerung von 15/1.000stel Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, T-Straße, groß: 66,35 ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus 1 im Erdgeschoss und dem Kellerraum, im Aufteilungsplan jeweils mit der Nr. 1 bezeichnet. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Kaufpreisforderung zu enthalten. Der Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten.


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