Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 104 C 180/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Tatbestand.)
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten weder die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 167,93 noch die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 145,48 zu. Dem zufolge kann die Klägerin auch keine Zinsen von dem Beklagten verlangen.
4Bei der Klägerin handelt es sich um einen der bundesweit größten Stromanbieter. In diversen Prozessen, die auch vor dem erkennenden Gericht geführt wurden, vertritt sich die Klägerin teils selbst, teils lässt sie sich durch Rechtsanwälte vertreten (was sich allerdings kaum auf die Qualität der jeweiligen Bearbeitung auswirkt). Angesichts der diversen Prozesse, welche die Klägerin ständig führt, muss ihr bekannt sein, dass eine Forderung, die im Rahmen eines Zivilprozesses geltend gemacht wird, substantiiert darzulegen ist. Dazu gehört es (vergleiche den Beibringungsgrundsatz) dass die Tatsachen, welche die Forderung begründen sollen, detailliert vorzutragen sind. An einem derart substantiiertem Vortrag fehlt es hier.
5Unverständlich ist dazu schon die von der Klägerin vorgelegte Anspruchsbegründung vom 8.4.2009. So führt die Klägerin auf S. 2 ihres Schreibens vom 8.4.2009 auf, dass Zweck der Klage die Zahlung des Forderungsbetrages gemäß der Jahresrechnung vom 2.2.2008 für Stromlieferungen in der Zeit vom 23.1.2007 bis zum 15.1.2008 sei. Als Forderungsbetrag wird dazu sodann ein Betrag in Höhe von 36,73 angegeben. Studiert man dazu sodann die beigefügte Rechnung vom 2.2.2008 (Anlage 1), so ist dort an Stromkosten ein Betrag in Höhe von 212,28 ausgewiesen. Weshalb die Klägerin nun meint, dass ihr (nur) noch ein Betrag in Höhe von 36,73 aus der Rechnung zustehe, ist in keiner Weise dargetan worden. Für einen ordnungsgemäßen Parteivortrag läge es dabei freilich auf der Hand, dass bereits mit der Anspruchsbegründung dargestellt wird, welche Zahlungen des Beklagten auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag in Höhe von 212,28 (dieser Betrag bezieht sich ausschließlich auf die Belieferung des Beklagten mit Strom) verrechnet wurden. Ohne nähere Darlegungen dazu ist es nämlich weder für das Gericht noch für den Beklagten möglich, die geltend gemachte Forderungshöhe zu verstehen.
6Entsprechendes gilt dann auch für die weitere Hauptforderung der Klägerin, welche in Höhe eines Betrages von 131,20 auf die Schlussrechnung vom 1.9.2008 (Anlage 2) gestützt wird. Es versteht sie schon fast von selbst, dass auch hier der Rechnungsbetrag nicht mit dem Betrag übereinstimmt, welcher von der Klägerin in dem Verfahren verfolgt wird. Der Rechnungsbetrag beläuft sich nämlich - wiederum ausschließlich für den Bezug von Strom - auf 141,12 . Irgendwelche Angaben zu der Frage, weshalb von der Klägerin nur noch 131,20 geltendgemacht werden, fehlen selbstredend.
7Damit fehlt es dem Vortrag der Klägerin aber schon an der erforderlichen Schlüssigkeit. Es kann nämlich von dem Beklagten keine vernünftige Erwiderung erwartet werden, wenn ihm die Klägerin vorenthält, wie sie auf die von ihr ermittelten Restforderungen gekommen ist. Dass es auch angebracht ist, den "Rechenvorgängen" der Klägerin - die hier für die Hauptforderungen gänzlich fehlen - mit äußerster Skepsis zu begegnen, wird im folgenden für die geltend gemachten Nebenforderungen dargetan.
8Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht weitere 145,48 für vorgerichtliche Mahn- beziehungsweise Inkassokosten (Nachinkassogänge) verlangen.
9Nach Auffassung des Gerichts ist dazu schon zu beanstanden, dass es die Klägerin nicht für nötig erachtet, im einzelnen vorzutragen, weshalb die Nebenforderungen berechtigt sein sollen. Beispielhaft sei dies für die Mahnung vom 4.8.2008 dargestellt. Für diese Mahnung verlangt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3,80 . Mit welchem Betrag sich der Beklagte jedoch beim Versand der Mahnung in Verzug befunden haben soll und weshalb überhaupt ein Zahlungsverzug des Beklagten vorgelegen haben könnte, wird nicht dargestellt.
10Solche Darlegungen sind aber unverzichtbar. Dies umso mehr, wenn man die "detaillierte Forderungsaufstellung" hinzu nimmt, welche von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 3.6.2009 zur Gerichtsakte gereicht worden ist (vgl. Bl. 28 f. GA). So ist dort aufgeführt, dass das Konto des Beklagten nach einer von ihm erbrachten Zahlung unter dem 6.11.2007 über 50 "glattgestellt" war.
11Eine weitere Zahlung des Beklagten vom 6.2.2008 führte dann sogar dazu, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Guthaben in Höhe von 50 zustand. Der Forderungsaufstellung kann dann weiter entnommen werden, dass unter dem 23.2.2008 eine Turnusrechnung über 103,41 erstellt wurde. Aus dem Guthaben des Beklagten entwickelte sich so ein von ihm noch zu zahlender Betrag in Höhe von 53,41 .
12Verblüffend ist sodann jedoch, dass ebenfalls unter dem 23.2.2008 mit dem Betreff "Kontenpflege Faktura" dem Beklagten gleich zweimal je 3,80 (wohl Mahnkosten) belastet wurden. Weiter wurde unter dem 23.2.2008 unter dem gleichen Betreff noch ein Betrag in Höhe von 26,70 (wohl für einen Nachinkassogang) als Belastung gebucht. Der Hintergrund für diese Belastungen ist von der Klägerin (natürlich) nicht dargetan worden. Wie eifrig die Klägerin Mahn- und Inkassogebühren in Rechnung stellt ergibt sich dann auch aus dem weiteren Kontenverlauf. So wurden jeweils unter dem 6.3., dem 15.4. dem 6.5., dem 4.6. sowie dem 3.7.2008 jeweils 3,80 an Mahngebühren sowie unter dem 28.3., dem 17.4. und dem 24.6.2008 jeweils 26,70 für Nachinkassogänge in Rechnung gestellt. Welche Forderung/en hier jeweils gemahnt bzw. im Wege des Inkassos eingetrieben werden sollte/n, ist nicht mitgeteilt worden. Falls sich die Aktivitäten der Klägerin dabei auf die Forderung vom 23.2.2008 in Höhe von 53,41 und den Abschlag vom 23.2.2008 über 9,92 beziehen sollten, so wäre der Kostenaufwand freilich in jeder Hinsicht vollkommen unverhältnismäßig.
13Betrachtet man diese Vorgehensweise der Klägerin in ihren Auswirkungen auf das Konto, so ist dies noch einmal wie folgt zusammenzustellen: Aufgrund der Turnusrechnung vom 23.2.2008 hatte der Beklagte (nach der Verrechnung mit seinem Guthaben in Höhe von 50 ) noch 53,41 an die Klägerin zu zahlen. Bis Mitte Juli 2008 (genau: bis zum 16.7.2008) zahlte der Beklagte dann 110 und 50 Euro, zusammen also 160 an die Klägerin. Obwohl in dem gleichen Zeitraum von dem Beklagten nur noch ein Abschlag in Höhe von 9,92 (in Rechnung gestellt unter dem 23.2.2008) hätte gezahlt werden müssen, geht die Klägerin aufgrund der diversen, dem Beklagten einfach in Rechnung gestellten Mahn- und Inkassokosten in ihrer Forderungsaufstellung davon aus, dass er (der Beklagte) der Klägerin noch 36,73 schulde. Auf diese Weise kann man natürlich auch aus kleinsten Forderungen noch richtig Geld machen. Verrechnet man nämlich die von dem Beklagten gezahlten 160 mit dem noch offenen Betrag aus der Turnusrechnung und dem Abschlag (in Höhe von insgesamt 63,33 ), so ergibt sich an sich rechnerisch ein Guthaben des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 96,67 . Die Klägerin geht demgegenüber für den gleichen Zeitraum davon aus, dass sie noch 36,73 von dem Beklagten zu bekommen hat. Die Differenz zu Lasten des Beklagten in Höhe von 133,40 (36,73 zuzüglich 96,67 ) ist stattlich und durch nichts zu rechtfertigen.
14Dass das ganze Rechenwerk der Klägerin zu beanstanden ist, ergibt sich auch aus einem anderen Blickwinkel. So ist oben schon erwähnt worden, dass für den Beklagten unter dem 6.11.2007 eine Leistung in Höhe von 50 berücksichtigt wurde, mit welcher (nach der Forderungsaufstellung der Klägerin) das Konto "glattgestellt" wurde. Die danach liegenden Leistungen des Beklagten über 110 und über weitere 50 hätten daher nur mit fälligen Forderungen verrechnet werden können, die nach dem 6.11.2007 entstanden sind.
15Auch dies kümmert die Klägerin indessen nicht. So wird die Leistung des Beklagten über 110 unter anderem mit Mahnkosten vom 9.10. (Rest in Höhe von 1,38 ) und 4.11.2007 (3,80 ) verrechnet. Auch wenn es sich insofern nur um einen relativ geringfügigen Betrag in einer Gesamthöhe von 5,18 handelt, so nährt das Vorgehen der Klägerin doch die Bedenken an ihrer Abrechnungspraxis. Nur am Rande sei dann noch erwähnt, dass die Klägerin dem Beklagten - ohne nähere Darlegungen dazu zu machen - in der Zeit vom 6.12.2005 bis zum 4.11.2007 insgesamt 16 Mahngebühren zu je 3,80 in Rechnung gestellt hatte, die sodann allerdings - mit den übrigen Forderungen der Klägerin - durch die Zahlung des Beklagten vom 6.11.2207 samt und sonders ausgeglichen wurden. (In welchem Umfang dem Beklagten dabei zu Recht Mahnkosten belastet wurden, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.)
16Schon angesichts dieser Darlegungen ist offensichtlich, dass die Klägerin für die Mahnung vom 4.8.2008 keine Mahnkosten vom Beklagten verlangen kann. Das gleiche gilt auch für den Nachinkassogang vom 2.8.2008 sowie für die - natürlich auch nicht näher dargelegten - Sperrkosten vom 6.8.2008. Schließlich sind auch die Kosten für die Mahnung vom 10.2.2009 in Höhe von 3,80 nicht zureichend dargetan worden. Auffallend ist dabei noch, dass der Nachinkassogang vom 2.8., die Mahnkosten vom 4.8. und auch die Kosten für die Sperrung vom 6.8.2008 wie auch die Kosten für die Mahnung vom 10.2.2009 nicht in die "detaillierte Forderungsaufstellung" eingeflossen sind. Wann derartige Kosten dort erfasst werden - oder eben auch nicht - ist von Klägerin ebenfalls nicht erläutert worden.
17Zu Recht hat dann auch der Beklagte in einem Schreiben vom 2.4.2009, welches an die Klägerin gerichtet wurde (vgl. hier Bl. 24 GA), moniert, dass die Art und Weise, wie die Klägerin mit ihren Kunden umgeht, "mit Menschlichkeit nicht viel zu tun (hat)". In einfachen Worten rügt der Beklagte dort, dass ihm trotz seiner Zahlungen "laufend Mahn- (und) Inkassokosten" belastet worden seien.
18Da es sich vorliegend kaum um das letzte Verfahren gehandelt haben wird, welches die Klägerin bei dem erkennenden Gericht anhängig macht, sei für alle zukünftigen Verfahren noch einmal deutlich gesagt, dass das Gericht etwaige Nebenforderungen nur dann zuerkennt (bzw. bei vorgenommenen Verrechnungen berücksichtigt), wenn diese detailliert dargelegt werden. Werden daher z.B. Mahnkosten geltend gemacht, so können derartiger Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn zunächst im einzelnen dargelegt wird, wann sich der Kunde der Klägerin mit welchem Betrag in Verzug gefunden haben soll. Die Klägerin mag dabei auch bedenken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich der Zeitaufwand eines Gläubigers zur Darstellung einer Mahnung selbst dann nicht erstattungsfähig ist, wenn sich der Schuldner zuvor bereits in Zahlungsverzug befunden hat (vgl. dazu nur Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 286 Rz. 48, § 249 Rz. 41 m.w. Nachw.). Ersatzfähig sind daher regelmäßig nur die Papier- und Portokosten. Wenn die Klägerin demgegenüber aufgrund von bestehenden Rechtsverordnungen für ihre Mahnungen sogar pauschal 3,80 geltend machen kann, so ist erst recht zu verlangen, dass sie sich der Mühe unterzieht, die angeblich jeweils noch offenen Forderungen substantiiert zusammenzustellen, damit die Berechtigung der Mahnung/en nachvollzogen werden kann.
19Wie wenig seriös im übrigen die Abrechnungspraxis der Klägerin gegenüber ihren Kunden ist, ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin unter dem 10.2.2009 eine "gerichtliche Gebühr" in Höhe von 3,80 unter unter dem 6.3.2009 die von ihr wohl in dem vorliegenden Verfahren gezahlten 23 (wiederum als "gerichtliche Gebühr") einfach in die Forderungsaufstellung hat einfließen lassen. Der Klägerin sollte dabei klar sein, dass über die Frage, wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat, die zuständigen Gerichte zu entscheiden haben. Es mutet daher befremdlich an, wenn schon im Vorgriff auf eine derartige Kostenentscheidung das Konto des Kunden einfach belastet wird (in gleicher Weise ist die Klägerin im übrigen unlängst in einem Parallelverfahren vorgegangen; dort wurden die Gerichtskosten für das noch laufende Verfahren einfach in eine Schlussrechnung aufgenommen). Für das vorliegende Verfahren gilt jedenfalls, dass die Klägerin diese Kosten direkt wieder aus der Forderungsaufstellung streichen kann, da ihr (vergleiche den Tenor dieses Urteils) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
20Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
21Streitwert: bis 300
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